Rechtsprechung
FG München, 29.08.2001 - 1 K 4846/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sonderwerbungskostenabzug von Aufwendungen einer Grundstücksgesellschaft bei Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sonderwerbungskostenabzug von Aufwendungen einer Grundstücksgesellschaft bei Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters; Werbungskostenzurechnung bei Grundstücksgesellschaften; gesonderter und einheitlicher Feststellung; der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Sonderwerbungskostenabzug von Aufwendungen einer Grundstücksgesellschaft bei Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters - Werbungskostenzurechnung bei Grundstücksgesellschaften - gesonderter und einheitlicher Feststellung - der Einkünfte aus Vermietung und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 29.08.2001 - 1 K 4846/99
- BFH, 23.11.2004 - IX R 59/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1606
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und …
Auszug aus FG München, 29.08.2001 - 1 K 4846/99
In diese Feststellung gehen nicht nur die Ergebnisse des auf Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsebene zu ermittelnden Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ein - insoweit ist die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft Subjekt der Einkunftserzielung und Einkunftsermittlung (vgl. Urteil des BFH vom 7.10.1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) -, sondern auch eventuelle Sonderwerbungskosten der Gesellschafter bzw. Gemeinschafter (…vgl. Urteil des BFH vom 23.4.1991 IX R 303/87, BFH/NV 1991, 653).In diesem Falle werden die Aufwendungen über den von den Gesellschaftern vereinbarten Schlüssel zur Verteilung des Überschusses bzw. Verlustes anteilig sämtlichen Gesellschaftern zugerechnet (vgl. Urteil des BFH vom 7.10.1986, BStBl II 1987, 322).
- FG München, 05.08.1998 - 1 K 3099/96
Absetzbarkeit der von einem Miteigentümer einer Hausgemeinschaft getragenen …
Auszug aus FG München, 29.08.2001 - 1 K 4846/99
Nachdem die Klin zum Verfahren hinzugezogen worden und inzwischen das das Jahr 1994 betreffende Urteil des Senats vom 5.8.1998 (1 K 3099/96) ergangen war, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1994 im Verhältnis der Beteiligung aufgeteilt wurden, gab der Beklagte (Finanzamt - FA -) dem Einspruch statt und rechnete der Klin in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.10.1999 auch für das Streitjahr 1995 70 % (./. 19.943 DM) und der Mutter 30 % (./. 8.547 DM) der gesamten Einkünfte zu.In dem das Jahr 1994 betreffenden Verfahren 1 K 3099/96 hatte die verstorbene Mutter die Auffassung vertreten, dass für die Verteilung der Einkünfte und damit auch der Aufwendungen die Beteiligungsquote maßgebend sei.
- BFH, 05.02.1965 - VI 234/63 U
Verteilung des Ertrags eines Hauses auf die Miteigentümer nach Anteilen
Auszug aus FG München, 29.08.2001 - 1 K 4846/99
Der Senat vermag sich nicht der im Schrifttum unter Verweisung auf frühere BFH-Rechtsprechung vertretenen Auffassung anzuschließen, dass die beantragte alleinige Zurechnung der Aufwendungen bei der zahlenden Klin deshalb zu bejahen wäre, weil diese in einem späteren Jahr erfahren musste, dass sie ihren zivilrechtlichen Ausgleichs- bzw. Erstattungsanspruch gegenüber ihrer Mutter in Höhe von 30 % der Aufwendungen wegen deren Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit nicht mehr würde durchsetzen können (vgl. Urteil des BFH vom 5.2.1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256, Trzaskalik, a.a.O., § 21 Rz 210 und 215, Woring in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuerrecht, § 9 Rz 130 - mögliche Doppelberücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten durch Geltendmachung des Forderungsausfalls). - BFH, 23.04.1991 - IX R 303/87
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer …
Auszug aus FG München, 29.08.2001 - 1 K 4846/99
In diese Feststellung gehen nicht nur die Ergebnisse des auf Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsebene zu ermittelnden Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ein - insoweit ist die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft Subjekt der Einkunftserzielung und Einkunftsermittlung (vgl. Urteil des BFH vom 7.10.1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) -, sondern auch eventuelle Sonderwerbungskosten der Gesellschafter bzw. Gemeinschafter (vgl. Urteil des BFH vom 23.4.1991 IX R 303/87, BFH/NV 1991, 653).
- BFH, 23.11.2004 - IX R 59/01
Überquotale Übernahme von Aufwendungen eines Gesellschafters: Zurechnung …
Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1606 veröffentlichten Urteil ab. - FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Die hier entstandenen Aufwendungen seien daher als Sonderwerbungskosten (FG München-Urteile vom 5. August 1998 1 K 3099/96, EFG 1998, 1574; vom 29. August 2001 1 K 4846/99, EFG 2001, 1606) in 2013 zu behandeln. - FG Köln, 21.01.2004 - 4 K 2138/02
Einkünfte aus einer Vermietungs-GbR - Inkongruente Einkünftezurechnung
Denn in diesem Fall weiß der zahlende Gesellschafter, dass sein gegen den anderen Gesellschafter entstehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch ins Leere geht (so auch Urteil des Finanzgerichts München vom 29.08.2001 1 K 4846/99, EFG 2001, 1606; unklar insoweit BFH-Urteil vom 05.02.1965 VI 234/62 U, BStBl III 1965, 256).