Rechtsprechung
   FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3870
FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99 (https://dejure.org/2001,3870)
FG München, Entscheidung vom 26.04.2001 - 13 K 3200/99 (https://dejure.org/2001,3870)
FG München, Entscheidung vom 26. April 2001 - 13 K 3200/99 (https://dejure.org/2001,3870)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3870) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Kirchenmusiker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1114
  • EFG 2001, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen

    Auszug aus FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99
    Mangels gesetzlicher Definition wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eine rein zeitlich-quantitative, eine ausschließlich qualitative und eine qualitativ-quantitative Auslegung vertreten, wobei die ganz überwiegende Meinung darauf abstellt, wo der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt oder anders ausgedrückt, ob das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit wesensmäßige und typische, d. h. das eine bestimmte steuerbare Tätigkeit nach allgemeiner Verkehrsanschauung prägende Handeln im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung und Literatur hierzu in Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 8. November 2000, 1 K 1066/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 2001, 268).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99
    So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei einem Lehrer das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung bildet, sondern dieser in der Schule liegt (BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, Bundessteuerblatt - BStBl II 1998, 351 unter I. 3.).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2000 - I 45/00

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten

    Auszug aus FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99
    Aus dieser Typisierung ist ersichtlich, daß es bei einem beruflichen Tätigwerden im häuslichen Bereich und außer Haus auf den das jeweilige Berufsbild prägenden Teil der Tätigkeit ankommt (FG Schleswig-Holstein Urteil vom 27. September 2000, I 45/2000, EFG 2001, 271).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99
    Bei dieser Betrachtungsweise, die das qualitative Element der Berufstätigkeit der Klägerin als das entscheidende Kriterium herausstellt, bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Klägerin, wenn man die Tätigkeiten für die Verwaltung des eigenen Vermögens (Kapitalvermögen, Eigentumswohnung) in die Betrachtung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer mit einbezieht (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 unter 1.).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3219/99

    Speziell zum Texten und Komponieren ausgestatteter Raum kein "häusliches

    Auszug aus FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99
    Als Beispiele des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit werden in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG (BT-Drucks. 13/1686, S. 16) "kleine Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltpraxis in der eigenen Wohnung, Hausgewerbetreibende, selbständige Schriftsteller" genannt (zitiert in FG München Urteil vom 8. November 2000, 1 K 3219/99, EFG 2001, 264).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne der zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270, und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98

    Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches

    So wird der Mittelpunkt der Betätigung teilweise dann als im Arbeitszimmer liegend beurteilt, wenn dort der Kernbereich der beruflichen Betätigung liegt, d.h. die für den Erfolg wesentlichen Leistungen erbracht werden und der zeitliche Umfang der Betätigung im Arbeitszimmer insgesamt mehr als 50 v.H. der Gesamtbetätigung ausmacht (z.B. FG München, Urteile vom 08.10.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268, vom 08.01.2000 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26.04.2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114); teilweise wird sogar verlangt, der zeitliche Umfang nicht nur der Betätigung, sondern der Kerntätigkeit müsse erheblich mehr als 50 v.H. der gesamten Betätigung ausmachen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329), oder gar, die für die berufliche Tätigkeit typische Tätigkeit müsse allein im Arbeitszimmer geleistet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2000 15 K 7678/98 E, EFG 20001, 814).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50 v.H., erfüllte.
  • FG Hamburg, 23.05.2002 - II 298/01

    Häusliches Arbeitszimmer:

    Während teilweise nur ein begrenzter Abzug gewährt wird (z.B. FG München - Urteil vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Köln - Urteil vom 25. April 2001, 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031; FG Münster - Urteil vom 10. Mai 2001, 7 K 3440/98 EFG 2001, 1183), gehen andere Gerichte von der Möglichkeit eines vollen Betriebsausgabenabzugs aus (FG München - Urteil vom 13. Dezember 2000, 1 K 4898/99, EFG 2001, 487; FG Köln - Urteil vom 18. Dezember 2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488; FG Nürnberg - Urteil vom 23. Mai 2001 III 177/00, EFG 2001, 1182).
  • FG Düsseldorf, 24.06.2002 - 3 K 7554/99

    Arbeitszimmer; Nebenberufliche selbständige Tätigkeit; Mittelpunkt der gesamten

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Blümich, EStG § 4 Tz.285; Schmidt EStG § 19 Tz. 60, Stichwort Arbeitszimmer; Lademann/Söffing EStG § 4 Tz. 723; Hermann/Heuer/Raupach, EStG § 4 Tz. 1566; Kichhof/SöhnEStG § 4 Rn. Lb 187), der sich auch die Finanzgerichte angeschlossen haben (Urteile des FG Köln vom 26.6.2000 10 K 965/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1054 und vom 25.4.2001 2 K 2176/00 EFG 2001, 1031; Urteile des FG München vom 8.11.2000 1 K 1066/98 EFG 2001, 268 und vom 26.4.2001 13 K 3200/99 EFG 2001, 1114; Urteil des FG Rheinland-Pfalz 6 K 1095/99 Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 676) beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale.
  • FG München, 29.08.2001 - 1 K 2155/00

    Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer;

    Seine häuslichen "Vorbereitungen" dienen letztlich dem Ziel "Auftritt" (vgl. auch für einen Kirchenmusiker Finanzgericht München Urteil vom 26.04.2001, 13 K 3200/99, EFG 2001 S. 1114).
  • BFH, 27.08.2002 - XI B 209/01

    Einkommensteuer - Häusliches Arbeitszimmer einer Dozentin - Erbringung der

    Die Urteile des FG Köln vom 25. April 2001 2 K 2176/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1031) und des FG München vom 26. April 2001 13 K 3200/99 (EFG 2001, 1114) betrafen zwar möglicherweise vergleichbare Sachverhalte.
  • FG Düsseldorf, 21.06.2002 - 3 K 7554/99

    Steuerrechtliche Ausgestaltung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2003 - 11 K 85/99

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung eines

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - 11 K 104/99

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; Einkommensteuer 1996 und

  • FG Nürnberg, 29.04.2002 - VI 22/99

    Häusliches Arbeitszimmer eines Gebietsverkaufsleiters

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht