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   FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04   

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https://dejure.org/2005,8432
FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04 (https://dejure.org/2005,8432)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 8 K 263/04 (https://dejure.org/2005,8432)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 8 K 263/04 (https://dejure.org/2005,8432)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung von Aufwendungen für die Überdachung eines Balkons als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften oder als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes; Vorliegen einer nicht nur geringfügigen Erweiterung eines Gebäudes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 2
    Aufwendungen für eine Überdachung eines Balkons im Dachgeschoss als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als nachträgliche Herstellungskosten; Einkommensteuer 1999

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2
    Aufwendungen für eine Überdachung eines Balkons im Dachgeschoss als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als nachträgliche Herstellungskosten; Einkommensteuer 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Überdachung eines Balkons im Dachgeschoss als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als nachträgliche Herstellungskosten - Einkommensteuer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1752
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.10.1998 - IX R 80/95

    Herstellungsaufwand: Umbau Dachterrasse zu Wintergarten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 13. Oktober 1998, IX R 80/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1999, 605).

    Der BFH grenzt jedoch diese Entscheidung in einem nachfolgenden Urteil ab und judiziert, dass sich die Funktion ändere, wenn ein ganzjähriger nutzbarer neuer Wohnraum geschaffen werde (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988, IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605).

    Der BFH hat zu dieser rechtskräftigen Entscheidung angemerkt, dass es nicht erkennbar sei, ob dieses Urteil der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspreche, weil nach dem dort wiedergegebenen Sachverhalt unklar bliebe, ob in jenem Fall durch die Errichtung des Glasdaches lediglich der Witterungsschutz in anderer Form erneuert oder aber ganzjährig nutzbarer Wohnraum geschaffen worden sei (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988, IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605).

  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 122/79

    Erhaltungsaufwand - Vermietung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Eine abweichende Beurteilung des Streitfalls folgt nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, die Aufwendungen für die Wiederherstellung der durch Witterungseinflüsse beschädigten offenen, balkonähnlichen Wohnungszugänge und für deren Verglasung als Erhaltungsaufwand eines vermieteten Gebäudes qualifiziert (BFH-Urteil vom 24. Februar 1981, VIII R 122/79, BFHE 133, 41, BStBl II 1981, 468).

    Der für die steuerrechtliche Qualifikation relevante Unterschied zum Fall, den der BFH mit seinem Urteil vom 24. Februar 1981 (BFH-Urteil vom 24. Februar 1981, VIII R 122/79, BFHE 133, 41, BStBl II 1981, 468) zu entscheiden hatte, besteht nach der Überzeugung des Senats in dem zusätzlich geschaffenen, umbauten Raum, der - abgesehen von der sommerlichen Hitzeentwicklung - ganzjährig, z. B. für das Unterstellen von Büromaterial, elektrischen Bürogeräten u. a. genutzt werden kann.

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 69/92

    Mietwohnhaus - Herstellungskosten - Aufwendungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Nach dieser maßgebenden Begriffsbestimmung sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628; BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

    Eine solche Erweiterung liegt unter anderem vor, wenn die nutzbare Fläche eines Gebäudes vergrößert wird, z. B. wenn ein schadhaftes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird und dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoß entsteht (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991, IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73), wenn die Wohnfläche im Dachgeschoß durch breitere und höhere Dachgauben und die nutzbare Fläche im Kellergeschoß durch eine unterkellerte Terrasse vergrößert wird (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628) oder wenn in dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoß Dachgauben neu errichtet werden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 88/90

    1. Auch die nur unwesentliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Nach dieser maßgebenden Begriffsbestimmung sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628; BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

    Eine solche Erweiterung liegt unter anderem vor, wenn die nutzbare Fläche eines Gebäudes vergrößert wird, z. B. wenn ein schadhaftes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird und dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoß entsteht (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991, IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73), wenn die Wohnfläche im Dachgeschoß durch breitere und höhere Dachgauben und die nutzbare Fläche im Kellergeschoß durch eine unterkellerte Terrasse vergrößert wird (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628) oder wenn in dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoß Dachgauben neu errichtet werden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 1/87

    Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand: Umbau des Daches

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Eine solche Erweiterung liegt unter anderem vor, wenn die nutzbare Fläche eines Gebäudes vergrößert wird, z. B. wenn ein schadhaftes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird und dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoß entsteht (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991, IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73), wenn die Wohnfläche im Dachgeschoß durch breitere und höhere Dachgauben und die nutzbare Fläche im Kellergeschoß durch eine unterkellerte Terrasse vergrößert wird (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628) oder wenn in dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoß Dachgauben neu errichtet werden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

    Eine Erweiterung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt daher nicht nur vor, wenn ein Gebäude aufgestockt oder daran ein Anbau errichtet wird, sondern auch wenn es in seiner Substanz vermehrt oder seine nutzbare Fläche vergrößert wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992, IX R 333/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12; BFH-Urteil vom 19. Juni 1991, IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73; BFH-Urteil vom 19. Juli 1985, III R 170/80, BFH/NV 1986, 24).

  • BFH, 01.12.1992 - IX R 333/87

    Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Eine Erweiterung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt daher nicht nur vor, wenn ein Gebäude aufgestockt oder daran ein Anbau errichtet wird, sondern auch wenn es in seiner Substanz vermehrt oder seine nutzbare Fläche vergrößert wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992, IX R 333/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12; BFH-Urteil vom 19. Juni 1991, IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73; BFH-Urteil vom 19. Juli 1985, III R 170/80, BFH/NV 1986, 24).
  • BFH, 19.07.1985 - III R 170/80

    Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Eine Erweiterung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt daher nicht nur vor, wenn ein Gebäude aufgestockt oder daran ein Anbau errichtet wird, sondern auch wenn es in seiner Substanz vermehrt oder seine nutzbare Fläche vergrößert wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992, IX R 333/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12; BFH-Urteil vom 19. Juni 1991, IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73; BFH-Urteil vom 19. Juli 1985, III R 170/80, BFH/NV 1986, 24).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht und auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 1/89, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFHE] 160, 466, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1990, 830).
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Die Aufwendungen sind jedoch insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall durch die Abdichtung des offenen, innenliegenden Balkons vor eindringender Feuchtigkeit - Erweiterungsmaßnahme und Instandsetzungsmaßnahme bautechnisch ineinandergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995, IX R 116/92, BFHE 177, 454).
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.1994 - 12 K 276/91
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 263/04
    Zu Unrecht berufen sich die Kläger ferner auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 1994 (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1994, 12 K 276/91, EFG 1995, 612).
  • FG München, 02.04.2009 - 5 K 2961/07

    Herstellungskosten bei Ersetzung eines Flachdachs durch ein Satteldach mit

    Im Hinblick auf die Ersetzung des Flachdachs durch ein Satteldach sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Herstellungskosten zu bejahen, wenn durch diese Baumaßnahme erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht (BFH-Urteile vom 16. Juli 1996 IX R 34/94, BStBl II 1996, 649 , und vom 19. Juni 1991 IX R 1/87, BStBl II 1992, 73; Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2005 8 K 263/04, EFG 2005, 1752, und vom 7. Dezember 2004 11 K 271/00, EFG 2005, 856 -jeweils mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-).
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