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   FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00   

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FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00 (https://dejure.org/2000,4836)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.05.2000 - 9 K 131/00 (https://dejure.org/2000,4836)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - 9 K 131/00 (https://dejure.org/2000,4836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Kirchgeld in Baden-Württemberg bei glaubensverschiedener Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1094
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 bei der Bemessungsgrundlage an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsätze (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965, I BvR 606/60, BVerfGE 19, 268), wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nicht nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben werden darf (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 52, 104, 112 f; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334; Beschluß vom 16. Dezember 1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529).

    In besonders atypischen Fällen kann ein Erlaß bzw. Teilerlaß des besonderen Kirchgeldes geboten sein (BVerfG in BVerfGE 13, 331 ; 48, 102, 114; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 119; 79, 62, 67).

    Die hier in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 vorgenommene Staffelung des Kirchgeldes in Stufen ist folgerichtig (vgl. auch BVerwG in BVerwGE 52, 104, 106, 120 zu einer vergleichbaren Kirchgeldtabelle).

    Für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos ist, ob mit der hier getroffene Regelung die denkbar differenzierteste und gerechteste Pauschalierung gefunden worden ist (BVerwG in BVerwGE 52, 104, 121).

    Denn das besondere Kirchgeld soll, wie angeführt, die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des Ehegatten erfassen, der zwar über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber aufgrund der Teilhabe am Einkommen seines Ehegatten einen höheren Lebensführungsaufwand hat; der einkommenslose Ledige verfügt nicht über diese besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerwG in BVerwGE 52, 104, 111).

    Denn nur die zusammenlebenden Ehegatten bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (BVerfG in BVerfGE 61, 319, 345/346), die es rechtfertigt, den Lebensführungsaufwand aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Eheleute abzuleiten (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332 ; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 111).

  • BFH, 14.12.1983 - II R 170/81

    Entscheidung des BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KiStG Hamburg - Höhe des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Insbesondere ist darin, daß gemäß § 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 vom 26. November 1997 (Amtsblatt - ABl. - der Evangelischen Landeskirche in Württemberg 58 S. 47 f; vgl. auch BStBl I 1998, 868) Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute nach § 2 Abs. 5 EStG ist, keine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) unzulässige Heranziehung des Ehemanns, der keiner steuerberechtigten Körperschaft angehört, zur Kirchensteuer zu sehen (BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334).

    Wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 bei der Bemessungsgrundlage an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsätze (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965, I BvR 606/60, BVerfGE 19, 268), wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nicht nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben werden darf (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 52, 104, 112 f; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334; Beschluß vom 16. Dezember 1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529).

    Da es allerdings administrativ nicht zu bewältigen ist, den jeweils individuellen, tatsächlichen Lebensführungsaufwand zu ermitteln (BFH-Beschluß II R 170/81; Hessischer VGH , KirchE 18, 463, 470; OVG Lüneburg, KirchE 24, 97, 103; vgl. auch Hartz, Der Betrieb 1966, 6, 10 zur Verbrauchsbesteuerung gemäß § 48 EStG a. F.), bietet sich als Hilfsmaßstab für die Ermittlung des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitgliedes das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute an.

    Denn nur die zusammenlebenden Ehegatten bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (BVerfG in BVerfGE 61, 319, 345/346), die es rechtfertigt, den Lebensführungsaufwand aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Eheleute abzuleiten (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332 ; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 111).

    Der kirchliche Gesetzgeber durfte an die Entscheidung der Eheleute anknüpfen, daß das Einkommen nicht ihnen gemeinsam zuzurechnen ist und daher typisierend vermuten, daß auch kein gemeinsames Familieneinkommen vorliegt, das den Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds kennzeichnet (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluß II R 170/81).

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Aus Artikel 2 Abs. 1 GG folgt das Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Steuerleistung herangezogen zu werden (vgl. BVerfG in BVerfGE 19, 206, 215; 48, 102, 115/16).

    In besonders atypischen Fällen kann ein Erlaß bzw. Teilerlaß des besonderen Kirchgeldes geboten sein (BVerfG in BVerfGE 13, 331 ; 48, 102, 114; BVerwG in BVerwGE 52, 104, 119; 79, 62, 67).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Wenn § 2 Abs. 2 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 bei der Bemessungsgrundlage an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute anknüpft, begründet dies keinen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsätze (Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965, I BvR 606/60, BVerfGE 19, 268), wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nicht nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben werden darf (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 52, 104, 112 f; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, 334; Beschluß vom 16. Dezember 1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529).

    Die Besteuerungsidee des besonderen Kirchgeldes ist nach dem Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965 I BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268, 282) der Lebensführungsaufwand (vgl. zum Hintergrund dieses obiter dictums: Wölbing, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht - ZevKR - 23/1978, 254, 255, 256).

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht, wie ein übertriebener Aufwand (BGH, NJW 1982, 1645 ).

    Die letzte und 10. Stufe des gestaffelten Kirchgeldes, die von einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 400.000 DM und mehr ausgeht, findet ihren Sachgrund in der Erwägung, daß ab einer gewissen Einkommenshöhe typisierend davon ausgegangen werden kann, daß das Einkommen nicht mehr in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs und damit zur Lebensführung zu verwendet wird, sondern auch und gerade zur Vermögensbildung (BGH, NJW 1982, 1645 ).

  • BVerfG, 30.08.1982 - 1 BvR 1109/81
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Der nicht der Kirche angehörige Ehemann ist durch die gegen seine Ehefrau gerichtete Kirchensteuerfestsetzung vom 19. Juli 1999 nicht in seinen Rechten verletzt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR 1984, 73; BFH-Beschluß vom 27. September 1996 I B 22/96, EFH/NV 1997, 311; Urteil vom 27. Juli 1983 II R 21/83, BStBl II 1983, 645 ; FG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 1995 II 81/94, EFG 1996, 498).

    Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß das Grundrecht der Religionsfreiheit Kirchengliedern kein Recht darauf gewähren kann, von der Heranziehung zur Kirchensteuer und zu ähnlichen Abgaben durch ihre eigene Kirche verschont zu bleiben (BVerfG, HFR 1984, 73).

  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 81/94

    Anforderungen an die Festsetzung und Abrechnung römisch-katholischer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Sinngemäß ist damit unmißverständlich gemeint, daß die Festsetzung "für" die Ehefrau als diesbezügliche Bescheid-Inhaltsadressatin bestimmt ist, auch wenn selbstverständlich die Steuer für die Kirche erhoben wird, und sich dementsprechend die Kirchensteuerforderung gegen die Ehefrau richtet (Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 1995 II 81/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 498; die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 1996 I B 22/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH-BFH/NV-1997, 311 als unzulässig verworfen).

    Der nicht der Kirche angehörige Ehemann ist durch die gegen seine Ehefrau gerichtete Kirchensteuerfestsetzung vom 19. Juli 1999 nicht in seinen Rechten verletzt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR 1984, 73; BFH-Beschluß vom 27. September 1996 I B 22/96, EFH/NV 1997, 311; Urteil vom 27. Juli 1983 II R 21/83, BStBl II 1983, 645 ; FG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 1995 II 81/94, EFG 1996, 498).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Danach bedarf die Steuererhebung einer Eingriffsgrundlage, die in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten sein muß; dieses Gesetz muß einen - hinreichend bestimmten - Steuertatbestand enthalten, in dem die Voraussetzungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, normativ so umschrieben sind, daß Ermessensentscheidungen prinzipiell ausgeschlossen sind (Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO , FGO , Kommentar, 10. Aufl., § 4 AO Rdnr 650; Tipke/Kruse, a.a.O., § 3 AO Tz 25; BVerfG ind BVerfGE 19, 253, 267; 49, 343, 362).

    Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung wird nach der Rechtsprechung des BVerfG durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (BVerfGE 19, 253, 267; 73, 388).

  • BFH, 27.09.1996 - I B 22/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Sinngemäß ist damit unmißverständlich gemeint, daß die Festsetzung "für" die Ehefrau als diesbezügliche Bescheid-Inhaltsadressatin bestimmt ist, auch wenn selbstverständlich die Steuer für die Kirche erhoben wird, und sich dementsprechend die Kirchensteuerforderung gegen die Ehefrau richtet (Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 1995 II 81/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 498; die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 1996 I B 22/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH-BFH/NV-1997, 311 als unzulässig verworfen).

    Der nicht der Kirche angehörige Ehemann ist durch die gegen seine Ehefrau gerichtete Kirchensteuerfestsetzung vom 19. Juli 1999 nicht in seinen Rechten verletzt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR 1984, 73; BFH-Beschluß vom 27. September 1996 I B 22/96, EFH/NV 1997, 311; Urteil vom 27. Juli 1983 II R 21/83, BStBl II 1983, 645 ; FG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 1995 II 81/94, EFG 1996, 498).

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00
    Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung wird nach der Rechtsprechung des BVerfG durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (BVerfGE 19, 253, 267; 73, 388).

    Das BVerfG hat denn auch entschieden, daß die Ermächtigungsnormen zur Erhebung eines Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe im hamburgischen Bereich der nordelbisch evangelisch-lutherischen Kirche, die mit den hier streitigen baden-württembergischen Vorschriften vergleichbar sind (vgl. BStBl I 1977, 195; 1979, 200 - 207), mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 73, 388 ).

  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BFH, 05.07.1972 - I R 231/70

    Einkommensbesteuerung - Verbrauch - Echte Vermögensminderung -

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 31/91

    Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86

    Kirchensteuer - Kalenderjahr - Kirchenaustritt - Zwölftelungsmethode -

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BFH, 09.08.1968 - VI R 220/66

    Besteuerung nach Verbrauch - Vereinbarkeit mit GG - Willkürliche Steuererhebung -

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BFH, 26.11.1985 - IX R 1/81

    Verfassungsmäßigkeit - Verwitweter Arbeitnehmer - Verdoppelung der

  • BFH, 16.12.1996 - I B 43/96

    Grundsätzliche Bedeutung verschiedener Fragen zur Kirchensteuer

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BFH, 27.07.1983 - II R 21/83

    Kirchensteuerschuld - Eheleute

  • FG Hamburg, 07.02.1996 - II 44/93

    Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen; Voraussetzung der Steuerberechtigung;

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem

    Indem der bremische Staat und die im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen Kirchen in Kenntnis der BVerfG-Rechtsprechung die in den meisten anderen Bundesländern schon seit längerem praktizierte Erhebung eines besonderen Kirchgelds von dem kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe im Jahr 1999 auch für das Land Bremen eingeführt haben, haben sie die - systemimmanente - Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde gelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.01.2002 1 B 18/01, BFH/NV 2002, 674, 675; FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1097).

    Die Verhältnisse der dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der zusammenlebenden Ehegatten sind so unterschiedlich, dass der kirchliche Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur in den letzteren Fällen erhebt (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 111; FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1098, m. w. N.): Zusammenlebende Ehegatten unterhalten in aller Regel nur einen Haushalt und bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs; zudem kommt ihnen der günstige Splitting-Tarif bei der Einkommensteuer zugute, wenn sie die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b , 32a Abs. 5 EStG ) wählen.

    Einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es daher nicht (FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1098, m. w. N.).

    Denn der kirchliche Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (vgl. auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1097 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 43/01

    Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach dem KiStG

    Mit Schreiben vom 9.11.2000 an den Kl führte der Bekl unter anderem unter Hinweis auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 26.5.2000 9 K 131/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1094) aus, bei der Lektüre des Urteils könne der Kl feststellen, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg die Klage des Ehemannes gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für seine Ehefrau als unzulässig angesehen habe.

    Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung vom 2.1.2001 und das Senatsurteil vom 26.5.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094.

    Der erkennende Senat hat in seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 73; Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 27. September 1996 I B 22/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 311; Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 1995 II 81/94, EFG 1996, 498) angesichts vorgenannten Hinweises die Auffassung vertreten, die Kirchensteuerfestsetzung sei nur gegenüber der Ehefrau erfolgt, der Ehemann sei nicht beschwert (Senatsurteil vom 26.5.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den anliegend als Bestandteil des Urteils beigefügten Abdruck in EFG 2000, 1094 sub 2 a, aa bis 2 e seines rechtskräftigen Urteils vom 26.05.2000, 9 K 131/00 sowie den weiter beigefügten Abdruck in Juris seines Urteils vom 15.12.2000 9 K 258/00.

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 9 K 258/00

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in

    Der Senat hat die Klin auf sein Urteil vom 26. Mai 2000 9 K 313/00 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1094 ) zur Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der evangelischen Landeskirche in Württemberg hingewiesen.

    2000 9 K 131/00 ( EFG 2000, 1094 ), das den Beteiligten bekanntgegeben worden ist.

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2018 - 9 LA 120/17

    Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe

    Auch eine etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigung des Klägers als Folge der Verpflichtung der Klägerin, das Kirchgeld zu zahlen, genügt nicht, um die von der Klagebefugnis vorausgesetzte Rechtsbetroffenheit zu begründen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.8.1982 - 1 BvR 1109/81 - HFR 1984, 73 = juris (Kurztext); BFH, Urteil vom 27.7.1983 - II R 21/83 - BFHE 138, 531 = juris Rn. 12; ThürFG, Urteil vom 31.3.2009 - 2 K 648/08 - ThürVBl 2009, 230 = juris Rn. 8; FG BW, Urteil vom 26.5.2000 - 9 K 131/00 - EFG 2000, 1094 = juris, 2. Leitsatz).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

    Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist vielmehr dadurch Genüge getan, dass das KiStG BW das Besteuerungsrecht, die Steuerpflicht, die Steuerarten und den Erhebungszeitraum regelt, Vorgaben für die Bemessungsgrundlagen und den Steuersatz macht und die nähere Ausgestaltung über Art und Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern der steuererhebenden Religionsgemeinschaft -unter Genehmigungsvorbehalt- überlässt (vgl. auch: BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 674; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094).
  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser

    Ein solcher Schutz zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber den Interessen einzelner lähmen und das Gemeinwohl gefährden (etwa Beschlüsse des BFH vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405; vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFH/NV 2004, 412; zur Einführung des besonderen Kirchgeldes i.E. ebenso -Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26.05.2000 9 K 131/00 und 20.12.2000 9 K 258/00, n.v. Urteil des VG Braunschweig vom 17.07.2001 6 A 40/01 n.v.).
  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 3070/02

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen

    Ein solcher Schutz zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Gesetzeslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber den Interessen einzelner lähmen und das Gemeinwohl gefährden (etwa Beschlüsse des BFH vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405; vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFH/NV 2004, 412; zur Einführung des besonderen Kirchgeldes i.E. ebenso - Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26.05.2000 9 K 131/00 und 20.12.2000 9 K 258/00, n.v. Urteil des VG Braunschweig vom 17.07.2001 6 A 40/01 n.v.).
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