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   FG Köln, 08.11.1995 - 11 K 2169/93   

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FG Köln, 08.11.1995 - 11 K 2169/93 (https://dejure.org/1995,6740)
FG Köln, Entscheidung vom 08.11.1995 - 11 K 2169/93 (https://dejure.org/1995,6740)
FG Köln, Entscheidung vom 08. November 1995 - 11 K 2169/93 (https://dejure.org/1995,6740)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 06.10.1993 - VIII B 121/92

    Ausweisung von Umsatzsteuer auf Rechnungen eines Subunternehmers einer

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  • BFH, 06.10.1993 - VIII B 122/92

    Anerkennung von in Rechnungen eines Subunternehmers einer Kommanditgesellschaft

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  • BFH, 09.08.1989 - I R 66/86

    Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen unzureichender Benennung von

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  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 318 veröffentlicht.
  • BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94

    Benennung von Zahlungsempfängern

    Sollte sich ergeben, daß der von der Klägerin bezeichnete Empfänger die erhaltenen Zahlungen an Schwarzarbeiter der Klägerin weitergeleitet hat, wären diese als Empfänger i. S. von § 160 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; vom 8. Februar 1972 VIII R 41/66, BFHE 104, 502, BStBl II 1972, 442; FG Köln, Urteil vom 8. November 1995 11 K 2169/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 318).
  • FG Hessen, 06.02.2002 - 4 K 1505/99

    Subunternehmer; Baugewerbe; Empfängerbenennung; Scheckzahlung;

    Denn Empfänger von Zahlungen ist nicht derjenige, dem das Geld bzw. Schecks übergeben werden, sondern der, dem die Zahlung als Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich zugute kommen soll (Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.11.1995, 11 K 2169/93, EFG 1996, 318).
  • FG Bremen, 11.01.2005 - 2 V 79/04

    Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als

    Empfänger von Zahlungen sei nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. November 1995 11 K 2169/93, EFG 1996, 318 nicht derjenige, dem das Geld oder die Schecks übergeben würden, sondern der, dem die Zahlung als Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich zu Gute komme.
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