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   FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00   

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FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00 (https://dejure.org/2000,5361)
FG Köln, Entscheidung vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00 (https://dejure.org/2000,5361)
FG Köln, Entscheidung vom 14. September 2000 - 13 K 3037/00 (https://dejure.org/2000,5361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuer - Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Anerkennung von Gewinntantiemen; Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen ohne betriebliche Veranlassung; Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; Standhalten bei Fremdvergleich; Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer; ...

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 309
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 2.12.1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311, entschieden, daß eine Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Gewinntantiemen eine klare und eindeutige Regelung in den Anstellungsverträgen voraussetze.

    In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (ständige Rechtsprechung; z. B. BFH-Urteile vom 14.3.1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765; vom 2.12.1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311; vom 23.10.1996 I R 71/95, BFHE 181, 328 ).

    8.) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 2.12.1992 ( I R 54/91, BStBl II 1993, 311).

    Er sieht aber keine Anhaltspunkte dafür, daß der BFH mit seiner - in dem zitierten Urteil I R 54/91 nicht entscheidungserheblichen - Aussage ohne weiteres eine Tantiemeregelung anerkennen wollte, die mit einer Umsatztantieme vergleichbare Risiken in sich birgt.

    Dieser Begriff wird nämlich auch bei einer GmbH unter entsprechender Anwendung des § 86 AktG dahingehend interpretiert, dass der Tantiemeberechnung der Jahresüberschuss vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr zugrunde zu legen ist (BFH v. 2.12.1992, BStBl II 1993, 311).

  • BFH, 15.03.2000 - I R 73/99

    VGA; Tantieme i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, eine angemessene Kapitalverzinsung als solche ohnehin nicht ausreichend, um eine ansonsten dem Fremdvergleich nicht entsprechende Vereinbarung als betrieblich veranlaßt anzuerkennen (BFH-Urteil vom 15.3.2000 I R 73/99, BFH/NV 2000, 1245 ).

    Auch insoweit sind nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, die für die Umsatztantiemen geltenden Regeln auf Gewinntantiemen übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2000 I R 73/99, BFH/NV 2000, 1245 ).

    Allein das Bestehen der Kündigungsmöglichkeit ist mithin nicht geeignet, die Gesellschaft vor einer Gewinnabsaugung über diese Phase hinaus wirksam zu schützen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1245 ).

    Auf eine solche vertragliche Gestaltung hätte sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten gegenüber nicht eingelassen, auch nicht kurz nach der Gründung des Unternehmens (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1245 ).

  • FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 4128/97

    Gewinntantieme; Verlustvortrag; verdeckte Gewinnausschüttung; Jahresüberschuß -

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Offenbleiben kann, ob die Tantiemevereinbarung durch die Verwendung des Begriffs "Jahresüberschuß" im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen klar und eindeutig im Sinne der zitierten BFH-Rechtsprechung ist (so das Hessische Finanzgericht im Urteil vom 16.5.2000 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147, unter Hinweis auf § 266 Abs. 3 A. IV. und V. HGB ).

    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH hätte einem fremden Geschäftsführer eine Tantieme nur in der Form zugesagt, daß Verluste, die dieser Geschäftsführer selbst erwirtschaftet hat, die Bemessungsgrundlage der Tantiemeberechnung späterer Jahre mindern (Achenbach in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Kommentar zum KStG und EStG , Anh. zu § 8 KStG "Gewinntantieme", Hessisches FG, EFG 2000, 1147 ).

    Sie bemißt sich zwar nach dem in den einzelnen Wirtschaftsjahren erzielten Gewinn, ist aber gleichwohl untrennbar mit der übrigen Tätigkeit des Geschäftsführers verbunden (FG des Saarlandes, Urteil vom 2.4.1998 1 K 157/97, EFG 1998, 1284; Hessisches FG, EFG 2000, 1147 ).

  • BFH, 30.08.1995 - I B 114/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Es ist daher stets zu prüfen, ob es aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft sachgerecht war, die in Frage stehende Vereinbarung über die Gewährung einer Leistung abzuschließen (BFH-Urteil vom 19.3.1997 I R 75/96, BStBl II 1997, 577 , und BFH-Beschluß vom 30.8.1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265).

    Wenn Vereinbarungen zur Risikobegrenzung fehlen, kommt eine steuerliche Anerkennung grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 265).

  • BFH, 29.04.1992 - I R 21/90

    Tantiemenvereinbarung unter Vorbehalt

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Dies gilt auch im Zusammenhang mit Tantiemezusagen (BFH-Urteil vom 29. April 1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851).
  • BFH, 20.09.1995 - I R 130/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Für die Aufbau- bzw. Gründungsphase eines Unternehmens hat der BFH im Bezug auf Umsatztantiemen mehrfach entschieden, daß auch Tantiemeregelungen gerechtfertigt sein können, die zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Üblichen abweichen (BFH-Urteile vom 20.9.1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; und vom 19.2.1999 I R 105-107/97, BStBl II 1999, 321 ).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Abgesehen davon kann die bloße Möglichkeit einer späteren Anpassung speziell bei Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses schon deshalb nicht als ausreichende zeitliche Begrenzung angesehen werden, weil im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nur klar und eindeutig im Vorhinein getroffene Abmachungen steuerlich zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BStBl II 1986, 469; und vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746 ).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 164/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Abgesehen davon kann die bloße Möglichkeit einer späteren Anpassung speziell bei Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses schon deshalb nicht als ausreichende zeitliche Begrenzung angesehen werden, weil im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nur klar und eindeutig im Vorhinein getroffene Abmachungen steuerlich zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BStBl II 1986, 469; und vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746 ).
  • BFH, 19.03.1997 - I R 75/96

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Es ist daher stets zu prüfen, ob es aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft sachgerecht war, die in Frage stehende Vereinbarung über die Gewährung einer Leistung abzuschließen (BFH-Urteil vom 19.3.1997 I R 75/96, BStBl II 1997, 577 , und BFH-Beschluß vom 30.8.1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265).
  • BFH, 19.02.1999 - I B 42/98

    Angemessenheit einer Gewinntantieme; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00
    Ob allerdings eine Tantiemevereinbarung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer uneingeschränkt anzuerkennen ist, die eine Verlustberücksichtigung eindeutig ausschließt, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen (BFH v. 19.2.1999, BFH/NV 1999, 974 ).
  • BFH, 19.02.1999 - I R 105/97

    VGA: Umsatztantieme - Reisekostenerstattung

  • BFH, 22.02.1989 - I R 44/85

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen

  • BFH, 23.10.1996 - I R 71/95

    Zur wirksamen Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • BFH, 29.07.1992 - I R 18/91

    Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

  • BFH, 02.03.1988 - I R 103/86

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an eine dem beherrschenden

  • BFH, 01.02.1989 - I R 73/85

    Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft nur bei

  • FG Saarland, 04.02.1998 - 1 K 157/97
  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

  • BFH, 12.10.1995 - I R 4/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

  • BFH, 16.12.1998 - I R 96/95

    Pensionszusage; Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer; Kaufvertrag

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 6 K 1418/14

    Tantiemeberechnung bei Verlust im Folgejahr - Zusammenrechnung von Anteilen

    Insofern entspreche es schon der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer an den positiven wie auch den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen (FG des Saarlandes, Urteil vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, EFG 1998, 1284, 1285; FG Köln, Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309, 310).

    b) Die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, wenn diese bezüglich der Tantieme-Vereinbarung mit gleichgerichteten Interessen zusammen wirken; in diesem Fall sind die Anteile zusammen zu rechnen (BFH Urteil vom 01.02.1989 - I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522; FG Köln Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309).

    65 Nach der bisher ergangenen finanzgerichtlichen und BFH-Rechtsprechung (BFH Urteile vom 18.09.2007 - I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314 und vom 17.12.2003 - I R 22/03, BStBl II 2004, 524; FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.03.2013 - 3 K 309/09, Juris; FG Köln vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; FG des Saarlandes vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, Juris; Hessisches FG vom 16.05.2000 - 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147) sind Verlustvorträge grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen.

    Mit Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00 (Juris) hat das FG Köln entschieden, dass die Nicht-Einbeziehung von Verlusten aus den Vorjahren in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme nur ausnahmsweise für einen vorher bestimmten Übergangszeitraum oder eine Anlaufphase toleriert werden kann.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 6 K 1419/14

    Tantiemeberechnung bei Verlust im Folgejahr - Zusammenrechnung von Anteilen

    Insofern entspreche es schon der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer an den positiven wie auch den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen (FG des Saarlandes, Urteil vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, EFG 1998, 1284, 1285; FG Köln, Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309, 310).

    b) Die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, wenn diese bezüglich der Tantieme-Vereinbarung mit gleichgerichteten Interessen zusammen wirken; in diesem Fall sind die Anteile zusammen zu rechnen (BFH Urteil vom 01.02.1989 - I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522; FG Köln Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309).

    61 Nach der bisher ergangenen finanzgerichtlichen und BFH-Rechtsprechung (BFH Urteile vom 18.09.2007 - I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314 und vom 17.12.2003 - I R 22/03, BStBl II 2004, 524; FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.03.2013 - 3 K 309/09, Juris; FG Köln vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; FG des Saarlandes vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, Juris; Hessisches FG vom 16.05.2000 - 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147) sind Verlustvorträge grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen.

    Mit Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00 (Juris) hat das FG Köln entschieden, dass die Nicht-Einbeziehung von Verlusten aus den Vorjahren in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme nur ausnahmsweise für einen vorher bestimmten Übergangszeitraum oder eine Anlaufphase toleriert werden kann.

  • BFH, 17.12.2003 - I R 22/03

    VGA bei Verlustvortrag

    Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen (ebenso FG des Saarlandes, Urteil vom 2. April 1998 1 K 157/97, EFG 1998, 1284, 1285; FG Köln, Urteil vom 14. September 2000 13 K 3037/00, EFG 2001, 309, 310).

    Die Gefahr, dass durch eine solche zeitliche Gewinnverlagerung die Tantiemeverpflichtung der Gesellschaft ausgeweitet wird, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nach Möglichkeit ausschließen (ebenso FG Köln, Urteil in EFG 2001, 309, 310).

  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 118/01

    Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme;

    Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn eine solche Tantieme ohne Berücksichtigung von in den Vorjahren erzielten Verlusten gezahlt wird (FG Saarland, Urteil vom 2. April 1998 1 K 157/97, GmbHR 1998, 792; ebenso FG Köln, Urteil vom 14. September 2000, 13 K 3037/00, EFG 2001, 309 ; FG Hessen, Urteil vom 16. Mai 2000, 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147 ; FG München, Urteil vom 25. Juli 2001, 6 K 4860/99, n.v; offen gelassen von BFH, Beschluss vom 19. Februar 1999 I B 42/98, BFH/NV 1999, 974 ; a.A. FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Oktober 2002, 6 K 34/01, EFG 2003, 120 ).

    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH sagt nach Auffassung des Senats einem fremden Geschäftsführer in aller Regel (zu Ausnahmen vgl. FG Köln, Urteil vom 14. September 2000, 13 K 3037/00, EFG 2001, 309 ) eine Tantieme nur in der Form zu, dass Verluste, für die dieser Geschäftsführer selbst (mit)verantwortlich zeichnet, die Bemessungsgrundlage der Tantiemeberechnung späterer Jahre mindern.

  • FG Niedersachsen, 22.10.2002 - 6 K 34/01

    Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung

    Einige Finanzgerichte haben entschieden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH einem fremden Geschäftsführer eine Tantieme grundsätzlich nur in der Form zusage, dass Verluste, die dieser Geschäftsführer selbst erwirtschaftet habe, die Bemessungsgrundlage der Tantiemeberechnung späterer Jahre mindere (FG Köln, Urt. v. 14. September 2000 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; Hessisches FG, Urt. v. 16. Mai 2000, a.a.O.; FG München, Urt. v. 25. Juli 2001 6 K 4860/99, juris; FG des Saarlandes, Urt. v. 2. April 1998 1 K 157/97, GmbHR 1998, 792).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2002 - 6 K 35/01

    Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für

    Einige Finanzgerichte haben entschieden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH einem fremden Geschäftsführer eine Tantieme grundsätzlich nur in der Form zusage, dass Verluste, die dieser Geschäftsführer selbst erwirtschaftet habe, die Bemessungsgrundlage der Tantiemeberechnung späterer Jahre mindere (FG Köln, Urt. v. 14. September 2000 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; Hessisches FG, Urt. v. 16. Mai 2000, a.a.O.; FG München, Urt. v. 25. Juli 2001 6 K 4860/99, juris; FG des Saarlandes, Urt. v. 2. April 1998 1 K 157/97, GmbHR 1998, 792).
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