Weitere Entscheidung unten: FG München, 07.12.2000

Rechtsprechung
   FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98   

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https://dejure.org/2000,13674
FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98 (https://dejure.org/2000,13674)
FG München, Entscheidung vom 18.01.2000 - 1 K 4839/98 (https://dejure.org/2000,13674)
FG München, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 1 K 4839/98 (https://dejure.org/2000,13674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbringungskosten im Altersheim nicht abziehbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Heimunterbringung keine außergewöhnliche Belastung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringungskosten im Altenheim keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1153
  • EFG 2000, 435
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98
    In Anwendung dieser Grundsätze beurteilt die Rechtsprechung Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim erwachsen, nicht als außergewöhnliche, sondern als typische Kosten der Lebensführung (vgl. Urteil des BFH vom 29.9.1989 - III R 129/86 -, BStBI II 1990, 418).

    Lediglich dann, wenn die Pflegeleistungen unabhängig vom monatlichen Pauschalentgelt gesondert in Rechnung gestellt werden, sind die entsprechenden Aufwendungen den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen (Urteil des BFH vom 29.9.1989 - III R 129/86 -, BStBI II 1990, 418).

    Es würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung des Kl gegenüber den übrigen Heimbewohnern führen, die nicht krankheits- sondern altersbedingt in das Wohnstift aufgenommen wurden, finanziell aber in Höhe des Pauschalentgelts in der gleichen Weise wie der Kl belastet sind (vgl. Urteil des BFH vom 29.9.1989 - III R 129/86 -, BStBI II 1990, 418).

    Demnach sind nur diejenigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen, die die steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen vergleichbarer "gesunder" Heimbewohner übersteigen (vgl. Anmerkung zum Urteil des BFH vom 29.9.1989 - III R 129/86 -, HFR 1990, 137).

    Lediglich dann, wenn die Pflegeleistungen unabhängig vom monatlichen Pauschalentgelt gesondert in Rechnung gestellt werden, sind die entsprechenden Aufwendungen den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen (BFH v. 29.9.1989, BStBl II 1990, 418).

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 138/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

    Auszug aus FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98
    Neben den unmittelbaren Krankheitskosten, die mit dem Ziel aufgewandt werden, die Krankheit erträglich zu machen, zählen hierzu auch Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Altenpflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, wenn der Aufenthalt ausschließlich krankheitsbedingt ist (vgl. Urteile des BFH vom 22.8.1980 - VI R 138/77 -, BStBI II 1981, 23, und - VI R 196/77 -, BStBI II 1981, 25).
  • BFH, 12.01.1973 - VI R 207/71

    Familienangehörige - Altersheim - Kosten der Unterbringung - Typische

    Auszug aus FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98
    Unerheblich ist hierbei die Tatsache, dass ältere Menschen auch häufig deshalb ins Altenheim gehen, weil sie im Alter gesundheitlich anfälliger werden (Urteil des BFH vom 12.1.1973 - VI R 207/71 -, BStBI II 1973, 442).
  • BFH, 10.08.1990 - III R 2/86

    Krankheitsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Aufwendungen

    Auszug aus FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98
    Voraussetzung für den Abzug der Pflegeaufwendungen ist, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist und dass die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den zu den Aufwendungen der Lebensführung zählenden reinen Unterbringungskosten abgrenzbar sind (Urteile des BFH vom 12.11.1996 - III R 38/95 -, BStBI II 1997, 387, und vom 10.8.1990 - III R 2/86 -, BFH/NV 1991, 231).
  • BFH, 12.11.1996 - III R 38/95

    Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen als

    Auszug aus FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98
    Voraussetzung für den Abzug der Pflegeaufwendungen ist, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist und dass die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den zu den Aufwendungen der Lebensführung zählenden reinen Unterbringungskosten abgrenzbar sind (Urteile des BFH vom 12.11.1996 - III R 38/95 -, BStBI II 1997, 387, und vom 10.8.1990 - III R 2/86 -, BFH/NV 1991, 231).
  • BFH, 22.08.1980 - VI R 196/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

    Auszug aus FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98
    Neben den unmittelbaren Krankheitskosten, die mit dem Ziel aufgewandt werden, die Krankheit erträglich zu machen, zählen hierzu auch Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Altenpflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, wenn der Aufenthalt ausschließlich krankheitsbedingt ist (vgl. Urteile des BFH vom 22.8.1980 - VI R 138/77 -, BStBI II 1981, 23, und - VI R 196/77 -, BStBI II 1981, 25).
  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 18.01.2000 - 1 K 4839/98
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 15/00).
  • FG München, 31.07.2007 - 2 K 3041/04

    Ansatz von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Sozialtherapeutischen

    So sah der BFH in seinemUrteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70 die Revision gegen das Urteil des FG München vom 18. Januar 2000 1 K 4839/98, EFG 2000, 435 als begründet an, worin das FG trotz Schwerbehindertenausweises - Behindertengrad 100% -mit den Merkmalen "G", "aG" und "H" die Heimunterbringung als nicht krankheitsbedingt ansah.
  • FG München, 10.09.2007 - 2 K 3041/04

    Ansatz von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Sozialtherapeutischen

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Rechtsprechung
   FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9691
FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98 (https://dejure.org/2000,9691)
FG München, Entscheidung vom 07.12.2000 - 1 K 4839/98 (https://dejure.org/2000,9691)
FG München, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 1 K 4839/98 (https://dejure.org/2000,9691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1
    Aufwendungen für eine Heimunterbringung keine außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 435
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98
    In Anwendung dieser Grundsätze beurteilt die Rechtsprechung Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim erwachsen, nicht als außergewöhnliche, sondern als typische Kosten der Lebensführung (vgl. Urteil des BFH vom 29.9.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418 ).

    Lediglich dann, wenn die Pflegeleistungen unabhängig vom monatlichen Pauschalentgelt gesondert in Rechnung gestellt werden, sind die entsprechenden Aufwendungen den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen (Urteil des BFH vom 29.9.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418 ).

    Es würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung des Kl gegenüber den übrigen Heimbewohnern führen, die nicht krankheits- sondern altersbedingt in das Wohnstift aufgenommen wurden, finanziell aber in Höhe des Pauschalentgelts in der gleichen Weise wie der Kl belastet sind (vgl. Urteil des BFH vom 29.9.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418 ).

    Demnach sind nur diejenigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen, die die steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen vergleichbarer "gesunder" Heimbewohner übersteigen (vgl. Anmerkung zum Urteil des BFH vom 29.9.1989 III R 129/86, HFR 1990, 137).

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 138/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

    Auszug aus FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98
    Neben den unmittelbaren Krankheitskosten, die mit dem Ziel auf gewandt werden, die Krankheit erträglich zu machen, zählen hierzu auch Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Altenpflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, wenn der Aufenthalt ausschließlich krankheitsbedingt ist (vgl. Urteile des BFH vom 22.8.1980 VI R 138/77, BStBl II 1981, 23 , und VI R 196/77, BStBl II 1981, 25 ).
  • BFH, 12.01.1973 - VI R 207/71

    Familienangehörige - Altersheim - Kosten der Unterbringung - Typische

    Auszug aus FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98
    Unerheblich ist hierbei die Tatsache, daß ältere Menschen auch häufig deshalb ins Altenheim gehen, weil sie im Alter gesundheitlich anfälliger werden (Urteil des BFH vom 12.1.1973 VI R 207/71, BStBl II 1973, 442 ).
  • BFH, 12.11.1996 - III R 38/95

    Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen als

    Auszug aus FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98
    Voraussetzung für den Abzug der Pflegeaufwendungen ist, daß eine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist und daß die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den zu den Aufwendungen der Lebensführung zählenden reinen Unterbringungskosten abgrenzbar sind (Urteile des BFH vom 12.11.1996 III R 38/95, BStBl II 1997, 387 , und vom 10.8.1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231).
  • BFH, 10.08.1990 - III R 2/86

    Krankheitsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Aufwendungen

    Auszug aus FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98
    Voraussetzung für den Abzug der Pflegeaufwendungen ist, daß eine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist und daß die tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den zu den Aufwendungen der Lebensführung zählenden reinen Unterbringungskosten abgrenzbar sind (Urteile des BFH vom 12.11.1996 III R 38/95, BStBl II 1997, 387 , und vom 10.8.1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231).
  • BFH, 22.08.1980 - VI R 196/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

    Auszug aus FG München, 07.12.2000 - 1 K 4839/98
    Neben den unmittelbaren Krankheitskosten, die mit dem Ziel auf gewandt werden, die Krankheit erträglich zu machen, zählen hierzu auch Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Altenpflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, wenn der Aufenthalt ausschließlich krankheitsbedingt ist (vgl. Urteile des BFH vom 22.8.1980 VI R 138/77, BStBl II 1981, 23 , und VI R 196/77, BStBl II 1981, 25 ).
  • FG München, 13.11.2002 - 1 K 3810/02

    Keine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Heimunterbringungskosten

    Mit der Klage im ersten Rechtsgang (Aktenzeichen: 1 K 4839/98) wurde vorgetragen, dass der Kl an verschiedenen Krankheiten leide.

    Mit Urteil des Einzelrichters vom 18.1.2000 wurde die Klage im Verfahren 1 K 4839/98 (1. Rechtsgang) abgewiesen.

  • FG München, 31.07.2007 - 2 K 3041/04

    Ansatz von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Sozialtherapeutischen

    So sah der BFH in seinemUrteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70 die Revision gegen das Urteil des FG München vom 18. Januar 2000 1 K 4839/98, EFG 2000, 435 als begründet an, worin das FG trotz Schwerbehindertenausweises - Behindertengrad 100% -mit den Merkmalen "G", "aG" und "H" die Heimunterbringung als nicht krankheitsbedingt ansah.
  • FG München, 10.09.2007 - 2 K 3041/04

    Ansatz von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Sozialtherapeutischen

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