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   FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92   

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FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92 (https://dejure.org/1995,34908)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.1995 - VII 131/92 (https://dejure.org/1995,34908)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 1995 - VII 131/92 (https://dejure.org/1995,34908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 94
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Danach steht im Streitfall bereits § 12 Nr. 2 EStG dem Abzug der wiederkehrenden Zahlungen als Sonderausgaben entgegen, weil es sich bei den wiederkehrenden Zahlungen, die aus den Erträgen des Nachlasses des ... an (frühere) Mitarbeiter geleistet werden, um Zuwendungen (d. h. unentgeltliche Leistungen, vgl. BFH, Urt. v. 27.2.1992 X R 139/88 , BStBl. II 1992 S. 612, 614) aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i. S. dieser Vorschrift handelt.

    Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i. S. von § 12 Nr. 1 EStG und enthalten aus demselben Grund auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht, so daß die Anwendung des § 12 EStG ausgeschlossen ist ( BFH Urt. v. 27.2.1992 , BStBl. II 1992 S. 612, 614; Urt. v. 26.1.1994 , BStBl. II 1994 S. 633, 634; Urt. v. 31.8.1994 X R 58/92 , BB 1995 S. 606 f.; vgl. auch: Fischer, FR 1992 S. 765, 770).

    Diesem Sonderrecht der Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ist außerdem der Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) haben, sofern ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt ( BFH Urt. v. 27.2.1992 , BStBl. II 1992 S. 612, 615; BFH, Urt. v. 26.1.1994 , BStBl. II 1994 S. 633, 634; vgl. Fischer, FR 1992 S. 765, 766, 770).

    Stehen sie "wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis" in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit bereits daran, daß im Hinblick auf den erhaltenen Verrechnungswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt ( BFH Urt. v. 27.2.1992 , BStBl. II 1992 S. 612, 613); auf die Voraussetzungen des § 12 Nr. 2 EStG kommt es dann nicht mehr an.

    Sie ist durch den Bezug zum Nachlaß durch das erhaltene Vermögen wirtschaftlich abgesichert ( BFH Urt. v. 27.2.1992 , BStBl. II 1992 S. 612, 615).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Dauernde Lasten, die im Streitfall allein in Betracht kommen, weil es sich bei den Zahlungen an (frühere) Mitarbeiter um abänderbare Leistungen, nicht aber um gleichbleibende Versorgungsleistungen handelt (vgl. BFH, Urt. v. 26.1.1994 X R 54/92 , BStBl. II 1994 S, 633, 634), sind in vollem Umfang abziehbar ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ).

    Der Sonderausgabenabzug setzt nämlich eine wirtschaftliche Belastung des Verpflichteten voraus, an der es fehlt, wenn wie im Streitfall einem Erben aufgrund testamentarischer Anordnung Aufwendungen auferlegt werden, die aus dem geerbten Vermögen zu erfüllen sind ( BFH, Urt. v. 27.2.1992 X R 136/88 , BStBl. II 1992 S. 609, 611; Urt. v. 26.1.1994 , BStBl. II 1994 S. 633 f.).

    Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i. S. von § 12 Nr. 1 EStG und enthalten aus demselben Grund auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht, so daß die Anwendung des § 12 EStG ausgeschlossen ist ( BFH Urt. v. 27.2.1992 , BStBl. II 1992 S. 612, 614; Urt. v. 26.1.1994 , BStBl. II 1994 S. 633, 634; Urt. v. 31.8.1994 X R 58/92 , BB 1995 S. 606 f.; vgl. auch: Fischer, FR 1992 S. 765, 770).

    Diesem Sonderrecht der Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ist außerdem der Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) haben, sofern ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt ( BFH Urt. v. 27.2.1992 , BStBl. II 1992 S. 612, 615; BFH, Urt. v. 26.1.1994 , BStBl. II 1994 S. 633, 634; vgl. Fischer, FR 1992 S. 765, 766, 770).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Ist aber der Erbfall in einkommensteuerlicher Hinsicht ein privater Vorgang, so müssen auch Erbfallschulden, zu denen nach § 1967 Abs. 2 BGB auch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen gehören, private Verbindlichkeiten sein und können keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften aus diesem Vermögen darstellen ( BFH, Urt. v. 2.3.1993 VIII R 47/90 , BStBl. II 1994 S. 619, 621. m.w.N.; Urt. v. 2.3.1995 IV R 62/93 , BStBl. II 1995 S. 413 f.).

    Jedenfalls würde es sich bei dieser Betrachtungsweise um die Zahlung privater Schuldzinsen handeln, die nicht einkommensmindernd abgezogen werden dürfen (vgl. BFH, Urt. v. 2.3.1995 , BStBl II 1995 S. 413, 415, mit Anmerkung DStR 1995 S. 763 [BFH 14.02.1995 - IX R 66/94] ).

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 66/94

    Keine Einbeziehung wesentlicher Erweiterungen einer selbstgenutzten Wohnung in

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Jedenfalls würde es sich bei dieser Betrachtungsweise um die Zahlung privater Schuldzinsen handeln, die nicht einkommensmindernd abgezogen werden dürfen (vgl. BFH, Urt. v. 2.3.1995 , BStBl II 1995 S. 413, 415, mit Anmerkung DStR 1995 S. 763 [BFH 14.02.1995 - IX R 66/94] ).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Der Sonderausgabenabzug setzt nämlich eine wirtschaftliche Belastung des Verpflichteten voraus, an der es fehlt, wenn wie im Streitfall einem Erben aufgrund testamentarischer Anordnung Aufwendungen auferlegt werden, die aus dem geerbten Vermögen zu erfüllen sind ( BFH, Urt. v. 27.2.1992 X R 136/88 , BStBl. II 1992 S. 609, 611; Urt. v. 26.1.1994 , BStBl. II 1994 S. 633 f.).
  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Ist aber der Erbfall in einkommensteuerlicher Hinsicht ein privater Vorgang, so müssen auch Erbfallschulden, zu denen nach § 1967 Abs. 2 BGB auch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen gehören, private Verbindlichkeiten sein und können keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften aus diesem Vermögen darstellen ( BFH, Urt. v. 2.3.1993 VIII R 47/90 , BStBl. II 1994 S. 619, 621. m.w.N.; Urt. v. 2.3.1995 IV R 62/93 , BStBl. II 1995 S. 413 f.).
  • FG Münster, 25.03.1980 - VI 1398/76
    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Dieses Element der Freiwilligkeit in der Person des Erblassers geht im Zuge der Universalsukzession auch bei dem Erben, der das Vermächtnis oder die Auflage zu erfüllen hat, nicht verloren (vgl. hierzu: Fischer, FR 1992 S. 765, 769; FG Münster, Urt. v. 25.3.1980 VI 1398/76 E, EFG 1980 S. 441, 443; FG Köln, Urt. v. 20.12.1984 VIII 120/79 E und VIII 19/81 E, EFG 1985 S. 494, 495; a. A.: Conradi in Littmann / Bitz / Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 12 Rdnr. 152; Nolde in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 12 Rdnr. 85).
  • FG Köln, 20.12.1984 - VIII 120/79

    Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Dieses Element der Freiwilligkeit in der Person des Erblassers geht im Zuge der Universalsukzession auch bei dem Erben, der das Vermächtnis oder die Auflage zu erfüllen hat, nicht verloren (vgl. hierzu: Fischer, FR 1992 S. 765, 769; FG Münster, Urt. v. 25.3.1980 VI 1398/76 E, EFG 1980 S. 441, 443; FG Köln, Urt. v. 20.12.1984 VIII 120/79 E und VIII 19/81 E, EFG 1985 S. 494, 495; a. A.: Conradi in Littmann / Bitz / Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 12 Rdnr. 152; Nolde in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 12 Rdnr. 85).
  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i. S. von § 12 Nr. 1 EStG und enthalten aus demselben Grund auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht, so daß die Anwendung des § 12 EStG ausgeschlossen ist ( BFH Urt. v. 27.2.1992 , BStBl. II 1992 S. 612, 614; Urt. v. 26.1.1994 , BStBl. II 1994 S. 633, 634; Urt. v. 31.8.1994 X R 58/92 , BB 1995 S. 606 f.; vgl. auch: Fischer, FR 1992 S. 765, 770).
  • BFH, 12.10.1982 - VIII R 72/79

    Gewinnverwendungsbeschluß - Kapitalgesellschaft - Einnahme aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Selbst wenn Erträge aus Kapitalvermögen nicht dem Anteilseigner, sondern dritten Personen unmittelbar zufließen, was vorliegend nicht der Fall war, ändert dies nichts an der Zurechnung der Einkünfte ( BFH, Urt. v. 12.10.1982 VIII R 72/79 , BStBl. II 1983 S. 128, 129).
  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 ([...]) aus, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu erbringen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • FG Köln, 21.09.2000 - 5 K 6016/96

    Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines zivilrechtlichen Vergleichs über ein

    Dem vorgenannten Ergebnis entspricht es, wenn der XI. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 30.11.1994 (a.a.O.; vgl. auch FG Niedersachsen vom 07.12.1995 II 252/94, EFG 1996, 94 für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs) entschieden hat, daß die ausgelöste Steuerrückwirkung steuerschuldrechtlich begründet sein muß.
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