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   FG Berlin, 12.12.2000 - 5 K 5192/99   

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https://dejure.org/2000,14386
FG Berlin, 12.12.2000 - 5 K 5192/99 (https://dejure.org/2000,14386)
FG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2000 - 5 K 5192/99 (https://dejure.org/2000,14386)
FG Berlin, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 5 K 5192/99 (https://dejure.org/2000,14386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit von Stipendien i. S. des § 3 Nr. 44 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerfreiheit von Stipendien für die Erstellung einer Studie i.S.d. § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Klageerhebung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH); Verfahren über die Gewährung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 483
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.06.1983 - II S 2/83

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Revision - Bewilligung der Prozeßkostenhilfe -

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  • BFH, 01.09.1982 - I S 4/82

    Prozeßkostenhilfe - Wirtschaftliche Verhältnisse - Revisionsfrist -

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  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

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  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 43/12

    Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG 2009

    b) Ebenso hat das FG zu Recht die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht als Höchstsätze für die Anerkennung von Stipendien als steuerfreie Zuwendungen i.S. des § 3 Nr. 44 EStG angesehen (ebenso FG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2000  5 K 5192/99, EFG 2001, 483, bestätigt durch BFH-Urteil in BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190).
  • FG Hamburg, 05.09.2012 - 6 K 39/12

    Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums - Keine Bindung an die Bescheinigung

    Anhaltspunkte für den Lebensbedarf sind die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 44 Rz. 15), wobei die BAföG-Sätze keine Höchstsätze sind (FG Berlin, Urteil vom 12.12.2000 5 K 5192/99, EFG 2001, 483, bestätigt durch BFH-Urteil vom 20.03.2003 IV R 15/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190: offengelassen, ob Steuerfreiheit nur in Höhe des damaligen BAföG-Höchstsatzes von DM 900, 00 monatlich oder auch in Höhe eines Mehrbetrages wegen der akademischen Vorbildung der Klägerin).

    Ob ein Stipendium, das den für den Lebensunterhalt angemessenen Betrag übersteigt, in voller Höhe steuerpflichtig ist (so Ross in Frotscher, EStG, § 3 Rz. 5; wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2005 3 V 36/04, EFG 2005, 1333) oder nur anteilig (so von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 44 Rz. B 44/80; offenbar auch FG Berlin, Urteil vom 12.12.2000 5 K 5192/99, EFG 2001, 483, Revision zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 20.03.2003 IV R 15/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz. 324) ist umstritten.

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 15/01

    Umfang der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien

    Die dagegen gerichtete Klage hatte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 483 veröffentlichten Urteil Erfolg.
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