Rechtsprechung
   FG Hamburg, 24.04.1974 - VI 15/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,11729
FG Hamburg, 24.04.1974 - VI 15/73 (https://dejure.org/1974,11729)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.1974 - VI 15/73 (https://dejure.org/1974,11729)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 1974 - VI 15/73 (https://dejure.org/1974,11729)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,11729) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1974, 25
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    cc) Der Senat teilt nicht die von Finanzgerichten vertretene Auffassung (vgl. auch Beschlüsse des Hessischen FG vom 4. Oktober 1973 B VI 15/73, EFG 1974, 25;des FG München vom 4. Oktober 1979 III 153/79 Aus Arr, EFG 1980, 110;des FG Hamburg vom 2. August 1999 IV 87/99, juris; vom 2. August 2007  2 V 167/07, juris), dass eine Aufhebung der Vollziehung --wie auch eine Aussetzung der Vollziehung vor Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 AO-- grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht komme, weil andernfalls selbst im Falle der Bestätigung der Arrestanordnung im Hauptsacheverfahren eine erneute Vollziehung nicht mehr möglich wäre und damit der Sicherungszweck des Arrests endgültig beseitigt würde (vgl. auch Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO § 324 Rz 66; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 324 AO Rz 91; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 48 dazu, dass eine Aussetzung "in der Regel" nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht komme, wobei Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 324 AO Rz 48 darauf hinweist, dass die Gefahr des Steuerausfalls vermindert sei, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten sei).
  • FG München, 01.04.2003 - 13 V 2750/02

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Arrestanordnung; Aussetzung der Vollziehung in

    Nach Ablauf der in § 324 Abs. 3 AO vorgesehenen Monatsfrist für die Vollziehung der Arrestanordnung fehlt jedoch wegen der inzwischen ohnehin nicht mehr statthaften Vollziehung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung das Rechtsschutzbedürfnis (§ 40 Abs. 2 FGO ; vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 4.10.1973 B VI 15/73, EFG 1974, 25).

    Eine nicht oder nicht mehr vollzogene Arrestanordnung, deren Vollziehung nach Ablauf der Monatsfrist auch nicht mehr in Betracht kommt, steht einer aufgehobenen Arrestanordnung gleich (vgl. BFH-Urteil vom 19.3.1968 VII 295/64, BStBl II 1968, 501; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 4.10.1973 B VI 15/73, EFG 1974, 25 und Beschluss vom 27.11.1978 B VI 31/78, EFG 1979, 107).

  • FG Thüringen, 01.09.2000 - II 691/00

    Streitwert im AdV-Verfahren; Beschränkung des im Kostenfestsetzungsverfahren zu

    Der zu erstattende Betrag darf deshalb nicht höher festgesetzt werden als der Antrag des Erstattungsgläubigers reicht (Beschlüsse des Finanzgerichts - FG - Nürnberg vom 1. Juli 1975 V 81/75, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1976, 142, und des Hessischen FG vom 12. September 1994 B II 14/74, EFG 1974, 25).
  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

    Die im Fall der Aufhebung der Vollziehung des Arrestes anzuordnende Sicherheitsleistung bemesse sich nach dem Wert der erlangten Sicherungsrechte (Beschluß des Hessischen FG vom 4. Oktober 1973 B VI 15/73, EFG 1974, 25).
  • FG Münster, 16.12.2013 - 15 V 3684/13

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

    Durch die Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des noch nicht durch den Antragsgegner mittels Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpften Betrags der Arrestsumme (vgl. Hessisches Finanzgericht --FG--, Beschluss vom 4.10.1973 B VI 15/73, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1974, 25; FG München, Beschluss vom 1.4.2003 13 V 2750/02, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht