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   FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09 GrE   

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FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09 GrE (https://dejure.org/2011,1908)
FG Münster, Entscheidung vom 24.03.2011 - 8 K 2430/09 GrE (https://dejure.org/2011,1908)
FG Münster, Entscheidung vom 24. März 2011 - 8 K 2430/09 GrE (https://dejure.org/2011,1908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Befreiung von der Grunderwerbssteuer für Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern; Grunderwerbssteuerliche Beurteilung der Übertragungen von Miteigentumsanteilen an einer Eigentumswohnung sowie weitere Grundbesitzübertragungen für die ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: - Vorlage an das BVerfG: Grundstückserwerb durch den (eingetragenen) Lebenspartner i. S. des LPartG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern?

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern?

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungswidrige Grunderwerbsteuererhebung bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerpflicht bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern in "Altfällen"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung von Lebenspartnern bei Grundstücksübertragungen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 14
  • EFG 2011, 1449
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Darüber hinaus weisen die Kl. darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, juris) zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz entschieden habe, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft mit Ehegatten vorliege.

    Bei den Beratungen des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 (BT-Drucksachen 17/2249, 17/2823, 17/3449, 17/3549) kam im Änderungsantrag diverser Abgeordneter sowie der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen (vgl. BT-Drucksache 17/3469 vom 27.10.2010) zum Ausdruck, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paare, die in einer Ehe bzw. in einer Lebenspartnerschaft leben, nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010, a. a. O., gleichheitswidrig sei und diese Ungleichbehandlung allein mit der Begründung, der Gesetzgeber könne die Ehe begünstigen, nicht weiter aufrechterhalten werden könne.

    Die im Steuerrecht bestehende Freiheit des Gesetzgebers zur tatbestandlichen Bestimmung von Sachverhalten ausgehend von dem allgemeinen Gleichheitssatz ist durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225; BVerfG-Beschluss vom 07.11.2001 1 BvR 10/02, BVerfGE 117, 1 m. w. N.).

    Das BVerfG hat in den Beschlüssen vom 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sowohl in der Hinterbliebenenversorgung durch VBL-Satzung als auch im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für den Zeitraum vom 28.12.1996 bis zum 01.01.2009 als mit dem GG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehalten.

    Die Lebenspartner betreffenden erbrechtlichen Regelungen unterscheiden sich im Übrigen nur in unwesentlichen Einzelheiten von den auf Ehegatten anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07 u. a. HFR 2010, 1225).

    Im zivilen Erbrecht stehen Lebenspartner Ehegatten nunmehr vollständig gleich, § 10 LPartG (Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07 u. a. HFR 2010, 1225).

    Insofern hat sich das Gericht den Ausführungen des 1. Senates des BVerfG in seinem Beschluss zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07 u. a. HFR 2010, 1225) angeschlossen und übertrug die dortigen tragenden Gründe vollumfänglich auf die GrESt.

    Nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225 vertritt Messner in DStR 2010, 1875 die Auffassung, dass nunmehr mehr als nur ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im GrESt-Recht vorhanden sind.

    Prüfungsmaßstab ist, wie sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, u. a. HFR 2010, 1225 ergibt, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, u. a. HFR 2010, 1225, m. w. N.).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225 m. w. N.).

    Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225).

    Soweit zur Rechtfertigung der auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützten Bevorzugung von Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht darauf verwiesen wird, dass die persönliche Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten von der gemeinsamen Teilhabe an den wirtschaftlichen Grundlagen und den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten gekennzeichnet sei, gilt dies schon nach der geltenden Rechtslage in gleicher Weise auch für Lebenspartner (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464, HFR 2010, 1225).

    Ausgehend vom BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225) dürfte das BVerfG keine Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anordnen.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Die im Steuerrecht bestehende Freiheit des Gesetzgebers zur tatbestandlichen Bestimmung von Sachverhalten ausgehend von dem allgemeinen Gleichheitssatz ist durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225; BVerfG-Beschluss vom 07.11.2001 1 BvR 10/02, BVerfGE 117, 1 m. w. N.).

    Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht wird durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164; 117, 1; 121, 108).

    Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige durch das Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig besteuert werden (vgl. BVerfGE 110, 274; 117, 1; 121, 108).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber die einmal getroffenen Belastungsentscheidungen durch die Wahl des Steuergegenstandes unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 110, 274; 117, 1; 121, 108).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen stets eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88; 107, 27; 117, 1; 120, 1).

    Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl. II 2007, 192).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Das BVerfG hat in den Beschlüssen vom 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sowohl in der Hinterbliebenenversorgung durch VBL-Satzung als auch im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für den Zeitraum vom 28.12.1996 bis zum 01.01.2009 als mit dem GG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehalten.

    Im Beschluss vom 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 führte das BVerfG aus, dass eine Differenzierung zwischen Ehe und anderen Lebensformen nicht damit begründet werden kann, dass die Privilegierung der Ehe und die Benachteiligung anderer Lebensformen allein auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG reduziert wird, sofern sowohl der von der Norm geregelte Lebenssachverhalt als auch die Ziele der Ehe mit den anderen Lebensformen vergleichbar sind.

    Das BVerfG hat darüber hinaus eine strenge Gleichheitsprüfung in den Fällen gefordert, in denen der Gesetzgeber eine mit der sexuellen Orientierung von Personen zusammenhängende Differenzierung vornimmt (vgl. BVerfG vom 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199).

    Denn sowohl die Ehe als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft sind auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht (vgl. BVerfG vom 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199).

    Roetteken kritisiert die Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199.

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht wird durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164; 117, 1; 121, 108).

    Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige durch das Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig besteuert werden (vgl. BVerfGE 110, 274; 117, 1; 121, 108).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber die einmal getroffenen Belastungsentscheidungen durch die Wahl des Steuergegenstandes unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 110, 274; 117, 1; 121, 108).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVerfG vom 17.01.1957 (1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, 76 f.), wonach die steuerliche Besserstellung von Angehörigen einer Familie im Verhältnis zu anderen Personen durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei.

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den Gesamtbereich der Ehe und Familie einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55; 55, 114; 105, 113).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55; 105, 313).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG vom 15.01.2001 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 29).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen stets eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88; 107, 27; 117, 1; 120, 1).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Dem LPartErgG hat der Bundesrat nicht zugestimmt (vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 313).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55; 105, 313).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Dabei kommt es hinsichtlich der Anforderung an die Rechtfertigungsgründe für die gesetzliche Differenzierung wesentlich darauf an, in welchem Maßstab sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73; 106, 166; 112, 164).

    Sofern das BVerfG die Unvereinbarkeitserklärung als Folge der Verletzungen des Gleichheitssatzes ausspricht, darf die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr angewendet und laufende Verfahren müssen ausgesetzt werden (vgl. BVerfGE 73, 40; 105, 73).

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Davon zu unterscheiden ist ein sog. rechtspolitischer Fehler, der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber - gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck - nicht als planwidrig, unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist (vgl. Urteil des BFH vom 26.01.2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl. II 2006, 515).

    Er vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es verfassungsrechtlich zulässig sei, Ehegatten gegenüber Lebenspartnern steuerlich zu privilegieren (vgl. zum Ehegattensplitting BFH, Urteil vom 26.01.2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl. II 2006, 515, Verfassungsbeschwerde wird unter 2 BvR 909/06 geführt; Beschluss vom 14.12.2007 III B 25/07, BFH/NV 2008, 779).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
    Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige durch das Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig besteuert werden (vgl. BVerfGE 110, 274; 117, 1; 121, 108).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber die einmal getroffenen Belastungsentscheidungen durch die Wahl des Steuergegenstandes unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 110, 274; 117, 1; 121, 108).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 27.10.1982 - II B 77/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Freibetrag

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

  • BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 1143/04
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BGH, 29.01.1957 - 1 StR 333/56

    Ärztliches Gesundheitszeugnis, Unrichtigkeit

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BFH, 14.12.2007 - III B 25/07

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: Zusammenveranlagung für

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BFH, 02.06.2005 - III R 15/04

    Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines

  • BFH, 25.04.2001 - II R 72/00

    Grunderwerbsteuer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • FG Münster, 27.05.2010 - 8 V 52/10

    Keine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung für den Grundstückserwerb im

  • RG, 17.09.1885 - 1643/85

    Sind die Bestimmungen der §§. 315. 316 St.G.B.'s auf elektrische Eisenbahnen

  • BFH, 15.10.1980 - II R 127/77

    Gesellschaftsteuerbescheid - Zusammenfassung mehrerer Rechtsvorgänge -

  • BFH, 26.10.1994 - II R 2/92

    Berücksichtigung eines Valutabetrages durch die Übernahme von Schulden beim Kauf

  • BFH, 06.06.2007 - II R 17/06

    Inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden, die mehrere freigebige Zuwendungen

  • BFH, 30.01.1980 - II R 90/75

    Bestimmtheit eines Gesellschaftsteuerbescheides - Rechtswidrigkeit eines

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mangels Befreiung von der

    Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 24. März 2011 (8 K 2430/09 GrE; Juris) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichen Vorlagefrage eingeholt (Aktenzeichen des BVerfG: 1 BvL 16/11), weil es der Auffassung ist, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.  insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als der Grundstückserwerb durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

    Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. differenziere nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien (vgl. FG Münster, 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Dies gilt in gleicher Weise auch für Lebenspartner (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 I BvR 611/07, I BvR 2464, a.a.O.; FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011, 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Das Gesetz differenziert nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (vgl. FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Eine unmittelbare Anwendung der Regelung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner scheidet deshalb aus (vgl. FG Münster, Beschluss vom 24. März 2001 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.; Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. 2007, § 3 Rn. 357 a; Franz in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 4. Aufl. 2010, § 3 Rn. 213 f.).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von § 3 Nr. 4 GrEStG in der Fassung des JStG 2010 so genannte Altfälle gerade nicht erfasst werden sollten (vgl. FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Gesetzgeber - ausweislich der obigen Darlegungen - bewusst und gewollt die Grunderwerbsteuervorgänge bis zum 13. Dezember 2010 zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht unbesteuert lassen wollte (vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011 8 K 2430/09 GrE, a.a.O.).

  • FG Münster, 11.01.2012 - 8 V 3445/11

    Einstweiliger Rechtschutz auf Aufhebung der Vollziehung eines

    Nachdem der Vorlagebeschluss des Senats vom 24.03.2011 Az. 8 K 2430/09 GrE (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1449 ) bekannt geworden war, beantragte der Ast. unter Bezugnahme auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) Rz. 4.6.1 zu § 361 AO die Aufhebung des erfolgten Vollzugs des Grunderwerbsteuerbescheids.

    Mit Schreiben vom 28.09.2011 begehrte der Ast. beim Finanzgericht (FG) die Aufhebung der Vollziehung und bezog sich zur Begründung auf den Vorlagebeschluss des beschließenden Senats in EFG 2011, 1449.

    Der Senat hat deshalb mit seinem Beschluss in EFG 2011, 1449 gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht die auch hier streitentscheidende Frage vorgelegt, ob § 3 Nr. 4 GrEStG insoweit verfassungswidrig ist, als danach bis zum 13.12.2010 vorgenommene Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern nicht wie Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

    Im Streitfall ist es zumutbar, dass der Ast. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die mit Beschluss des Senats in EFG 2011, 1449 vorgelegte Frage abwartet.

    Durch diesen Umstand hat sich der Senat zwar nicht gehindert gesehen, die steuerliche Behandlung der Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen (EFG 2011, 1449, 1456 unter IV.), gleichwohl ist der Umstand, dass mit Wirkung vom 14.12.2010 eine Neuregelung gilt, bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung zu berücksichtigen, denn es ist in Betracht zu ziehen, dass eine Unvereinbarkeitserklärung von § 3 Nr. 4 GrEStG (a. F.) wegen der Ungleichbehandlung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten einerseits und zwischen Lebenspartnern andererseits einer Anwendung der Vorschrift in der Zeit bis zur Wirksamkeit der Neuregelung nicht entgegenstehen muss (vgl. Senatsbeschluss in EFG 2011, 1449, 1456 a. E.).

  • FG Münster, 09.10.2018 - 2 K 3516/17

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Umfang der Besteuerung einer im Rahmen eines

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 1990 I BvR 1186/89, NJW 1990, 1593; FG Münster, Beschluss vom 24. März 2011 8 K 2430/09 GrE, EFG 2011, 1449).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10

    Zulässigkeit einer grunderwerbsteuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen

    Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, weil das geltende Recht - hier der § 3 Nr. 4 GrEStG in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2010 - die Privilegierung der Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig macht (in diesem Sinne für die Grunderwerbsteuer: Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 6.1.2011 7 V 66/10 , EFG 2011, S. 827, des FG Münster vom 24.3.2011 8 K 2430/09 GrE , EFG 2011, S. 1449 und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.6.2011 3 K 217/08 , EFG 2011, S. 1915; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.5.2011 - C - 147/08 , NJW 2011, S. 2187 sowie [...], mit Anmerkung von Roetteken; für die Einkommensteuer anderer Auffassung: der Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 6.5.2008 2 BvR 1830/06 , NJW 2008, S. 2325, 2327; diese Kammerrechtsprechung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG , folglich konnte der 1. Senat des BVerfG ohne Anrufung des Plenums des BVerfG, § 16 Abs. 1 BVerfGG , anders entscheiden; damit ist die Kammerrechtsprechung des BVerfG überholt).
  • BFH, 18.06.2012 - II B 17/12

    Vorläufiger Rechtsschutz beim Grundstückserwerb durch Lebenspartner des

    Beim BVerfG sind mehrere Normenkontrollverfahren zu der Frage anhängig, ob § 3 Nr. 4 GrEStG (in der Fassung bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz --JStG-- 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist (vgl. Vorlagebeschlüsse des FG Münster vom 24. März 2011  8 K 2430/09 GrE, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1449, Az. beim BVerfG 1 BvL 16/11; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. Juni 2011  3 K 217/08, EFG 2011, 1915, Az. beim BVerfG 1 BvL 19/11; des Niedersächsischen FG vom 26. August 2011  7 K 65/10, EFG 2012, 645, Az. beim BVerfG 1 BvL 3/12).
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