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   FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03   

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https://dejure.org/2006,22631
FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03 (https://dejure.org/2006,22631)
FG München, Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 K 1490/03 (https://dejure.org/2006,22631)
FG München, Entscheidung vom 26. April 2006 - 9 K 1490/03 (https://dejure.org/2006,22631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festlegung der Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Verluste aus stillen Beteiligungen; Begriff des "Kapitalkontos" im Sinne des § 15a Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Bestimmung des Veranlagungszeitraums solcher Werbungskosten; Qualifizierung der ...

  • Judicialis

    EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; ; EStG 1990 § ... 15a Abs. 1 S. 1; ; EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG 1990 § 11 Abs. 2 S. 1; ; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; ; EStG 1997 § 15a Abs. 1 S. 1; ; EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG 1997 § 11 Abs. 2 S. 1; ; HGB § 167 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustberücksichtigung beim typisch stillen Gesellschafter - Kapitalkonto - Schuldbeitritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1517
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 53/84

    Keine gesonderte Feststellung von Einkünften bei einer typischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Denn in § 9 Ziff. 5 der Gesellschaftsverträge und in der Zusatzvereinbarung vom 12. November 1996 sei eine - der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 232 HGB vorrangige - Vereinbarung über einen Verrechnungszeitpunkt bereits im Jahr der Verlustentstehung getroffen worden, was nach dem BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84 (BStBl II 1988, 186) zu berücksichtigen sei.

    Solange diese Entscheidungen noch nicht getroffen sind, steht auch noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei den am Ergebnis beteiligten stillen Gesellschaftern Ansprüche oder Verbindlichkeiten entstanden sind (FG München, Urteil vom 5. November 1980 V 57/76 E2, Betriebsberater 1981, 1315 mit zustimmender Anmerkung Döllerer unter Hinweis auf den nicht veröffentlichten Beschluss des BFH vom 30. September 1980 VIII B 84/79; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186).

  • BFH, 07.10.2004 - IV R 50/02

    Keine Auswirkung auf Kapitalkonto i. S. des § 15 a EStG durch

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Fest steht, dass in den Streitjahren nur Forderungen der D-GmbH gegenüber dem Kläger auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bestanden haben; durch diese schuldrechtlichen Verpflichtungen, die für den Kläger noch keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung dargestellt haben, hat er seine Einlage nicht erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 2004 IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533).

    Denn solange die Forderung nur im Innenverhältnis besteht und nicht geltend gemacht wird, trifft den Kläger noch keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung (siehe BFH in BFH/NV 2005, 533).

  • BFH, 07.08.2002 - VIII B 90/02

    Typischer stiller Gesellschafter; Verlustausgleich nach § 15 a EStG

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Er beruft sich zur Begründung auf den im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss des Senats vom 21. März 2002 und den im selben Verfahren ergangenen Beschluss des BFH vom 7. August 2002 Az. VIII B 90/02 (BFH/NV 2002, 1577).

    Da auch eine eventuell erst in einem späteren Veranlagungszeitraum erteilte Genehmigung eines Schuldbeitritts durch die Gläubigerbank - weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse an den jeweiligen Bilanzstichtagen ankommt (vgl. BFHBeschluss vom 7. August 2002 VIII B 90/02, BFH/NV 2002, 1577) - nicht dazu führen kann, dass die Einlagen rückwirkend auf die Streitjahre mit steuerlicher Wirkung als erbracht gelten, braucht nicht darüber entschieden werden, wie es zu werten ist, dass die Z-AG sich erst mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 mit dem "Schuldbeitritt" einverstanden erklärt hat - also zu einem Zeitpunkt, in welchem die Freistellungsverpflichtung des Klägers gegenüber der D-GmbH aus dem Darlehensverhältnis mit der Z-AG aufgrund der Aufrechnung vom 29. Dezember 1999 bereits erloschen war und dass die Schuldübernahme des Darlehens der E-Bank offenbar nie vollzogen und von der Bank jedenfalls nicht genehmigt wurde.

  • BFH, 11.03.2003 - VIII R 33/01

    Verlustausgleichsbeschränkung bei atypisch stiller Gesellschaft

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Vielmehr müsse dem Gesellschaftsvermögen etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehre, also die Aktiva des Unternehmens erhöhe oder die Passiva mindere und so Einfluss auf das Kapitalkonto nehme (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2003 IV B 201/03, BStBl II 2003, 705 m.w.N.).

    Zwar ist § 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG, aus dem der BFH im unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 15 a EStG die Beschränkung auf die geleistete Einlage im Rahmen des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG herleitet, im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht anwendbar, weil es für den stillen Gesellschafter keine dem § 171 Abs. 1 HGB entsprechende Außenhaftung gibt (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 33/01, BStBl II 2003, 705).

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Das Kapitalkonto i.S.v. § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG sei - wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 167) entschieden habe - das Kapitalkonto in der Steuerbilanz; hinzuzurechnen seien lediglich Mehr- oder Mindersalden aus der für einen Gesellschafter geführten Ergänzungsbilanz.
  • BFH, 18.12.2003 - IV B 201/03

    Anwendung § 15 a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Vielmehr müsse dem Gesellschaftsvermögen etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehre, also die Aktiva des Unternehmens erhöhe oder die Passiva mindere und so Einfluss auf das Kapitalkonto nehme (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2003 IV B 201/03, BStBl II 2003, 705 m.w.N.).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 36/01

    Verluste eines stillen Gesellschafters

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen sind, bevor der Jahresabschluss des Geschäftsinhabers festgestellt und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet worden ist (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 36/01, BStBl II 2002, 858).
  • FG Düsseldorf, 02.04.1993 - 14 K 82/89

    Einkommensteuer; Zeitpunkt des Verlustes einer stillen Beteiligung im

    Auszug aus FG München, 26.04.2006 - 9 K 1490/03
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem auch das FG Düsseldorf im Urteil vom 2. April 1993 14 K 82/89 E (EFG 1993, 710) gefolgt.
  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 21/06

    Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein

    Die Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1517 veröffentlichtem Urteil ab.
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