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   FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06   

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https://dejure.org/2006,7150
FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06 (https://dejure.org/2006,7150)
FG München, Entscheidung vom 06.12.2006 - 10 K 390/06 (https://dejure.org/2006,7150)
FG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 10 K 390/06 (https://dejure.org/2006,7150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Verlusten aus einem ausländischen Investmentfond nach Bestandskraft des Steuerbescheides; Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen Eintretens eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit; Entfaltung einer rückwirkenden ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; EGAO Art. 97 § 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG; Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

  • rechtsportal.de

    Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ; Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG - Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 47/97

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für eine

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Nach den vorliegenden Umständen kann auch nicht von einem Fehler ausgegangen werden, der üblicherweise vorkommt und mit dem immer wieder gerechnet werden muss (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682).

    Die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit soll den Steuerpflichtigen von vornherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen (BFH in BFH/NV 1998, 682).

  • BFH, 26.10.1988 - II R 55/86

    Nachträgliches Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur bei Änderung

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Erst danach ausgestellte Bescheinigungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteile vom 25. Februar 2003 VIII R 98/01, DStRE 2003, 949; und vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75).
  • BFH, 25.02.2003 - VIII R 98/01

    Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeld ablehnenden Bescheids

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Erst danach ausgestellte Bescheinigungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteile vom 25. Februar 2003 VIII R 98/01, DStRE 2003, 949; und vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75).
  • FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7396/02

    Kapitalanlagen - Strafbesteuerung ausländischer Fonds europarechtswidrig?

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Andererseits ist aber zweifelhaft, ob die im AuslInvestmG --gegenüber der Besteuerung von Erträgen aus inländischen Investmentfonds-- vorgesehenen Erweiterungen der steuerlichen Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) überhaupt zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu Urteil des FG Berlin vom 08. Februar 2005 7 K 7396/02, EFG 2005, 1094).
  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Denn die Methode der Einkünfteermittlung hängt gerade von der Intensität der --insbesondere auch die Nachweispflichten umfassenden-- Mitwirkung der ausländischen Investmentgesellschaft bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ab (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 07. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer Regelung jedoch durch den Änderungsbeschluss des Bundestags zerstört (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92, BVerfGE 95, 64).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Steht damit - schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates - auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch dass es überhaupt endgültig zustande kommen wird, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten 7 nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf (BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Ein Fall grober Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater die Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unzutreffende oder unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75 m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 17/05

    § 46 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Insoweit ist auch der Zeitraum bis zur Bestandskraft des Bescheides einzubeziehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. Mai 2006 VI R 17/05, BB 2006, 2056 m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06
    Letztlich soll sich der Steuerpflichtige, der für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung einzustehen hat, dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (vgl. hierzu etwa 8 BFH-Urteile vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256; und vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412).
  • BFH, 05.12.1990 - I R 21/88

    Nachträgliche Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides beim nachträglichen

  • BFH, 04.02.1993 - III R 78/91

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides - Grobes

  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können

    Wie in einem weiteren Urteil des Finanzgerichtes München vom 06. Dezember 2006 ausgeführt sei (10 K 390/06, in juris dokumentiert), solle die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit den Steuerpflichtigen von vorneherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen.

    Im Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Dezember 2006 (10 K 390/06, EFG 2007, 481) hatte ein Steuerberater, eine in einer Zeile der Anlage KAP ausdrücklich gestellte Frage unbeantwortet gelassen und die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Prüfungen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen bzw. durch Rückfrage bei den Klägern unterlassen.

  • BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes

    Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 479 veröffentlichten Gründen erfolglos.

    das Urteil des FG München, Außensenate Augsburg, vom 6. Dezember 2006  10 K 390/06 aufzuheben,.

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