Rechtsprechung
   FG Köln, 08.10.1998 - 15 K 3707/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,49214
FG Köln, 08.10.1998 - 15 K 3707/98 (https://dejure.org/1998,49214)
FG Köln, Entscheidung vom 08.10.1998 - 15 K 3707/98 (https://dejure.org/1998,49214)
FG Köln, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - 15 K 3707/98 (https://dejure.org/1998,49214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,49214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 486
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • FG Thüringen, 19.03.2014 - 4 K 1164/12

    Beurteilung der Tätigkeit eines Inkasso-Konzessionärs als gewerbliche Tätigkeit -

    So soll der Versuch, eine bestrittene Forderung mit juristischen Argumenten durchzusetzen nicht mehr von der Inkassoerlaubnis gedeckt sein (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.10.1998 - 15 K 3707/98, Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition).

    Denn ist die Ausübung eines Katalogberufs - hier: des Anwaltsberufes - nur aufgrund einer Erlaubnis zulässig, so stellt diese notwendige staatliche Gestattung der Berufsausübung ein das Berufsbild des Katalogberufs derart prägendes Merkmal dar, dass eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, diesem Katalogberuf nicht ähnlich sein kann (Urteil des FG Köln vom 08.10.1998, a.a.O., mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BFH).

    Die Auffassung des hier entscheidenden Senats, dass Inkassotätigkeit, wenn sie nicht Ausfluss eines freien Berufs ist, als gewerblich eingestuft wird, wird im Übrigen auch von den überwiegenden Gerichten geteilt (z. B. BFH, Beschlüsse vom 10.08.2011 VIII B 1/11, ergangen zwischen den Parteien, vom 20.08.2012 III B 246/11, BFH/NV 2012, 1959, in dem der Bundesfinanzhof sogar die Mengeninkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als gewerblich einordnet, vom 04.10.1994 I B 240/93, BFH/NV 1995, 501, nach dessen Leitsatz der Betreiber eines Inkassobüros gewerblich tätig sein soll, Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 24.02 2010 - 2 K 2185/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 1251, wonach die Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft als gewerblich eingestuft wird, des FG Köln vom 08.10.1998, a. a. O., und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.06.2011 - 6 A 10427/11.OVG, Juris, ergangen zur gewerblichen Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft).

  • FG Niedersachsen, 15.09.2011 - 14 K 312/09

    Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

    Die Übernahme von Inkassoaufträgen ist indessen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit (Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 1994 1 K 2852/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 222; FG Bremen, Urteil vom 12. April 1973 II 10/73, EFG 1973, 464; FG Köln, Urteil vom 8. Oktober 1998 15 K 3707/98, EFG 1999, 486).

    Inkassobüros üben indessen keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus; ihre Tätigkeit ist der eines Katalogberufs auch nicht ähnlich (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1994 I B 240/93, BFH/NV 1995, 501; FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 1995, 222; FG Bremen, Urteil in EFG 1973, 464; FG Köln, Urteil in EFG 1999, 486).

  • FG Köln, 01.12.2005 - 15 K 1555/05

    Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt (siehe schon Urteil des erkennenden Senats vom 18.10.1998, 15 K 3707/98, EFG 1998, 486), kann einem Beruf, der eine Berufszulassung erfordert und der einer Überwachung durch die Behörden unterliegt, nur ein ebenso an Zulassung und Überwachung gebundener Beruf ähnlich sein (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BStBl II 1998, 139; vom 29. November 2001, IV R 65/00, BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149: vom 16. Mai 2002 IV R 94/99, BStBl II 2002, 565, vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BStBl II 2004, 509).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht