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   FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E   

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FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E (https://dejure.org/2018,10610)
FG Münster, Entscheidung vom 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E (https://dejure.org/2018,10610)
FG Münster, Entscheidung vom 12. März 2018 - 2 K 3127/15 E (https://dejure.org/2018,10610)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Höhe eines zu berücksichtigenden Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung; Vorliegen eines Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG bei endgültigem Ausfall einer Kapitalforderung in der Vermögenssphäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der Höhe eines zu berücksichtigenden Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung; Vorliegen eines Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG bei endgültigem Ausfall einer Kapitalforderung in der Vermögenssphäre

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesellschafterdarlehen - Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Darlehensausfall eines GmbH-Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund eines Forderungsverzichts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausfall eines vom Gesellschafter gewährten Darlehens

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Forderungsverzicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Forderungsverzicht bei privater Forderung ist steuerlich als Verlust anzuerkennen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 947
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Grundsätzlich zählen zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung auch nachträgliche Aufwendungen, sofern sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind, so dass auch die Wertminderung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen zu den Anschaffungskosten gehören kann (BFH-Urteile vom 03.06.2003 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 192 und vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Gleiches gilt im Falle der Hingabe einer Bürgschaft (BFH-Urteile vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344, vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385) und vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, insbesondere ob sie noch als kreditwürdig anzusehen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die hingegebenen Sicherheiten abzuziehen bzw. von der GmbH die Freistellung von den Sicherheiten zu verlangen, hilfsweise unmittelbar die Liquidation der Gesellschaft zu verlangen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 mit Hinweis auf BGH-Urteil vom 18.11.1991 II ZR 258/90, DStR 1992, 402, juris).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Gleiches gilt für Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen eines Gesellschafters, z.B. aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist (BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 und vom 20.08.2013 IX R 1/13, BFH/NV 2014, 310).

    Gleiches gilt im Falle der Hingabe einer Bürgschaft (BFH-Urteile vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344, vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385) und vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Erforderlich dazu ist, dass der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass das Darlehen auch in einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wird (BFH-Urteile vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 und vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) oder wenn eine Rangrücktrittserklärung erfolgt (BFH, Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 m.w.N.) Für die Übernahme einer Bürgschaft gilt dies ebenso (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 Rn 41).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Gleiches gilt im Falle der Hingabe einer Bürgschaft (BFH-Urteile vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344, vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385) und vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Erforderlich dazu ist, dass der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass das Darlehen auch in einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wird (BFH-Urteile vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 und vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) oder wenn eine Rangrücktrittserklärung erfolgt (BFH, Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 m.w.N.) Für die Übernahme einer Bürgschaft gilt dies ebenso (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 Rn 41).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH führt aber auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Vermögenssphäre zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG (BFH, Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15, juris).

    Auch in der steuerrechtlichen Literatur wird der Fall des Untergangs einer Kapitalforderung unter den Begriff der Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gefasst, da es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, alle realisierten positiven Wertzuwächse zu erfassen, so dass auch sämtliche Wertverluste zu berücksichtigen seien (vgl. v.Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. Aufl. § 20 Rz 144, Ratschow in Blümich EStG, § 20 Rz 247 H, Jachmann-Michel, JM 2018, 124).

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Erforderlich dazu ist, dass der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass das Darlehen auch in einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wird (BFH-Urteile vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 und vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) oder wenn eine Rangrücktrittserklärung erfolgt (BFH, Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 m.w.N.) Für die Übernahme einer Bürgschaft gilt dies ebenso (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 Rn 41).
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesellschaft nach den bei Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft bestehenden Verhältnissen von einem Dritten keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhalten hätte (BFH, Urteil vom 10.11.1998 VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Grundsätzlich zählen zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung auch nachträgliche Aufwendungen, sofern sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind, so dass auch die Wertminderung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen zu den Anschaffungskosten gehören kann (BFH-Urteile vom 03.06.2003 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 192 und vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).
  • BGH, 18.11.1991 - II ZR 258/90

    Gesellschafterbürgschaft als Eigenkapitalersatz bei Eintritt der

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die hingegebenen Sicherheiten abzuziehen bzw. von der GmbH die Freistellung von den Sicherheiten zu verlangen, hilfsweise unmittelbar die Liquidation der Gesellschaft zu verlangen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 mit Hinweis auf BGH-Urteil vom 18.11.1991 II ZR 258/90, DStR 1992, 402, juris).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Erforderlich dazu ist, dass der Gesellschafter mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass das Darlehen auch in einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wird (BFH-Urteile vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724 und vom 07.12.2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) oder wenn eine Rangrücktrittserklärung erfolgt (BFH, Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344 m.w.N.) Für die Übernahme einer Bürgschaft gilt dies ebenso (BFH, Urteil vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 Rn 41).
  • BFH, 20.08.2013 - IX R 1/13

    Berechnung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG - Nachträgliche

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15
    Gleiches gilt für Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen eines Gesellschafters, z.B. aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaft, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist (BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 und vom 20.08.2013 IX R 1/13, BFH/NV 2014, 310).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

  • BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 2166/16

    Einkommensteuer: Behandlung des Forderungsausfalls aus einem

    Der BFH hat bislang nicht entschieden, ob der Steuerpflichtige sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. März 2018 2 K 3127/15 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 947; die dagegen eingelegte Revision ist beim BFH anhängig unter dem Az. IX R 9/18).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung eines Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

    75 Ungeachtet der Frage, ob die Gleichstellung des Erlöschens der Kapitalforderung infolge eines Verzichts mit einer Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG bei nicht durch ein Gesellschaftsverhältnis verbundenen Parteien bereits aufgrund der zivilrechtlichen Erlasswirkung geboten ist (verneinend Senatsurteil vom 12. Juli 2016 3 K 1133/14, EFG 2016, 2073; bejahend FG Münster, Urteil vom 12. März 2018  2 K 3127/15 E, EFG 2018, 947; s. auch Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz 531; offen gelassen in BFH-Urteil in BFHE 259, 535), kommt bei einem Verzicht eines Gesellschafters auf eine Kapitalforderung gegen die Gesellschaft eine Gleichstellung mit einer Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nur in Betracht, wenn und soweit die Kapitalforderung nicht werthaltig ist (ebenso Stahl, Aktuelle Brennpunkte der Abgeltungsteuer, 2018, S. 39; Kahlert, DStR 2018, 232; Förster/von Cölln, Der Betrieb - DB - 2017, 2886, 2890; s. auch Jachmann-Michel, BB 2018, 854, 861; anders Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 Rz 61 f.).
  • FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2661/16

    Einkommensteuer - Zum Nachweis des objektiven Zusammenhangs zwischen einem

    Dem Gericht nachzuweisen, dass ein Forderungsausfall bereits im Streitjahr 2013 feststand (BFH, Urt. vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535, Rdn. 19) bzw. ein Verzicht auf Darlehensrückzahlung im Streitjahr 2013 vorlag (FG Münster, Urt. vom 12.03.2018 - 2 K 3127/15, EFG 2018, 947).

    Nach der aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Auffassung, der der Senat folgt, muss auch der durch einen zivilrechtlichen Forderungsverzicht ausgelöste Verlust einer Forderung steuerlich berücksichtigt werden, da auch der Forderungsverzicht zu einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung führt (FG Münster, Urt. vom 12.03.2018 - 2 K 3127/15, EFG 2018, 947 mit Anm. Banke).

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 2576/17

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob von einem Arbeitnehmer des Betriebsunternehmens

    Es kann im Streitfall - anders als beispielsweise im Fall des FG N, Urteil vom 12.3.2018, 2 K 3127/15 E, EFG 2018, 947, Rev. IX R 9/19 - dahinstehen, ob die neuere Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15, BFHE 259, 535, zum insolvenzbedingten Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf Sachverhalte zu übertragen sein könnte, in denen die Einlage eines typisch still Beteiligten im Zuge der Insolvenz des Inhabers des Handelsgewerbes untergeht.
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