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   FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98   

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https://dejure.org/2000,9604
FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98 (https://dejure.org/2000,9604)
FG Köln, Entscheidung vom 08.11.2000 - 4 K 6061/98 (https://dejure.org/2000,9604)
FG Köln, Entscheidung vom 08. November 2000 - 4 K 6061/98 (https://dejure.org/2000,9604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsveräußerung bei zurückgehaltenen Betriebsgrundlagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Betriebsveräußerung als steuerbarer Umsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbarkeit des Umsatzes aus Veräußerung eines Betriebes; Vorliegen einer Geschäftsveräußerung; Übereignung eines Unternehmens im Ganzen; Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 317
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.05.1986 - VII R 183/83

    Zum Umfang der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO 1977

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Hierunter wurde verstanden der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens als organische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, sodass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle - neben den Erwerbskosten zusätzliche Aufwendungen fortführen kann (vgl. nur Urteile des BFH vom 30.8.1962 - V 32/60 -, BStBl III 1962, 455, vom 24.1.1963 - V 52/60 -, HFR 1964, 220, vom 27.5.1986 - VII R 183/83 -, BStBl II 1986, 654 und vom 11.5.1993 - VII R 86/92 -, BStBl II 1993, 700).

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören danach insbesondere die dem Betrieb dienenden Betriebsgrundstücke, sofern sie erforderlich sind, um dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens ohne nennenswerte Aufwendungen zu ermöglichen (vgl. Urteile des BFH vom 27.5.1986 - VII R 183/83 - aaO. und vom 11.5.1993 - VII R 86/92 - aaO.).

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92

    Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Hierunter wurde verstanden der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens als organische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, sodass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle - neben den Erwerbskosten zusätzliche Aufwendungen fortführen kann (vgl. nur Urteile des BFH vom 30.8.1962 - V 32/60 -, BStBl III 1962, 455, vom 24.1.1963 - V 52/60 -, HFR 1964, 220, vom 27.5.1986 - VII R 183/83 -, BStBl II 1986, 654 und vom 11.5.1993 - VII R 86/92 -, BStBl II 1993, 700).

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören danach insbesondere die dem Betrieb dienenden Betriebsgrundstücke, sofern sie erforderlich sind, um dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens ohne nennenswerte Aufwendungen zu ermöglichen (vgl. Urteile des BFH vom 27.5.1986 - VII R 183/83 - aaO. und vom 11.5.1993 - VII R 86/92 - aaO.).

  • BFH, 15.10.1998 - V R 69/97

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Wenngleich der BFH in seinem Urteil vom15.10.1998 - V R 69/97 -, (BStBl II 1999, 41) hieraus für den Fall einer Geschäftsveräußerung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich den Schluss gezogen hat, dass es insoweit unbeachtlich sein soll, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht übereignet, sondern zurückbehalten werden, sieht sich der erkennende Senat im Streitfall nicht in der Lage, aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a UStG generell den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe auch die erst ab dem 1.1.1994 in § 1 Abs. 1a UStG für sonstige Betriebe geregelte Steuerfreiheit in dem Umfange regeln wollen, wie dies bei Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelten soll.

    Für die Praxis: Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Gesellschaft liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen aber auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an die Gesellschaft vermietet oder verpachtet werden (BFH v. 15.10.1998, BStBl. II 1999, 41; R 5 Abs. 1 Satz 8 UStR ).

  • BFH, 09.09.1993 - V R 124/89

    Organschaft bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Die somit für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 10 Abs. 3 UStG bedeutsame Frage, was als wesentliche Betriebsgrundlage eines Unternehmens zu behandeln ist, wurde nach den für das Ertragssteuerrecht zur Betriebsveräußerung entwickelten Grundsätzen beantwortet (vgl. Urteil des BFH vom 9.9.1993 - V R 124/89 -, BStBl II 1994, 129).
  • BFH, 19.12.1968 - V 225/65

    Vollumfängliche Übertragung seiner Rechte als Voraussetzung einer

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Eine Übereignung in diesem Sinne setzte voraus die Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens, wobei die Übertragung - soweit es sich um eigentumsfähige Sachen im Sinne der §§ 90, 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelte - als Eigentumsverschaffung verstanden wurde (vgl. Urteile des BFH vom 19.12.1968 - V 225/65 -, BStBl II 1969, 303 und vom 5.2.1970 - V R 161/66 -, BStBl II 1970, 365).
  • BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Es musste somit Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, soweit diese im Eigentum des Veräußerers standen; zumindest aber musste die Übertragung zu einem eigentümerähnlichen Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens führen (vgl. Urteile des BFH vom 27.11.1979 - VII R 12/79 -, BStBl II 1980, 258 und vom 28.10.1981 - I R 115/78 -, BStBl II 1982, 485).
  • BFH, 30.08.1962 - V 32/60 U

    Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerrückstände des Sicherungsgebers

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Hierunter wurde verstanden der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens als organische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, sodass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle - neben den Erwerbskosten zusätzliche Aufwendungen fortführen kann (vgl. nur Urteile des BFH vom 30.8.1962 - V 32/60 -, BStBl III 1962, 455, vom 24.1.1963 - V 52/60 -, HFR 1964, 220, vom 27.5.1986 - VII R 183/83 -, BStBl II 1986, 654 und vom 11.5.1993 - VII R 86/92 -, BStBl II 1993, 700).
  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Auch der Umstand, dass die Finanzverwaltung bei einer Geschäftsveräußerung durch Einbringung eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 1a 2. Alt. UStG gemäß Abschnitt 5 Abs. 1 Satz 8 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auch dann annimmt, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen werden, hindert den erkennenden Senat - unabhängig von der grundsätzlich fehlenden Bindungswirkung der UStR - nicht an der zuvor dargestellten Auslegung des § 1 Abs. 1a 1. Alt. UStG, da sich eine Geschäftsveräußerung nach dieser Vorschrift von der durch Einbringung nach § 1 Abs. 1a 2. Alt. UStG insofern wesentlich unterscheidet, als bei der Geschäftsveräußerung durch Übereignung der Veräußerer aus der betriebsbezogenen Unternehmertätigkeit ausscheidet, während ihm bei einer Einbringung als tauschähnlichem Vorgang Beteiligungsrechte gewährt werden (vgl. Urteil des BFH vom 15.7.1976 - I R 17/74 -, BStBl II 1976, 748).
  • BFH, 28.10.1981 - I R 115/78

    1. Der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kann auch noch nachträglich

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Es musste somit Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, soweit diese im Eigentum des Veräußerers standen; zumindest aber musste die Übertragung zu einem eigentümerähnlichen Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens führen (vgl. Urteile des BFH vom 27.11.1979 - VII R 12/79 -, BStBl II 1980, 258 und vom 28.10.1981 - I R 115/78 -, BStBl II 1982, 485).
  • BFH, 05.02.1970 - V R 161/66

    Geschäftsveräußerung im ganzen - Pachtrecht an Brennereigebäuden - Nutzungsrecht

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
    Eine Übereignung in diesem Sinne setzte voraus die Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens, wobei die Übertragung - soweit es sich um eigentumsfähige Sachen im Sinne der §§ 90, 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelte - als Eigentumsverschaffung verstanden wurde (vgl. Urteile des BFH vom 19.12.1968 - V 225/65 -, BStBl II 1969, 303 und vom 5.2.1970 - V R 161/66 -, BStBl II 1970, 365).
  • BFH, 04.07.2002 - V R 10/01

    Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung

    Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 317 abgedruckt ist, war der Auffassung, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG lägen nicht vor.
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