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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95   

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FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,6913)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,6913)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 1998 - 2 K 245/95 (https://dejure.org/1998,6913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldzinsenabzug nach Auflösung einer Bauherrengemeinschaft und Ersetzung durch eine Gemeinschaft nach dem WEG; Änderung der steuerrechtlichen Bewertung bei zweckwidriger Verwendung eines zum Immobiliarerwerb gewährten Darlehens; Bestimmung der steuerrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlung Bauherren- in Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schuldzinsenabzug nach Auflösung einer Bauherrengemeinschaft und Ersetzung durch eine Gemeinschaft nach dem WEG - Einkommensteuer 1991 bis 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 328
  • EFG 1999, 329
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.12.1980 - I R 61/79

    Schuldzinsen für am Privatgrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Da diese Wohnung der Einkunftserzielung diente, mussten auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen - in Höhe von 90 v.H. der insgesamt angefallenen Zinsen - als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 - I R 61/79 -, BStBl II 1981, 461 und vom 10. Mai 1972 - I R 220/70 -, BStBl II 972, 620).

    Da diese Wohnung der Einkunftserzielung diente, mußten auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH vom 11.12.1980; BStBl II 1981, 461 ).

  • FG Düsseldorf, 06.12.1995 - 7 K 1073/91

    Berücksichtigung von Darlehensschuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Für die Auffassung des FA sprächen auch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 6. Dezember 1995 (- 7 K 1073/91 E -, Entscheidungen der FG - EFG - 1996, 913 und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995 (- 6 K 1026/95 -, EFG 1996, 365).

    Das FA berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht in ausreichendem Maße, dass im Streitfall der einheitliche (Zwischenfinanzierungs-)Kredit nicht nachträglich auf die beiden Wohnungen aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet worden ist (so aber z.B. in den Urteilsfällen des FG Düsseldorf vom 6. Dezember 1995, aaO., und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995, aaO.) Nicht nur der Darlehensschuldner des streitbefangenen Darlehens Nr. 2, der Kläger, ist ein anderer als der des ursprünglichen Zwischenfinanzierungsdarlehens (Bauherrengemeinschaft Eheleute ..., sondern das dem Kläger gewährte vorgenannte Darlehen diente - wie oben ausgeführt worden ist - einem anderen wirtschaftlichen Zweck (so wohl auch Söffing in Finanzrundschau 1992, 107).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 48/95

    Werbungskostenabzug bei Darlehensumwidmung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Im Streitfall gehe es aber um die unabhängige Erstfinanzierung zweier neuer Wirtschaftsgüter, den beiden neugeschaffenen Eigentumswohnungen, und nicht um eine Umwidmung eines Darlehens wie z.B. im Falle der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 1997 (- VIII R 48/95 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH, BFH/NV 1998, 20 ).

    Voraussetzung für die Umwidmung eines Darlehens bleibt es indessen, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1997, aaO.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.07.1995 - 6 K 1026/95
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Für die Auffassung des FA sprächen auch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 6. Dezember 1995 (- 7 K 1073/91 E -, Entscheidungen der FG - EFG - 1996, 913 und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995 (- 6 K 1026/95 -, EFG 1996, 365).

    Das FA berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht in ausreichendem Maße, dass im Streitfall der einheitliche (Zwischenfinanzierungs-)Kredit nicht nachträglich auf die beiden Wohnungen aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet worden ist (so aber z.B. in den Urteilsfällen des FG Düsseldorf vom 6. Dezember 1995, aaO., und des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1995, aaO.) Nicht nur der Darlehensschuldner des streitbefangenen Darlehens Nr. 2, der Kläger, ist ein anderer als der des ursprünglichen Zwischenfinanzierungsdarlehens (Bauherrengemeinschaft Eheleute ..., sondern das dem Kläger gewährte vorgenannte Darlehen diente - wie oben ausgeführt worden ist - einem anderen wirtschaftlichen Zweck (so wohl auch Söffing in Finanzrundschau 1992, 107).

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Urteil des BFH vom 23. Januar 1991 - X R 37/86 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 398; BFH-Beschluss vom 04. Juli 1990 - GrS 2-3/88 -, BStBl II 990, 817).
  • BFH, 10.05.1972 - I R 220/70

    Betriebliche Darlehnsschuld - Valuta - Anschaffung eines Gegenstands -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Da diese Wohnung der Einkunftserzielung diente, mussten auch die hierauf entfallenden Schuldzinsen - in Höhe von 90 v.H. der insgesamt angefallenen Zinsen - als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 - I R 61/79 -, BStBl II 1981, 461 und vom 10. Mai 1972 - I R 220/70 -, BStBl II 972, 620).
  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Während diese Gemeinschaften durch das Gesetz als jederzeit lösbare Bindungen ausgestaltet sind, wird im Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) die Gemeinschaftsbezogenheit besonders stark dadurch betont, dass die Gemeinschaft grundsätzlich unauflöslich ist (§ 11 WEG ); die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer haben im Vergleich zu den Vorschriften des BGB über die Gemeinschaft eine viel stärker detaillierte Regelung erfahren (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91 -, NJW 1993, 727 ).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 57/90

    Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks mit Eigen- und Fremdmitteln

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.09.1998 - 2 K 245/95
    Diese zu 66 % auf die private Vermögenssphäre - den eigengenutzten Teil des Zweifamilienhauses - und zu 30, 9 % auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung entfallende Schuld stand somit zunächst in letztgenanntem Umfange in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den (späteren) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nach den ursprünglichen Bruchteilseigentumsverhältnissen zu 1/3 auf den Kläger und zu 2/3 auf die Klägerin entfielen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, aaO., S. 824 re.Sp.; BFH-Urteil vom 7. November 1991 - IV R 57/90 -, BStBl II 1992, 141 ).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne der zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Das Finanzgericht (FG) zog in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 328 veröffentlichtem Urteil nicht nur 30, 9 v.H. der Schuldzinsen nach dem Stand der jeweiligen Darlehensvaluta als Werbungskosten bei den Einkünften aus der vermieteten ETW 2 ab, sondern berücksichtigte antragsgemäß die Zinsen aus dem Darlehen von 550 000 DM.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2539
FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97 (https://dejure.org/1999,2539)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.01.1999 - 1 K 169/97 (https://dejure.org/1999,2539)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 1 K 169/97 (https://dejure.org/1999,2539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 329
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.1993 - I R 99/92

    Einkommensteuer; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bei einem Freiberuflicher (§ 4

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97
    Zur Bestimmung des qualitativen Maßstabs kann der Begriff des Kernbereichs der beruflichen Tätigkeit herangezogen werden, den die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Wohnung und Arbeitsstätte schon vor der Einführung des § 4 Abs. 5 Ziff. 6b EStG 1996 herausgearbeitet hatte (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 - I R 99/92 -, BFH/NV 1994, 701).

    Vor- und nachbereitende sowie Verwaltungstätigkeit zählen nicht zum Kernbereich (BFH - I R 99/92 -, aaO.).

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97
    Auch gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 172 Abs. 1 Ziff. 2 a AO ist Einspruch gegeben, gegen dessen Abweisung Klage erhoben werden kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 - XI R 17/93 -, BStBl II 1994, 439).
  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97
    Denn die Begründung einer solchen erfordert nicht, dass sie der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist (s. dazu BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 - VI R 109/89 -, BStBl II 1994, 422).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270, und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.01.2001 - 2 K 1648/99

    Eingeschränkter Abzug von Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer eines

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  • FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98

    Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches

    So wird der Mittelpunkt der Betätigung teilweise dann als im Arbeitszimmer liegend beurteilt, wenn dort der Kernbereich der beruflichen Betätigung liegt, d.h. die für den Erfolg wesentlichen Leistungen erbracht werden und der zeitliche Umfang der Betätigung im Arbeitszimmer insgesamt mehr als 50 v.H. der Gesamtbetätigung ausmacht (z.B. FG München, Urteile vom 08.10.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268, vom 08.01.2000 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26.04.2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114); teilweise wird sogar verlangt, der zeitliche Umfang nicht nur der Betätigung, sondern der Kerntätigkeit müsse erheblich mehr als 50 v.H. der gesamten Betätigung ausmachen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329), oder gar, die für die berufliche Tätigkeit typische Tätigkeit müsse allein im Arbeitszimmer geleistet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2000 15 K 7678/98 E, EFG 20001, 814).
  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 2 K 105/99

    Häusliches Arbeitszimmer: Büroraum und Lagerraum eines Pharmareferenten

    Wird hingegen nur ein Teil der beruflichen Tätigkeiten zu Hause erledigt und liegt der quantitative und qualitative Schwerpunkt (Kernbereich) außerhalb, so sind die Aufwendungen nicht voll abzugsfähig (Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. August 2000 4 K 169/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1314 ; vom 4. Mai 1999 1 K 315/98, EFG 1999, 762; vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329 Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rdnrn. 594 bis 597; Kirchhof/Söhn, EStG , § 4 Rdnr. Lb 216).
  • FG Nürnberg, 20.02.2003 - IV 151/02

    Zur Frage, ob die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für sein Büro im

    Dementsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit angesehen worden bei einem Versicherungsmakler (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.06.2000 10 K 965/00 EFG 2000, 1054 ), einem Gebietsverkaufsleiter (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.04.2002 VI 22/99, nicht veröffentlicht), einer nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung (vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.04.2002 2 K 491/00, nicht veröffentlicht) und einem nichtselbständig tätigen Versicherungsvertreter (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50 v.H., erfüllte.
  • FG Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 4 K 169/99

    Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit"

    Im Fachschrifttum und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte herrscht die Auffassung vor, daß der Begriff des "Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 -letzter Halbsatz- EStG quantitative und qualitative Gesichtspunkte bündelt (vgl. die Nachweisungen im Urteil des FG Hamburg vom 23. November 1999 II 397/99, EFG 2000, 357; s. auch FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329 , FG Köln, Urteil vom 11. November 1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 ).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3227/99

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines selbständigen Herstellers von

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17.06.1998, EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223; des FG Baden-Württemberg vom 26.01.1999, EFG 1999, 329; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357, jeweils mit weiteren Hinweisen; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u.a., § 4 Rdn. 285 n; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG, § 4 Rdn. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG, 19. Aufl. 2000, Rdn. 594).
  • FG Köln, 25.04.2001 - 2 K 2176/00

    Begriff "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ";

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  • FG München, 13.02.2001 - 8 K 5129/98

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines mehrere

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17. Juni 1998, EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11. November 1998, EFG 1999, 223 ; des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999, EFG 1999, 329 ; des FG Hamburg vom 23. November 1999, EFG 2000, 357; Wacker in Blümich Komm. Zum EStG § 4 RZ.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2002 - 2 K 491/00

    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 1 K 2662/00

    Häusliches Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei als Mittelpunkt der

  • FG Brandenburg, 09.07.2002 - 3 K 2096/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

  • FG Münster, 16.03.2001 - 11 K 3546/99

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen

  • FG Düsseldorf, 19.10.2000 - 15 K 7678/98

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter

  • FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99

    Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;

  • FG München, 15.11.2000 - 10 K 3634/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines

  • FG Münster, 12.06.2002 - 7 K 4990/00

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines

  • FG Münster, 10.05.2001 - 7 K 3440/98

    Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Verkaufsleiters in vollem

  • FG Düsseldorf, 10.05.2000 - 9 K 6204/97

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bundesbetriebsprüfers als Mittelpunkt der

  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 876/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters;

  • FG Düsseldorf, 04.07.2001 - 13 K 5701/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer; Berücksichtigung von Büroräumen

  • FG Baden-Württemberg, 06.06.2002 - 10 K 168/00

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Vertriebsleiters einer

  • FG Nürnberg, 02.09.1999 - VI 241/98
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