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   FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99   

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FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99 (https://dejure.org/2000,17799)
FG Köln, Entscheidung vom 21.11.2000 - 8 K 7309/99 (https://dejure.org/2000,17799)
FG Köln, Entscheidung vom 21. November 2000 - 8 K 7309/99 (https://dejure.org/2000,17799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs 1; ; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a; ; EStG § 22 Nr 1; ; EStG § 22 Nr 1 S 3; ; EStG § 12; ; GG Art 3 Abs 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Ertragsanteil als Sonderausgabe bei einer privaten Veräußerungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private Veräußerungsleibrente als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks; Gleichsetzung von Ertragsanteil und Zins; Bedeutung des Schweigens des Gesetzgebers; Vermögensumschichtungen als Aufwendungen; ...

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug bei Übertragung eines bebauten Grundstücks gegen Veräußerungsrente

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 626
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    Soweit die Klägerin den darüber hinausgehenden Teil der Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen begehrt (79 % von 13.440,- DM = 10.617,- DM), hat der Beklagte dies allerdings abgelehnt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 X R 91/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1996, 666, sowie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23.12.1996 IV B 3 - S 2257 - 54/96, BStBl I 1996, 1508 ff. .

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, soll der Ertragsanteil aus Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden, nicht als Sonderausgaben abziehbar sein, sondern allenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit ein Zusammenhang mit Einkünften gegeben ist.

    Im Gegensatz hierzu führt der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89 (BStBl II 1996, 666, 669) aus, der materiell-rechtlichen Natur des in wiederkehrenden (auch gleichbleibenden) Leistungen enthaltenen Zinsanteils komme für die Besteuerung beim Bezieher in Anbetracht der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen besonderes Gewicht zu.

    e) Wenn der X. Senat in dem angeführten Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, 669 unter 6 b der Entscheidungsgründe ausführt, nach der Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs durch das Steueränderungsgesetz 1973 sei die Grundnorm entfallen, nach der ein in gleichbleibenden wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil beziffert wurde, so dass die gesetzliche Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs gegenstandslos geworden sei, greift dieses Argument nach Auffassung des Senats nicht.

  • BFH, 01.08.1974 - IV R 120/70

    Arbeitgeber - Entrichtung - Vermögenswirksame Leistungen - Ermäßigung -

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift gegen den klaren Wortlaut muß auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine wörtliche Anwendung offenbar dem Sinn des Gesetzes widerspricht (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1964 III 193/60 S, BStBl III 1965, 82 und vom 01.08.1974 IV R 120/70, BStBl II 1975, 12).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    Aus der Zielsetzung und Begründung des StÄndG 1973 ergibt sich nach dem Beschluß des BVerfG vom 13.03.1979 - 2 BvR 72/76, BStBl II 1979, 322, dass vor dem Hintergrund der in den Jahren 1972/73 bestehenden Wirtschaftslage und Beschäftigungssituation mit der Gesetzesänderung insgesamt eine Wirtschaftsentwicklung angestrebt werden sollte, die neben einem befriedigenden Wachstum des Bruttosozialprodukts und einem hohen Beschäftigungsstand eine Begrenzung des Anstiegs der Verbraucherpreise ermöglichen und in konjunkturell erwünschter Weise eine Begrenzung der Gesamtnachfrage nach Verbrauchs- und Investitionsgütern bewirken sollte.
  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    Zu einer solchen Gleichstellung bedarf es vielmehr eines Tätigwerdens des Gesetzgebers (vgl. auch BFH-Urteile vom 31.05.1978 - I R 69/76, BStBl II 1978, 564 und vom 13.01.1984 - VI R 194/80, BStBl II 1984, 315).
  • BFH, 08.10.1965 - VI 185/64 U

    Einordnung eines Grundstückes als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    So hatte denn auch der BFH sich in seinem Urteil vom 08.10.1965 VI 185/64 U, BStBl III 1965, 708 noch gehindert gesehen, die schon damals als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage zur Besteuerung wiederkehrender Leistungen durch Richterrecht zu korrigieren.
  • BFH, 13.01.1984 - VI R 194/80

    Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bei den

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    Zu einer solchen Gleichstellung bedarf es vielmehr eines Tätigwerdens des Gesetzgebers (vgl. auch BFH-Urteile vom 31.05.1978 - I R 69/76, BStBl II 1978, 564 und vom 13.01.1984 - VI R 194/80, BStBl II 1984, 315).
  • BFH, 11.12.1964 - III 193/60 S

    Bereich der Gewährung von Schachtelvergünstigungen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift gegen den klaren Wortlaut muß auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine wörtliche Anwendung offenbar dem Sinn des Gesetzes widerspricht (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1964 III 193/60 S, BStBl III 1965, 82 und vom 01.08.1974 IV R 120/70, BStBl II 1975, 12).
  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    c) Soweit das Gesetz Regelungslücken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit anzusehen sind, ist die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen zwar zur Lückenausfüllung berechtigt, selbst wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerverschärfend, auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1983 - IV R 175/79, BStBl II 1984, 221).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    a) Zwar hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78, 83, ausgeführt, wie aus der Entstehungsgeschichte des StNOG 1954 ersichtlich sei, bezwecke das Gesetz mit der Berücksichtigung (nur) des Ertragswertes die Sonderung des steuerbaren Ertragsanteils (= Zinsanteils) von der nichtsteuerbaren Vermögensumschichtung.
  • BFH, 04.11.1992 - X R 33/90

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
    Der Richter hat primär die Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG) und nicht anstelle des Gesetzgebers oder für diesen rechtspolitische Erwägunen umzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 04.11.1992 - X R 33/90, BStBl II 1993, 292; vom 30.11.1993 - IX R 60/91, BStBl II 1994, 496 und vom 20.12.1995 - I R 118/94, BStBl II 1996, 199; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand April 1997, § 4 AO Tz. 105 c m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds

  • BFH, 20.12.1995 - I R 118/94

    Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge

  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Sein Urteil zum Streitjahr 1997 ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 626; zu Unrecht habe das FA den strittigen Teil des Ertragsanteils nicht als Sonderausgaben abgezogen.

    Diese Rechtsprechung werde im Schrifttum angegriffen und werde insbesondere in den Ausgangsverfahren vom FG in seinen Urteilen vom 21. November 2000 8 K 7309/99 und 8 K 7310/99 zurückgewiesen, weil sie weder mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehe noch eine derartige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck geboten sei, noch Raum oder gar eine Notwendigkeit für eine "verfassungskonforme" Auslegung contra legem bestehe.

    Doch hat das FG in diesem Zusammenhang lediglich auf die generellen Erwägungen im Urteil in EFG 2001, 626 verwiesen.

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Das Finanzgericht Köln gab den dagegen gerichteten Klagen mit Urteilen jeweils vom 21. November 2000 (- 8 K 7309/99 - betreffend das Streitjahr 1997, EFG 2001, 626 ff. und.
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Sein Urteil zum Streitjahr 1997 ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 626.
  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der ungeachtet der hiergegen gerichteten Einwände seitens des FG Köln (Urteil vom 21. November 2000 8 K 7309/99, EFG 2001, 626) und von Teilen des Schrifttums festzuhalten ist, sind private Schuldzinsen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie als in Gegenleistungs-Leibrenten enthaltene Ertragsanteile gesetzlich pauschaliert sind (grundlegend Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    c) Gegen diese Auffassung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, "der Ertrag einer Leibrente" bestehe nicht nur aus Zinsen, und deswegen sei die Ertragsanteilsbesteuerung im Rahmen des § 22 EStG und nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) geregelt (so aber Jansen in Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, 12. Aufl. 1998, Rdnr. 917 ff.; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 22 EStG Anm. 292, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern --StNOG-- 1954, BTDrucks II/481, S. 86; zustimmend FG Köln in EFG 2001, 626).

    a) Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG ist nicht in dem von den Klägern gewünschten Sinne "eindeutig" (so aber FG Köln in EFG 2001, 626; Biergans/Koller, DStR 1993, 857, 860, 863 f.).

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