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   FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13   

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FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13 (https://dejure.org/2014,39441)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2014 - 6 K 224/13 (https://dejure.org/2014,39441)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. September 2014 - 6 K 224/13 (https://dejure.org/2014,39441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 46 FGO, Art 6 DBA BEL, Art 7 DBA BEL, Art 13 DBA BEL, Art 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 DBA BEL
    DBA-Belgien, finale Verluste: Voraussetzungen, Zeitpunkt der Finalität, nationale Gewinnermittlung, Höhe des Verlustes, Bewertung und Auswirkung eines Forderungsverzichts - Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA-Belgien: Eintritt der Finalität im Sinne der sog. finalen Verluste bereits mit Beendigung der aktiven Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    DBA-Belgien: Eintritt der Finalität im Sinne der sog. finalen Verluste bereits mit Beendigung der aktiven Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 156
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • FG Hamburg, 12.02.2014 - 6 K 203/11

    Ermittlung des Teilwertes einer verdeckten Einlage in Form eines

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Bei dem Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft ist zu vermuten, dass der Verzicht gesellschaftlich und nicht betrieblich veranlasst ist, wenn sich fremde Gläubiger nicht an der Sanierung beteiligen (FG Hamburg vom 12.02.2014 6 K 203/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.07.1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652).

    Diese in der Steuerbilanz zu erfassende Gewinnerhöhung ist jedoch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG außerhalb der Bilanz zu neutralisieren, soweit es sich bei dem Forderungsverzicht steuerrechtlich um eine Einlage handelt und sofern sich das Einkommen des Gesellschafters nicht entsprechend gemindert hat (mittlerweile auch in Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich geregelt; siehe Urteil, FG Hamburg vom 12.02.2014 6 K 203/11, zitiert nach juris).

    Diese Grundsätze gelten auch im Fall eines Darlehensverzichtes mit eigenkapitalersetzendem Charakter (FG Hamburg vom 12.02.2014 6 K 203/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677; BFH-Beschluss vom 16.05.2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436).

    Maßgebend ist, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners mit einem (teilweisen) Forderungsausfall zu rechnen ist (FG Hamburg vom 12.02.2014 6 K 203/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.08.2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2013 12 K 12056/12, EFG 2013, 1560; Revision anhängig unter I R 23/13).

    Zur Ermittlung des Teilwerts einer gegen eine Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung der Muttergesellschaft ist zunächst vom Vermögensstatus der Tochtergesellschaft laut Handelsbilanz auszugehen und anschließend die Existenz stiller Reserven bei positiver Fortführungsprognose zu prüfen unter Berücksichtigung der Ertragserwartungen und der konkreten Konditionen der Gesellschafterforderung und der funktionalen Bedeutung der Tochtergesellschaft im Konzern (siehe Urteil, FG Hamburg vom 12.02.2014 6 K 203/11, zitiert nach juris).

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Diese Beurteilung werde durch die Entscheidung des BFH vom 05.02.2014 (I R 48/11) gestützt.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 05.02.2014 (I R 48/11) zu Unrecht angenommen, dass alle relevanten Fragen im Zusammenhang mit finalen Verlusten vom EuGH geklärt worden seien.

    Deutlich wird das nicht zuletzt anhand von Nr. 14 des zum DBA-Belgien ergangenen Schlussprotokolls vom 11.04.1967 (BGBl II 1969, 46, BStBl I 1969, 49), wo unter Bezugnahme auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 DBA-Belgien ausdrücklich die Steuerfreistellung der Verluste aus in dem jeweils anderen Vertragsstaat liegenden Betriebstätten angesprochen wird (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFHE 244, 371).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.02.2014 (I R 48/11) entschieden, dass in Belgien erzielte finale Verluste in Deutschland berücksichtigt werden müssten.

    Die ggf. zu berücksichtigenden Verluste müssen, falls sie im Inland als finale Verluste berücksichtigt werden sollen, nach deutschem Recht ermittelt werden (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, a. a. O.).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat aber nicht verpflichtet sein, bei der Anwendung seiner eigenen Steuervorschriften den möglicherweise nachteiligen Folgen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, die für eine im Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates belegene Immobilie gilt, deren Eigentümer ein im erstgenannten Staat wohnender Steuerpflichtiger ist (vgl. entsprechend Urteile vom 06.12.2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 51, vom 28.02.2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 42, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 49).

    Der freie Kapitalverkehr kann nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (vgl. entsprechend Urteile Deutsche Shell, Randnr. 43, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 50).

  • BFH, 31.05.2005 - I R 35/04

    Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Ist die Kapitalgesellschaft überschuldet, beträgt der Teilwert einer gegen sie gerichteten Forderung im Allgemeinen 0, 00 EUR (BFH-Urteile vom 31.05.2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132; vom 15.10.1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572; Ostermayer/Erhart, BB 2003, 449).

    Die Kapitalgesellschaft ist daher wirtschaftlich nicht überschuldet, wenn stille Reserven in Höhe des bilanziellen Überschuldungsbetrages vorhanden sind (BFH-Urteil vom 31.05.2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2010 10 K 1724/08, BB 2011, 1263; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2001 VII 105/01, EFG 2002, 94).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH (EuGH vom 13.12.2005, Marks & Spencer C-446/03 und vom 15.05.2008 Lidl Belgium C-414/06; BFH vom 09.06.2010 I R 107/09).

    a) Zwar hat der EuGH in seiner Entscheidung in Sachen Marks & Spencer vom 13.12.2005, C 446/03 entschieden, dass es gegen die Artikel 43 EG und Art. 48 EG (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24.03.1957, zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16.04.2003, ABl. L 236 2003, 33), jetzt in Gestalt der Art. 49 und 54 des AEUV (in der Fassung vom 30.03.2010, ABl. C 83 2010, 47) verstößt, der gebietsansässigen Muttergesellschaft die Möglichkeit der Berücksichtigung von Verlusten dann zu verwehren, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH (EuGH vom 13.12.2005, Marks & Spencer C-446/03 und vom 15.05.2008 Lidl Belgium C-414/06; BFH vom 09.06.2010 I R 107/09).

    Auch hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2008, C-414/06 festgestellt, dass eine Betriebstätte nach dem Steuerrecht des Abkommens eine selbständige Einheit darstellt und zu den Personen, auf die das Abkommen anwendbar ist, daher nach Art. 2 des Abkommens neben natürlichen und juristischen Personen alle Arten von Betriebstätten gehören, die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a dieses Artikels aufgeführt sind, nicht jedoch die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Artikels aufgezählten anderen Kategorien von Einheiten, die von der Definition der Betriebstätte nach dem Abkommen ausgenommen sind.

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Denn hierfür konnte nicht bereits in 2006 eine Rückstellung gebildet werden, denn der Prozess in der zweiten Instanz in Belgien ist erst am 18.10.2007 entschieden worden (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.1995 I R 14/95, BStBl II 1996, 406).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung (BFH-Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Bei dem Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft ist zu vermuten, dass der Verzicht gesellschaftlich und nicht betrieblich veranlasst ist, wenn sich fremde Gläubiger nicht an der Sanierung beteiligen (FG Hamburg vom 12.02.2014 6 K 203/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.07.1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 103/93

    Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

    Auszug aus FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13
    Ist die Kapitalgesellschaft überschuldet, beträgt der Teilwert einer gegen sie gerichteten Forderung im Allgemeinen 0, 00 EUR (BFH-Urteile vom 31.05.2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132; vom 15.10.1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572; Ostermayer/Erhart, BB 2003, 449).
  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

  • BFH, 28.11.2001 - I R 30/01

    Verzicht auf Darlehensforderung gegen die Gesellschaft

  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

  • BFH, 08.06.2011 - I R 62/10

    Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche

  • BFH, 17.12.2014 - I R 23/13

    Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1

  • FG Baden-Württemberg, 04.10.2010 - 10 K 1724/08

    Verzicht auf als Fremdkapital bilanzierte Darlehensforderung: nachträgliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12056/12

    Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 und Gewerbesteuermessbetrag 2004 bis 2006

  • FG Hamburg, 30.08.2001 - VII 105/01

    Zur Bewertung einer verdeckten Einlage

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

  • FG München, 04.02.2004 - 7 K 337/99

    Verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht ist mit dem Teilwert der Forderung zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

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