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   FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00   

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FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00 (https://dejure.org/2000,10368)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.11.2000 - 13 K 1005/00 (https://dejure.org/2000,10368)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. November 2000 - 13 K 1005/00 (https://dejure.org/2000,10368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 489
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern ist jedoch zu folgern, daß ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68).

    Um einen Mißbrauch dergestalt zu vermeiden, daß Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH BStBl II 1997, 68; Finanzgericht Köln Urteil vom 03.11.1999 1 K 1656/98 EFG 2000, 169 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Die zunächst umstrittene Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm ist inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 Der Betrieb 1999, 2610) entschieden.

    Durch das Jahressteuergesetz 1996 sollten u.a. auch Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorgenommen werden (vgl. Nachweise der Entstehungsgeschichte in BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 a.a.O.; BFH-Urteil vom 21.11.1997 VI R 4/97 BStBl II 1998, 351).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Nach diesem Urteil ist die beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß (so auch die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 23.09.1999 VI R 74/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98

    Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Um einen Mißbrauch dergestalt zu vermeiden, daß Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH BStBl II 1997, 68; Finanzgericht Köln Urteil vom 03.11.1999 1 K 1656/98 EFG 2000, 169 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Durch das Jahressteuergesetz 1996 sollten u.a. auch Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorgenommen werden (vgl. Nachweise der Entstehungsgeschichte in BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 a.a.O.; BFH-Urteil vom 21.11.1997 VI R 4/97 BStBl II 1998, 351).
  • FG Brandenburg, 17.09.1998 - 5 K 1588/97

    Anspruch auf Abzug der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten als

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00
    Zutreffend ist zunächst die Rechtsansicht der Kläger, daß im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 zweite Alternative, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die jeweils einzelne einkünfteerzielende Tätigkeit - vorliegend Vermietung und Verpachtung - abzustellen ist (BMF-Erlaß vom 16.06.1998 BStBl I 1998, 863, 865; Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 17.09.1998 5 K 1588/97 E EFG 1998, 1678).
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Denn mit den beiden in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden (BTDrucks 13/1686, S. 16, BRDrucks 171/2/95, S. 36; a.A. Hessisches FG vom 21. November 2000  13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 489, rechtskräftig; FG Nürnberg vom 19. März 2012  3 K 308/11, juris, rechtskräftig, unter 1.).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15

    Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung habe die Erforderlichkeit bei einem häuslichen Arbeitszimmer abgelehnt, dass für die Verwaltung von zwei Mietwohnungen oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe genutzt worden sei (Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, sofern der Steuerpflichtige nur zwei oder drei Mietwohnungen verwaltet, nur ein Gewerbe im Nebenberuf ausübt sowie im Fall eines Hausmeisters, der nur in ganz geringfügigem Umfang Schreibarbeiten zu erledigen hatte (vgl. Urteile des Hessischen FG vom 21.11.2001 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; des FG Nürnberg vom 12.02.2014 5 K 1251/12, EFG 2014, 1103; des FG Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60 und des FG Nürnberg vom 22.04.2004 VI 65/2004, EFG 2004, 1208).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Anders als im vom Beklagten zitierten Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000 (EFG 2001, Seite 489) verwalte der Kläger nicht lediglich vier Eigentumswohnungen.
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996, VI R 47/96, a.a.O.; Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.03.2012, 3 K 308/11, Juris; des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005, V 13/00, EFG 2006, 60, offen gelassen Hessisches FG, Urteil vom 19.03.2009, 1 K 1167/06, Juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen FG vom 21.11.2000, 13 K 1005/00,a.a.O.) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2005, V 13/00, a.a.O.) geltend gemacht wurde.

  • FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).

    So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60) geltend gemacht wurde.

  • FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06

    Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit, Mindestnutzungsdauer, erhebliche

    Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000, 13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 489, und des Finanzgerichts Köln vom 3. November 1999 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

    Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass ein solches für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unabhängig vom Umfang der Nutzung objektiv erforderlich ist (vgl. dazu Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000 13 K 1005/00 a.a.O.) oder ob eine bestimmte Mindestnutzungsdauer gegeben sein muss.

  • FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00

    Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein

    Hierfür trägt der Kläger die objektive Feststellungslast (Hess. FG v. 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99 E   

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https://dejure.org/2000,2765
FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99 E (https://dejure.org/2000,2765)
FG Münster, Entscheidung vom 28.12.2000 - 7 K 7481/99 E (https://dejure.org/2000,2765)
FG Münster, Entscheidung vom 28. Dezember 2000 - 7 K 7481/99 E (https://dejure.org/2000,2765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei geringfügiger Abweichung in der tatsächlichen Durchführung; Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Versorgungsleistungen; Leistung der Versorgungsleistungen aus dem Ertrag des übertragenen Vermögens ; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Vorweggenommene Erbfolge und Wertsicherungsklausel

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Versorgungsleistungen - Wertsicherungsklausel nicht beachtet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO ist insoweit entbehrlich (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl. II 1992, 499, Urteil vom 27.08.1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813).

    Steuerlich zu berücksichtigende Versorgungsleistungen sind solche Aufwendungen, die zum Kernbestand des bürgerlich-rechtlichen Altenteils-/Leibgedingevertrages zählen und die Zweckbestimmung haben, den Empfänger zu versorgen (BFH in BStBl II 1992, 499, BFH-Urteil vom 25.08.1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21).

    So ist der sog. Fremdvergleich kaum möglich, weil diese Verträge in der Regel nur von Angehörigen abgeschlossen werden (BFH in BStBl II 1992, 499, ausführlich BFH -Urteil vom 17.6.1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

    Die zivil- und steuerliche Sonderstellung knüpft gerade daran an, daß der folgenden Generation das Nachrücken in eine die Existenz sichernde Wirtschaftseinheit ermöglicht und gleichzeitig die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen gesichert werden soll (vgl. BFH in BStBl. II 1992, 499 m.w.N.).

  • BFH, 31.08.1994 - X R 79/92

    Mindestanforderungen an Vermögensübergabeverträgen

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Dies gelte insbesondere bei der Erfüllung der Hauptpflichten, zu denen die Zahlung einer Schuld in der vereinbarten Höhe zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten gehöre (Hinweis auf BFH-Urteil vom 31.08.1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 m. w. N.).

    Wesentlicher Inhalt des Übergabevertrages ist der Umfang des übergebenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung (BFH in BFH/NV 1995, 382).

    Damit ist der Mindestbestand bürgerlich-rechtlicher Rechtsfolgen, der eine Qualifikation als Versorgungsvertrag erlaubt (BFH in BFH/NV 1995, 382), durch die Nichtanwendung einer Wertsicherungsklausel regelmäßig nicht beeinträchtigt, wenn weiterhin die Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Vermögen erbracht werden.

  • BFH, 15.07.1992 - X R 31/91

    Abzugsfähigkeit von gezahlten Leistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Diese Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1992 X R 31/91, BFH/NV 1993, 18).

    Aus dem Umstand, daß die Vermögensübergeber über einen längeren Zeitraum hinweg von ihrem Recht, eine Anpassung der Rente zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht haben, läßt sich daher bei Anwendung der vorstehenden Grundstücke nicht folgern, der Übergabevertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt worden (vgl. BFH in BFH/NV 1993, 18), wenn der Charakter als Versorgungsvertrag im übrigen nicht berührt wird.

  • FG Münster, 18.01.1999 - 11 V 8435/98
    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Unterbleibe die Anpassung der Zahlung endgültig, fehle es von diesem Moment an der tatsächlichen Durchführung der vertraglich vereinbarten Regelungen; eine steuerliche Berücksichtigung des Vertrages insgesamt mangels tatsächlicher Durchführung sei dann nicht mehr möglich (Hinweis auf den Beschluß des FG Münster vom 18.01.1999 11 V 8435/98 - NV-).

    Aussetzungsbeschluß vom 18.01.1999 zu Az. 11 V 8435/98 und dem Urteil des 15. Senats des FG Münster vom 24.10.2000 15 K 4934/00 (-nv- Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - als Anlage beigefügt -) vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO ist insoweit entbehrlich (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl. II 1992, 499, Urteil vom 27.08.1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813).

    Dies rechtfertigt den vollen Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last beim Übernehmer des existenzsichernden Vermögens und den steuerlichen Ansatz als wiederkehrende Bezüge beim Übergeber (BFH in BStBl II 1997, 813 m.w.N.).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    a ) Der BFH hat im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBl. II 1992, 78 in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die im Zusammenhang mit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten Versorgungsleistungen gegen Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Regelfall abänderbar und deshalb als dauernde Last in vollem Umfang abziehbar sind, wenn es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des Versorgungsvertrags-/Altenteilsvertrags vergleichbare Vereinbarung handelt.

    Der Erwerb von Vermögen erfolgt dann bei Übernahme gegen die Zusage von Versorgungsleistungen unentgeltlich, die Versorgungsleistungen stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar (BFH in BStBl. II 1992, 78 unter C II. 1. d).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach gerade familiäre Bindungen für ein Altenteil sprechen (Pecher in Münchner Kommentar, Anm. 9 zu Art. 96 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch -EGBGB-; zum in Nordrhein-Westfalen geltenden Altenteilsrecht: vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845).
  • BGH, 30.10.1974 - VIII ZR 69/73

    Wertsicherungsklausel; Rechtsmangel beim Untermietvertrag

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Es bedarf daher keiner näheren Darlegung mehr, daß Wertsicherungsklauseln wegen § 3 WährG, wonach Wertsicherungsklauseln für Geldschulden nur mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank zugelassen waren, vom Bundesgerichtshof (BGH) im Zweifel als genehmigungsfreie Leistungsvorbehalte ausgelegt worden sind (vgl. BGH-Urteil vom 30.10.1974 XIII ZR 69/73, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BGHZ 63, 132, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1108).
  • BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87

    Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Die Verminderung des Versorgungsbedarfs beim Übergeber sei nicht zu berücksichtigen, da der Typ dieses Übergabevertrages nicht darauf abstelle, ob der Übergeber auf die Versorgungsleistungen tatsächlich angewiesen sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.01.1992 XI R 6/87, BStBl II 1992, 526).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99
    Steuerlich zu berücksichtigende Versorgungsleistungen sind solche Aufwendungen, die zum Kernbestand des bürgerlich-rechtlichen Altenteils-/Leibgedingevertrages zählen und die Zweckbestimmung haben, den Empfänger zu versorgen (BFH in BStBl II 1992, 499, BFH-Urteil vom 25.08.1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 25.08.1999 - X R 94/98

    Dauernde Last nur bei klaren und eindeutigen Vereinbarungen

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    das Urteil des FG Münster vom 28. Dezember 2000 7 K 7481/99 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • FG Münster, 19.04.2002 - 11 K 4238/00

    Sonderausgaben: - Steuerliche Anerkennung von Altenteilsleistungen

    Auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG München, Urteil vom 12. August 1999, EFG 1999, 1218; FG Münster, Urteil vom 28. Dezember 2000, EFG 2001, 489) werde die Nichtbeachtung der Wertsicherungsklausel als unschädlich angesehen, wenn der Charakter als Versorgungsvertrag unberührt bleibe.

    Die Nichtbeachtung der Wertsicherungsklausel ist für die Beurteilung der steuerlichen Wirksamkeit des Versorgungsvertrages nicht unerheblich (ebenso FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2000, 15 K 4938/00 E; a.A. FG Münster, Urteile vom 28. Dezember 2000, 7 K 7481/99 E; vom 26. März 2001, 4 K 7352/99 E, EFG 2001, 1033; Urteil vom 05. Februar 2001, 6 K 6565/99 E, nv.).

  • FG Münster, 19.04.2002 - 11 K 4239/00

    Steuerliche Anerkennung eines Versorgungsvertrags bei Nichtbeachtung einer

    Auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG München, Urteil vom 12. August 1999, EFG 1999, 1218; FG Münster, Urteil vom 28. Dezember 2000, EFG 2001, 489) werde die Nichtbeachtung der Wertsicherungsklausel als unschädlich angesehen, wenn der Charakter als Versorgungsvertrag unberührt bleibe.

    Die Nichtbeachtung der Wertsicherungsklausel ist für die Beurteilung der steuerlichen Wirksamkeit des Versorgungsvertrages nicht unerheblich (ebenso FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2000, 15 K 4938/00 E; a.A. FG Münster, Urteile vom 28. Dezember 2000, 7 K 7481/99 E; vom 26. März 2001, 4 K 7352/99 E, EFG 2001, 1033; Urteil vom 05. Februar 2001, 6 K 6565/99 E, nv.).

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