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   FG München, 16.03.2006 - 14 K 1709/05   

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https://dejure.org/2006,15973
FG München, 16.03.2006 - 14 K 1709/05 (https://dejure.org/2006,15973)
FG München, Entscheidung vom 16.03.2006 - 14 K 1709/05 (https://dejure.org/2006,15973)
FG München, Entscheidung vom 16. März 2006 - 14 K 1709/05 (https://dejure.org/2006,15973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung; Nachweispflicht des Unternehmers in Form eines Doppelnachweises; Ablehnung des Ausfuhrnachweises wegen fehlender internationaler Zulassungsscheine und Ausfuhrkennzeichen; Anerkennung von Ersatzbelegen ...

  • Judicialis

    UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. a; ; UStG 1999 § 6 Abs. 1; ; UStG 1999 § 6 Abs. 4; ; UStDV 1999 § 9; ; UStDV 1999 § 8; ; EWGRL 388/77 Art. 15 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9 UStDV

  • rechtsportal.de

    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9 UStDV

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9 UStDV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1111
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.06.1987 - V R 143/79

    Steuerliche Behandlung von Lieferungen jugendgefährdender Schriften an Abnehmer

    Auszug aus FG München, 16.03.2006 - 14 K 1709/05
    Der Beleg ist tatbestandliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 143/79, BFH/NV 1988, 125).

    Dies kann in Ausnahmefällen etwa dazu führen, dass die Finanzbehörde auch Ersatzbelege als Ausfuhrnachweis anerkennt, sofern sich die Ausfuhr aus diesen eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 4.06.1987 V R 143/97, BFH/NV 1988, 125) oder den Ausfuhrnachweis als nicht geführt ansieht, wenn sich die Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle als Fälschung herausstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.11.2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551).

  • BFH, 26.11.2001 - V B 88/00

    Anforderungen für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung; Vertrauenstatbestand -

    Auszug aus FG München, 16.03.2006 - 14 K 1709/05
    Dies kann in Ausnahmefällen etwa dazu führen, dass die Finanzbehörde auch Ersatzbelege als Ausfuhrnachweis anerkennt, sofern sich die Ausfuhr aus diesen eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 4.06.1987 V R 143/97, BFH/NV 1988, 125) oder den Ausfuhrnachweis als nicht geführt ansieht, wenn sich die Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle als Fälschung herausstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.11.2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551).
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