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FG Düsseldorf, 11.09.1985 - VIII 325/81 V |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1986, 1056
- EFG 1986, 55
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 18.03.2014 - VIII R 9/10
Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens …
(2) Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1985 V OE 82/82, Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte 1985, 81; Urteil des FG Düsseldorf vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, EFG 1986, 55). - BFH, 15.01.1991 - VII R 86/89
Zulässigkeit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wirksamen …
Vielmehr sei der Auffassung des FG Düsseldorf zu folgen, nach der bei der Übersendung einer Kopie eines Verwaltungsakts lediglich ein Scheinverwaltungsakt vorliege (Urteil vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 55). - BFH, 04.10.1989 - V R 39/84
Begriff der Sachurteilsvoraussetzungen - Anforderungen an die Bekanntgabe von …
Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 1985 V OE 82/82, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe - ESVGH - 35, 319; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 55). - BFH, 26.07.1989 - X R 42/86
Evident nichtiger Vewaltungsakt und rechtliche Einwände des Steuerpflichtigen
Diese Gesamtwürdigung, bei der - ebenso wie bei der Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts durch Auslegung (…vgl. dazu Gräber / Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 18, m. w. N.) - keine revisionsrechtliche Bindung an die Feststellungen der Tatsacheninstanz besteht, führt im Streitfall dazu, daß der Bescheid vom 11. Juni 1985 der Schriftform genügt: Zweifel, die insoweit durch die Verwendung der Kopie und durch den mitabgelichteten Aufdruck "Durchschrift" hätten begründet werden und allein den Rechtsgeltungswillen des FA hätten betreffen können (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1984 III R 58/83, BFHE 142, 204, BStBl II 1985, 42; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 55), sind durch die handschriftlichen "Erläuterungen" in der Anlage zum Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit ausgeräumt worden.