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   FG Berlin, 01.11.1994 - VII 369/91   

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FG Berlin, 01.11.1994 - VII 369/91 (https://dejure.org/1994,36292)
FG Berlin, Entscheidung vom 01.11.1994 - VII 369/91 (https://dejure.org/1994,36292)
FG Berlin, Entscheidung vom 01. November 1994 - VII 369/91 (https://dejure.org/1994,36292)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 264
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

    a) In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung bezüglich des behinderungsbedingten Einbaus von Personenaufzügen sowie behinderungsbedingter sonstiger Umbaumaßnahmen, bei denen bislang im Wesentlichen wegen Verneinung einer Belastung aufgrund der Erlangung eines Gegenwerts bzw. wegen Verneinung der Zwangsläufigkeit keine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491: zum Neubau eines Einfamilienhauses unter behinderungsbedingtem Einbau eines Fahrstuhls; vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607: zum nachträglichen behinderungsbedingten Umbau eines Wohnhauses; vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931; vom 25. Januar 2007 III R 7/06, BFH/NV 2007, 1081: zum nachträglichen behinderungsbedingten Anbau eines Außenaufzugs am Wohnhaus der Steuerpflichtigen; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 70: zum behinderungsbedingten Einbau eines Aufzugs in eine Mietwohnung durch die Mieter; vgl. jetzt aber BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536; BStBl II 2010, 280 und vom 24. Februar 2011 VI R 16/10 , Juris) sind Treppenschräglifte nicht als Bestandteil des jeweiligen Gebäudes, sondern als medizinische Hilfsmittel anzusehen (FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz vom 22. September 1997 5 K 2881/96, Juris: medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne; angedeutet auch in BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491); zurückhaltender: BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701, wonach sich der BFH zur Thematik des Treppenschräglifts noch nicht abschließend geäußert habe; bejaht in BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728: Einbau eines Treppenlifts in das Wohnhaus von Eltern, deren ebenfalls dort lebender Sohn unfallbedingt querschnittsgelähmt war; zustimmend: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).

    Ob es sich dabei um medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne (so FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735), die nicht nur von erkrankten oder behinderten Menschen genutzt werden, sondern auch anderen Personen Verrichtungen des Alltags erleichtern können (zur Unterscheidung vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920), oder um medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne handelt, also um Hilfsmittel, die, wie Brillen, Hörgeräte, Rollstühle usw., nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuelle gesundheitliche Situation des Steuerpflichtigen erforderlich ist (so FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264) kann vorliegend dahingestellt bleiben.

    Insbesondere handelt es sich bei der Nutzung des zur Wohnung der Klin gehörenden Gartens um eine sozialadäquate Nutzung ihres (Mit-)Eigentums, der nicht etwa mit der Begründung, es handle sich dabei um entbehrlichen "Luxus", die Anerkennung versagt werden kann (vgl. zum Einbau eines Treppenschräglifts in einer Zweitwohnung: FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264).

    Behinderungsbedingte notwendige Maßnahmen begründen keinen über den individuellen Nutzungsvorteil hinausgehenden Gegenwert, sondern eine aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Mehrbelastung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 und vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, Juris: zum behindertengerechten Umbau eines Hauses; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920; FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264; Sächsisches FG, Urteil vom 12. Oktober 2006 2 K 1859/04, EFG 2007, 931).

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    a) Die Ausstattung eines Hauses mit einem Fahrstuhl ist - anders als möglicherweise bei einem sog. Treppenschräglift, der mit dem Gebäude schon kein einheitliches Wirtschaftsgut bilden, sondern ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel darstellen dürfte (vgl. dazu FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 264; zu einem "Rollstuhlaufzug" FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1978 V 15/78, EFG 1979, 231 sowie offenbar Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, § 33 Rz. 4) - auch bei einem Einfamilienhaus und einem Gebäude, das einschließlich Keller drei Stockwerke hat, von unterschiedlichen Personen vielfältig nutzbar und daher für dessen Wert jedenfalls nicht eindeutig ohne Belang.
  • BFH, 02.06.2015 - VI R 30/14

    Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen

    Ob es sich dabei um ein "sozial gebilligtes Verhalten" handelt, ist für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unerheblich (a.A. FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264).
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 5 K 92/94
    Nach Hinweis des Berichterstatters des Senats auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 (III R 27/92 , BStBl 1995, 104), auf eine Besprechung dieses Urteils in Kommentierte Finanzrechtsprechung (KFR F. 3 EStG § 33, 2/95 Kanzler) sowie auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin vom 1. November 1994 (VII 369/91, EFG 1995, 264) ergänzten die Kl ihr Vorbringen noch wie folgt:.

    Darüber hinaus bekräftige das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 1. November 1994 (EFG 1995, 264) die Meinung des Bekl. Bei einem typischen Behindertenaufzug, der seiner Art nach ausschließlich dem Behinderten selbst diene und nur für ihn bestimmt und nutzbar sei, liege ein Gegenwert nicht vor.

    Der Senat läßt dahinstehen, ob die Annahme eines Gegenwerts nach vorstehenden Kriterien im Streitfall bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei der Verwendung des Fahrstuhls im Streitfall um ein sog. medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne handelt, das aufgrund seiner Art ausschließlich dem Erkrankten selbst dient und nur für diesen bestimmt und nutzbar ist, weshalb die Marktfähigkeit zurücktritt (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264).

  • BFH, 27.12.2006 - III B 107/06

    AgB: Einbau Personenaufzug

    Es stelle eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßende Ungleichbehandlung dar, die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, nicht dagegen die Kosten eines Aufzugs (zum Treppenschräglift z.B. FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 264).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2013 - 2 K 176/13

    Aufwendungen eines Behinderten für die Nutzung einer Motorjacht als

    Soweit das FG Berlin in seinem Urteil vom 1. November 1994, VII 369/91, EFG 1995, 264 diesen Begriff verwendet, geschieht dies ersichtlich unter dem Gesichtspunkt der besonderen Lebensverhältnisse in Berlin vor der deutschen Wiedervereinigung, wie es dort auch zum Ausdruck kommt.
  • FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02

    Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

    Von der Rechtsprechung ist dies z. B. bejaht worden bei einem Treppenschräglift, der als ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel eingestuft worden ist (vgl. dazu FG Berlin Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91 EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.1997 5 K 2881/96, juris; für möglich gehalten im BFH Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491).
  • FG Hessen, 19.03.1996 - 3 K 2926/95

    Begriff der "außergewöhnlichen Belastung"; Steuerliche Berücksichtigung der

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  • FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02

    Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

    Das Gericht setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu den vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin, Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91, EFG 1995, 264 und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.09.1997 5 K 2881/96, Juris, in denen der Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde.
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 1.11.1994 VII 369/91, EFG 1995, 264 (vgl. auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.9.1997 5 K 2881/96, Arzt und Recht 1999, 183) verwiesen, wonach in einem derartigen Fall die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommende Marktfähigkeit außer Betracht bleibt und die Gegenwerttheorie nicht zur Anwendung kommt, weil derartige Hilfsmittel im engeren Sinne nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 9.8.1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920).
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