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   FG Köln, 16.04.1997 - 11 K 7599/94   

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https://dejure.org/1997,7745
FG Köln, 16.04.1997 - 11 K 7599/94 (https://dejure.org/1997,7745)
FG Köln, Entscheidung vom 16.04.1997 - 11 K 7599/94 (https://dejure.org/1997,7745)
FG Köln, Entscheidung vom 16. April 1997 - 11 K 7599/94 (https://dejure.org/1997,7745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Finanzgerichtsweges; Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides; Rückzahlung einer Steuererstattung nach Fehlüberweisung; Wirksamkeit von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden; Wirkungen der Auflösung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 76
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 18.02.1993 - X B 165/92

    Bekanntgabe des Steuerbescheides bei einer in Liquidation befindlichen GmbH

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  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

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  • BFH, 19.01.1989 - V R 152/83

    Schuldhafte Pflichtverletzung eines Liquidators wegen Nichtbezahlung von

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  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Das ist jedoch im Ergebnis ohne Belang, wie in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bereits mehrfach ausgesprochen worden ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 1998 18 K 3597/96 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 974; FG Saarland, Beschluss vom 3. Dezember 1996 1 V 204/96, EFG 1997, 582; FG Köln, Urteil vom 16. April 1997 11 K 7599/94, EFG 1998, 76; zustimmend Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 24; abweichend Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Februar 1995 VI 521/92, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1995, S. 1020).
  • FG Düsseldorf, 27.03.1998 - 18 K 3597/96

    Zurückerstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Steuern; Erstattungsanspruch

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  • FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 5 K 2521/02

    Steuererstattungsanspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger bei ohne

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