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   FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96 F   

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FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96 F (https://dejure.org/2000,6793)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2000 - 10 K 3784/96 F (https://dejure.org/2000,6793)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 2000 - 10 K 3784/96 F (https://dejure.org/2000,6793)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mietzahlung an Kommanditisten als Vorausgewinn oder Sondervergütung; Klagebefugnis des Kommanditisten; Verlustausgleich im Rahmen einer Beteiligung an Kommanditgesellschaft (KG); Voraussetzungen einer Sondervergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mietzahlung an Kommanditisten als Gewinnvoraus oder Sondervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften
    Die erste Stufe: Der Gewinnanteil
    Voraus-/Vorabgewinn

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 204
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    c) Die Entscheidung darüber, ob eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter als Gewinnvoraus oder als Sondervergütung anzusehen ist, ist nach den vom BFH im Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83 (BStBl II 1986, 58) für den Fall einer an den Kommanditisten gezahlten Tätigkeitsvergütung und im Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98 (BStBl II 1999, 284) für den Fall einer Komplementärvergütung aufgestellten Kriterien vorzunehmen, denen sich der Senat anschließt.

    Zwar ist die für eine Beurteilung als Sondervergütung erforderliche Voraussetzung einer besonderen Vertragsbeziehung für den Vergütungsanspruch, die auf dem Gesellschaftsvertrag oder einer anderen vertraglichen Grundlage beruhen kann (vgl. BFH, BStBl II 1999, 284, 285), vorliegend sowohl auf Grund der für das Streitjahr geltenden Fassung des Mietvertages als auch auf Grund des geänderten Gesellschaftsvertrages vom 23. Dezember 1991 erfüllt.

    Vergütungen, die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, sind nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, wenn sie handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln, insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird (BFH, BStBl II 1986, 58, 59; BStBl II 1999, 284, 285).

    § 109 des Handelsgesetzbuches gewählte Vergütungsform (BFH, BStBl II 1999, 284, 285).

    Zwar ist nach der Rechtsprechnung des BFH die Zahlung in den Fällen, in denen kein Gewinn erwirtschaftet wird, als Indiz für das Vorliegen einer Sondervergütung anzusehen (BFH, BStBl II 1999, 284, 285).

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97

    Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    Nach der ständigen Rspr. des BFH ist unter dem "Anteil am Verlust der KG" gem. § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der KG ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, BStBl II 1999, 163, 164 m. w. N.).

    Eine Saldierung von Gewinnen im Sonderbetriebsvermögen und Verlusten aus Anteilen an einer KG ist unzulässig (vgl. BFH, BStBl II 1999, 163 mit ausführlicher Begründung).

    Auch sog. "Festvergütungen" können den Regeln eines Gewinnvoraus unterliegen (vgl. Anmerkung Wacker zum BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, Betriebsberater 1999, 33, 35).

  • BFH, 14.11.1985 - IV R 63/83

    Nachversteuerung - KG - Negatives Kapitalkonto - Ausgleichsfähige Verlustanteile

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    c) Die Entscheidung darüber, ob eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter als Gewinnvoraus oder als Sondervergütung anzusehen ist, ist nach den vom BFH im Urteil vom 14. November 1985 IV R 63/83 (BStBl II 1986, 58) für den Fall einer an den Kommanditisten gezahlten Tätigkeitsvergütung und im Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98 (BStBl II 1999, 284) für den Fall einer Komplementärvergütung aufgestellten Kriterien vorzunehmen, denen sich der Senat anschließt.

    Vergütungen, die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, sind nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, wenn sie handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln, insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird (BFH, BStBl II 1986, 58, 59; BStBl II 1999, 284, 285).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 66/98

    Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    Es besteht kein Anlass, diese aus Gründen der Billigkeit dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Beigeladene das Verfahren nicht durch eigene Anträge oder in anderer selbständiger Weise gefördert hat (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 66/98, BStBl II 1999, 623, 630).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    Die Feststellung eines Sonderbilanzgewinns eines Kommanditisten ist ein selbständiger Regelungsgegenstand des Feststellungsbescheides (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BStBl II 1988, 544, 545).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    Die Klägerin ist, auch soweit sich die Klage gegen die Feststellung des nach § 15 a EStG verrechenbaren Verlustes für den Beigeladenen richtet, aufgrund der Verbindung des Bescheides mit dem Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 15 a Abs. 4 Satz 5 EStG ) klagebefugt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 467, 468).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 16/96

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; unterlassene notwendige Beiladung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    Voraussetzung für die Klagebefugnis ist dabei immer ein persönliches Betroffensein des Feststellungsbeteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 16/96, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 471 ).
  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 29/98

    Verlustfeststellung i.S. des § 15 a Abs. 4 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96
    § 15 a Abs. 2 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 VIII R 29/98, BStBl II 1999, 592, 593).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2013 - 6 K 6188/08

    Einschränkungen des Ergebnisvorabs im Bereich vermögensverwaltender

    Vielmehr könnten auch so genannte "Festvergütungen" nach den Regeln eines Gewinnvorabs zu behandeln sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, und FG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2003 VI 34/03).

    Dem Erfordernis der Hinzuziehung stand nicht entgegen, dass sich die streitige steuerliche Behandlung der Haftungsvergütung für die Klägerin zu 2. sowie der - im Einspruchsverfahren noch streitigen - Tätigkeitsvergütung für die Klägerin zu 3. für die übrigen Kommanditisten im Fall eines Erfolgs des Einspruchs nur vorteilhaft, nämlich in Gestalt eines höheren Verlustanteils, auswirkt (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204).

    Dies gilt nicht für die Regelung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag, sondern gleichermaßen für die Frage, ob die Vergütung dem Gesellschafter auch im Verlustfall zustehen soll: So soll die Zahlung einer Vergütung im Verlustfall einer steuerlichen Behandlung als Ergebnisvorab (sog. Festvergütung) nicht entgegenstehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2003 VI 34/03, Juris; FG Bremen, Urteil vom 06. März 2008 1 K 25/07 [6], EFG 2008, 1609; vgl. auch Wacker, BB 1999, 35).

    Die Haftungsvergütung sollte nach § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags nur für Zwecke der Verteilung des Ergebnisses berücksichtigt werden, nicht aber das Ergebnis der Klägerin zu 1. mindern (so auch für einen vergleichbaren Fall: FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204).

  • FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 13 K 1695/19

    Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften -

    Die Zahlungen der Beigeladenen stellen "Vorab-Einkünfte" der Kläger dar, obwohl die Beigeladene im Streitjahr keinen Überschuss erwirtschaftet hatte (vgl. zum Vorabgewinn im Verlustfall: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 201).
  • FG Düsseldorf, 17.07.2018 - 15 K 3568/16

    Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines GbR-Gesellschafters als Vorabgewinn

    In einem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Tätigkeitsvergütungen sind nur dann als Sondervergütungen zu qualifizieren, wenn sie handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln sind und insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.10.1998 VIll R 4/98, Bundessteuerblatt -BStBI- II 1999, 284; vom 07.02.2002 IV R 62/00, BStBI II 2005, 88; des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 204; des FG Münster vom 23.11.2010 1 K 639/07 F, EFG 2011, 793; s. auch Wacker in Schmidt, EStG, 37. A, § 15 Rdn.· 440; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. A., § 15a Rdn. 10).
  • FG Bremen, 06.03.2008 - 1 K 25/07

    Beurteilung einer Haftungsvergütung als eine handelsrechtliche Vorabgewinnabrede

    Vielmehr können auch so genannte "Festvergütungen" nach den Regeln eines Gewinnvorabs zu behandeln sein, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96, EFG 2001, 204; Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2003 VI 34/03 zitiert nach [...]; Wacker in Schmidt EStG 26. Auflage § 15 Anm. 440; Anmerkung Wacker zum BFH-Urteil vom 13.10.1998 VIII R 78/97, BB 1999, 35.

    Zwar spricht die Tatsache, dass die persönlich haftende Gesellschafterin den Gewinnvorab auch dann erhalten soll, wenn tatsächlich ein Gewinn nicht erwirtschaftet worden ist, für das Vorliegen einer Sondervergütungsregelung; allerdings handelt es sich hierbei lediglich um ein Indiz, welches den endgültigen Charakter der Regelung nicht bestimmen kann, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2000 10 K 3784/96, a.a.O.

  • BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04

    Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

    Es hat seine Beschwerde lediglich auf eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 23. November 2000 10 K 3784/96 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 204) und dem Beschluss des FG Hamburg vom 29. Juli 2003 VI 34/03 (juris) gestützt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2007 - 6 K 1332/03

    Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages der atypisch stillen Gesellschaft für

    Nach Auffassung des Senats würde aber auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da auch Zahlungen im Verlustfall als Gewinnvorab angesehen werden können (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2000 10 K 3784/96F [rkr.], DStRE 2001, 226; Groh, DStZ 2001, 358; Gosch in Kirchhof, 7. Aufl. 2007, § 35 Rn. 37).
  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11

    Steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Ergibt sich - wie im Streitfall - aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig, dass ein Vorabgewinn vereinbart ist, kommt es für die Anerkennung einer Vorabgewinnvereinbarung nicht darauf an, ob die Mitunternehmerschaft Gewinne erwirtschaftet (vgl. BFH-Beschluss vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785 im Nachgang zum Urteil des FG Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F, EFG 2004, 1750; FG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, EFG 2001, 204).
  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01

    Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer

    Diese Rechtsauffassung habe auch das FG Düsseldorf in dem Urteil vom 23.11.2000 (EFG 2001 S. 204) vertreten.
  • FG Hamburg, 29.07.2003 - VI 34/03

    Abgrenzung Gewinnvoraus und Sondervergütung

    Allerdings kann eine Vorabvergütung auch unabhängig von der Entstehung eines Gewinns zu zahlen sein (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2000, 10 K 3784/96 F, EFG 2001, 204; Wacker, Betriebs-Berater 1999, 33).
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