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   FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00   

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https://dejure.org/2002,5485
FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00 (https://dejure.org/2002,5485)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.06.2002 - 4 K 2643/00 (https://dejure.org/2002,5485)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 4 K 2643/00 (https://dejure.org/2002,5485)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Aslandsvermögen beschränkt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer unterliegende Aslandsvermögen beschränkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Erbschaftsteuer - Begrenzte Anrechnung ist zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1242
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00
    Die Grundsätze des BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BStBl II 1995, 671 ) müssten auch für das Zusammenwirken mehrerer Rechtsordnungen in Fällen mit Auslandsberührung gelten.

    Der Steuergesetzgeber berücksichtigt mit den Begünstigungstatbeständen, dass Betriebsvermögen "in besonderer Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet" ist und "einer gesteigerten rechtlichen Bindung" unterliegt (so BVerfG, Beschluss ovm 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671 ).

  • BFH, 24.10.2001 - II R 61/99

    Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00
    Die vom II. Senat des BFH im Beschluss vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BStBl II 2001, 834) geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Wertermittlungsind kein hinreichender Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO .
  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00
    Bei einem Ausgleich von Gemeinwohlverpflichtungen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2001 Rs. C-53/00 ACOSS, R/W 2002, 230) können sich die Mitgliedsländer nach Ansicht des Senats vielmehr auf den Bereich beschränken, der ihrer Regelungskompetenz unterliegt.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00
    Dass bisher kein Abkommen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Vermeidung einer Doppelbelastung imnt Erbschaftsteuer zustande gekommen ist, obgleich beide Staaten Mitglieder der EU sind und ihnen in Art. 293 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 konsolidierten Fassung ( EGV ) aufgegeben ist, über Maßnahmen zur Beseitigung einer eventuellen Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft zu verhandeln, steht weder der Einbeziehung des erworbenen Auslandsvermögens in die erbschaftsteuerliche Wertermittlung noch der umfänglichen Beschränkung der Steueranrechnung in § 21 Abs. 1 ErbStG entgegen Die Bürger der Mitgliedsländer können aus Art. 293 EGV keine individuellen Rechte ableiten (EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 Rs C-336/96, Gilly, Rdnr. 15 ff., EuGHE 1998, I-2793).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des

    Durch Urteil vom 6. Juni 2002 im Verfahren 4 K 2643/00 (veröffentlicht in EFG 2002 S. 1242 = DStRE 2002 S. 1021) hatte der erkennende Senat die Klage abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen (Bl. 107-118 PA); hierauf wird Bezug genommen.

    Der erkennende Senat hält an seinem im 1. Rechtsgang am 6. Juni 2002 ergangenen Urteil (4 K 2643/00) fest, dass eine über den bereits berücksichtigten Betrag von 236.644 DM hinausgehende Anrechnung für das in Frankreich belegene Auslandsvermögen weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten ist und die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrages nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

    Bei einem Ausgleich von Gemeinwohlverpflichtungen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2001 Rs. C-53/00 ACOSS, RIW 2002, 230) können sich Mitgliedsländer nach Ansicht des Senats vielmehr auf den Bereich beschränken, der ihrer Regelungskompetenz unterliegt ..." (Zitat aus dem Senats-Urteil vom 6. Juni 2002 4 K 2643/00, dort S. 8 Absatz 2).

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