Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 14 K 181/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Staatliche Zuwendungen als Betriebseinnahmen; Zuwendungen für die Nasslagerung und Entrindung von Holz wegen Orkanschäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1999, 1068
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 25.08.1983 - IV R 193/80
Betriebsausgabenpauschsatz - Forstschädenausgleich - Holznutzung - …
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- BFH, 11.09.2013 - IV R 57/10
Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen bei …
Gehe man aber mit dem FG davon aus, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen seien, sei wie bei anderen Entschädigungen ein pauschalierter Betriebsausgabenabzug in Höhe von 65 % der Einnahmen nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStDV a.F.) zu gewähren (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. Juli 1999 14 K 181/95, EFG 1999, 1068).Bei dieser Sachlage bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob für die Inanspruchnahme des Pauschsatzes bereits ein mittelbarer Zusammenhang der begünstigten Einnahmen mit Holzverkäufen ausreicht (so Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1999, 1068;… anderer Ansicht Felsmann, a.a.O., A Rz 1047a).
- FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 1622/05
Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG
Dies hat die Rechtsprechung z.B. für staatliche Zuwendungen angenommen, die Forstwirte zum Ausgleich von Orkanschäden für die Entrindung und Nasslagerung von Holz erhalten (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 1999 14 K 181/95, EFG 1999, 1068). - BFH, 26.02.2002 - IX R 34/99
Begünstigung nach § 7 c EStG
Der dagegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1068 veröffentlichtem Urteil statt: Entstehe --wie hier-- durch die Herstellung einer neuen Wohnung ein selbständiges Wirtschaftsgut, seien die 60 000 DM übersteigenden Bauaufwendungen nach § 7 Abs. 4 bzw. § 7b EStG abzuschreiben (§ 7c Abs. 3 Satz 2 EStG).