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   FG Nürnberg, 14.05.1998 - IV 128/97   

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https://dejure.org/1998,37427
FG Nürnberg, 14.05.1998 - IV 128/97 (https://dejure.org/1998,37427)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.05.1998 - IV 128/97 (https://dejure.org/1998,37427)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - IV 128/97 (https://dejure.org/1998,37427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1419
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 24.02.2010 - II R 31/08

    Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

    Diese Regelung wird in der Literatur (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz 228; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand März 2009, § 10 Rz 235; Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli 2009, § 10 Rz 89; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10 Rz 154) sowie in der Rechtsprechung (Urteile des Finanzgerichts --FG-- Nürnberg vom 14. Mai 1998 IV 128/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1419, und vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 281, sowie des FG Köln vom 5. Januar 2000  9 K 8042/98, nicht amtlich veröffentlicht) zu Recht dahin verstanden, dass der Betrag von 10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.
  • FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21

    Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des

    bb) Das FG Nürnberg hingegen hat mit Urteil vom 14. Mai 1998 IV 128/97 ( EFG 1998, 1419 ) entschieden, dass auch ein Vermächtnisnehmer den Pauschbetrag beanspruchen könne, wenn er in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG aufgeführte Kosten (z.B. für Grabpflege) aufgrund einer Auflage zu tragen habe.

    Der BFH ist damit von seiner früheren, noch vom Finanzgericht Nürnberg in dessen Urteil vom 14. Mai 1998 (IV 128/97 , EFG 1998, 1419 ) berücksichtigten Rechtsprechung, abgerückt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2023 II R 3/20 , BFH/NV 2023, 904).

  • FG Nürnberg, 11.12.2003 - IV 300/02

    Aufteilung des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3

    Ebenso sei dieser Auffassung das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 14.05.1998 IV 128/97 (EFG 1998, 1419) gefolgt.

    Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten kann der Pauschbetrag von 20.000 DM nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht von jedem 'von mehreren an einem Erbfall beteiligten Miterwerbern in voller Höhe von 20.000 DM abgezogen werden, sondern er kann je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 14.05.1998 IV 128/97, EFG 1998, 1419; R 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStR , Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG , § 10 Rn 235, Moench, ErbStG , § 10 Rn 89, Meincke, ErbStG , 13. Aufl., § 10 Rn 42, Kapp/Ebeling, ErbStG , 11. Aufl., § 10 Rn 154).

  • FG Köln, 05.01.2000 - 9 K 8042/98

    Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ohne tatsächliche eigene

    Dies gilt auch dann, wenn mehrere Erben oder sonstige Erwerber (z.B. Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder Auflagenbegünstigte) vorhanden sind, die sich an den Kosten beteiligt haben (Urteil des FG Nürnberg vom 14. Mai 1998 IV 128/97, EFG 1998, 1419, 1420, R 30 Abs. 2 Satz 3 der ErbStR , Moench, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 89, und Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 235).

    Die Gewährung des Pauschbetrags setzt jedoch voraus, daß in der Person des Erwerbers dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entstanden sind (BFH-Beschluß vom 28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, 244, FG Nürnberg in EFG 1998, 1419, 1420, Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergestz, § 10 Rz. 153, Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 10 Rz. 237).

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