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   FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98   

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FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98 (https://dejure.org/2002,3269)
FG Köln, Entscheidung vom 04.06.2002 - 9 K 5053/98 (https://dejure.org/2002,3269)
FG Köln, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 9 K 5053/98 (https://dejure.org/2002,3269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 117 Abs. 1; 128; 1362 Abs. 2 S. 2; 1371 Abs. 1; 1372; 1378; 1380; 1382; ... 1408; 1410; 1414; EGBGB Art. 11 Abs. 1; Art. 15 Abs. 2; ErbStG §§ 5 Abs. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1; 29 Abs. 1 Nr. 3; AO §§ 41 Abs. 2; 42
    Steuerbarkeit einer Ausgleichsforderung i. S. des § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich als nicht steuerbare Ausgleichsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Zugewinngemeinschaft - Unterbrechung nicht rechtsmissbräuchlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Dabei bezeichne der Begriff des "vorweggenommenen Zugewinnausgleichs" - wohl auch nach dem Verständnis des BFH in BStBl. II 1994, 366 - freiwillige Leistungen auf schuldrechtlicher Basis, die während eines bestehenden Güterstands gewährt würden und die ggf. im Rahmen einer nach Beendigung des Güterstands zu ermittelnden Zugewinnausgleichsverpflichtung gemäß § 1380 BGB zu berücksichtigen seien.

    Die von dem Beklagten demgegenüber herangezogene BFH-Entscheidung vom 2. März 1994 (BStBl. II 1994, 366) sei ebenso wenig einschlägig wie der Erlass des Finanzministeriums Baden - Württemberg vom 29. Juli 1997 (DStR 1997, 1331).

    (3) Das Erfordernis einer Totalbeendigung des Güterstands kann auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 2.März.1994 II R 59/92 (BStBl. II 1994, 366) hergeleitet werden.

  • BFH, 01.06.1994 - II R 48/93

    Grunderwerbsteuerpflichtigkeit der Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung ist danach anzunehmen, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltungsformen, den vom Steuergesetz erfassten "angemessenen" Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt ( BFH-Urteile vom 1. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903, und vom 1. Juni 1994 II R 48/93, BFH/NV 1995, 162, 163).

    Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung "verdeckte", nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche Gestaltungsweg muss den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Ziels zur Verfügung gestanden haben (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, und BFH in BFH/NV 1995, 162, 164).

  • BFH, 28.06.1989 - II R 82/86

    Zur erbschaftsteuerlichen Wirksamkeit des rückwirkend vereinbarten Güterstands

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    aa) Dies ergibt sich, abgesehen von der grundsätzlichen Anknüpfung des ErbStG an zivilrechtliche Vorgänge, aus der ausdrücklichen Bezugnahme des § 5 Abs. 2 ErbStG auf § 1378 BGB ( vgl. zu § 5 Abs. 1 ErbStG a.F.: BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 II R 82/86, BStBl. II 1989, 897).

    Dass die vertraglich festgelegte Ausgleichsforderung überhöht sein und infolgedessen eine teilweise freigebige Zuwendung an die Klägerin vorliegen könnte (vgl. hierzu z.B. BFH in BStBl. II 1989, 897, 898, sowie Meincke, a.a.O., § 5 Rz. 41), hat der Beklagte weder vorgetragen noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus dem Inhalt der Akten.

  • BFH, 21.10.1988 - III R 194/84

    Steuerumgehung - Ausländische Gesellschaft - Einschaltung einer ausländischen

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 117 Abs. 1 BGB fallen sogenannte Umgehungsgeschäft, die sich dadurch auszeichnen, dass sie von den Vertragsbeteiligten wirklich gewollt und mit dem Ziel gewählt worden sind, die bei "normaler" Vertragsgestaltung entstehende Steuer zu vermeiden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 III R 194/84 , BStBl. II 1989, 216, Klein / Brockmeyer, a.a.O., § 41 Rz. 25, Kühn / Hofmann, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung - Nebengesetze, 17. Auflage, AO § 41, Bem. 2a, sowie Palandt - Heinrichs, a.a.O., § 117 Rz. 5).

    Zum anderen sind unwahre Angaben im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht geeignet, dieses zum Scheingeschäft zu machen, wenn eine als gewollt bezeichnete Rechtsfolge - wie hier - wirklich gewollt wird (BFH in BStBl. II 1989, 216, 218).

  • BFH, 24.05.2000 - II B 74/99

    Erbschaftsteuer, Anwendbarkeit des § 42 AO

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Zwar hat der BFH mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (II B 74/99, BFH/NV 2001, 162) klargestellt, dass die Vorschrift uneingeschränkt für alle Steuerarten und somit auch im Erbschaftsteuerrecht gilt.
  • BFH, 31.07.1991 - II R 79/88

    Grunderwerbsteuerveranlagung nach der Übertragung von Teileigentum

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Der durch die tatsächlich gewählte Gestaltung "verdeckte", nach der Wertung des Steuergesetzes angemessene zivilrechtliche Gestaltungsweg muss den Parteien daher als eigentlich naheliegende Möglichkeit zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Ziels zur Verfügung gestanden haben (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 II R 79/88, BFH/NV 1992, 410, und BFH in BFH/NV 1995, 162, 164).
  • BFH, 29.10.1986 - I R 202/82

    Voraussetzung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Verlustabzug beim sog.

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Hierzu hat er ausgeführt, dass sich der im BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 (I R 202/82, BStBl. II 1987, 308) angestellten Überlegung, der Anwendungsbereich des § 42 AO sei auf solche Gestaltungen beschränkt, die einer besonderen ggf. vom Zivilrecht abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung zugänglich seien, kein allgemeines Anwendungsverbot für die Erbschaftsteuer entnehmen lasse.
  • BFH, 09.03.1994 - II R 82/91

    Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung ist danach anzunehmen, wenn die Parteien unter Ausnutzung einer zivilrechtlichen Wahlmöglichkeit, also der Möglichkeit verschiedener Gestaltungsformen, den vom Steuergesetz erfassten "angemessenen" Weg vermeiden und statt dessen einen Weg beschreiten, der zwar nach der Wertung des Steuergesetzes ebenfalls besteuerungswürdig ist, aber als solcher keinen Steuertatbestand erfüllt ( BFH-Urteile vom 1. März 1994 II R 82/91, BFH/NV 1994, 903, und vom 1. Juni 1994 II R 48/93, BFH/NV 1995, 162, 163).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    Allerdings können wirtschaftliche oder in sonstiger Hinsicht beachtliche Gründe, die zur Wahl des ungewöhnlichen Weges geführt haben, der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs entgegenstehen (Kühn / Hofmann, a.a.O., AO § 42 Bem. 2, m.w.N., Tipke / Kruse, a.a.O., AO § 42 Tz. 39, BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BStBl. II 1991, 607, 609, m.w.N.).
  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 169/78
    Auszug aus FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 5053/98
    aa) Ein Scheingeschäft i.S. der §§ 117 Abs. 1 BGB, 41 Abs. 2 AO liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGH-Urteil vom 24. Januar 1980 III ZR 169/78, NJW 1980, 1572, 1573, BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 61/93, BFH/NV 1995, 659, Palandt - Heinrichs, a.a.O., § 117 Rz. 3, Klein / Brockmeyer, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Auflage, § 41 Rz. 23 m.w.N., Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage, AO § 41 Tz. 65, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.1994 - XI R 61/93

    Kauf und der Wiederverkauf von Vieh als Scheingeschäft im Sinne der

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92

    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei

  • BFH, 12.07.2005 - II R 29/02

    Keine freigebige Zuwendung bei Entstehung eines Ausgleichsanspruchs durch

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1258 veröffentlichten Urteil mit der Begründung statt, dass die Ehegatten durch den Ehevertrag vom 20. Dezember 1991 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet hätten und die dadurch begründete Zugewinnausgleichsforderung mangels Vorliegens einer freigebigen Zuwendung nicht schenkungsteuerbar sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG-- i.V.m. § 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- und § 5 Abs. 2 ErbStG).
  • FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 199/15

    § 5, §§ 3-7 ErbStG, §§ 1378, 1408 BGB

    Die Vereinbarung über die Höhe des Zugewinnausgleichs könne auch in demselben Ehevertragsdokument erfolgen, in dem auch die Beendigung des Güterstandes vereinbart worden sei (Urteil des FG Köln vom 04.06.2002 9 K 5053/98, EFG 2002, 1258).

    Diese Ansicht werde auch von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (BFH-Urteile vom 12.09.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229 und vom 30.03.2011 IX B 114/10, BFH/NV 2011, 1323; FG Köln, Urteil vom 04.06.2002 9 K 5053/98, EFG 2002, 1258).

    Soweit die Ehegatten durch Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Rahmen der zivilrechtlichen Regelungen den Umfang der Nichtsteuerbarkeit beeinflussen können, ist dies unmittelbarer Ausfluss des dispositiven Zivilrechts (BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 29/02, BFHE 210, 470, BStBl II 2005; vorhergehend FG Köln, Urteil vom 04. Juni 2002 9 K 5053/98, EFG 2002, 1258, sowie BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 II R 82/86, BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897 [BFH 28.06.1989 - II R 82/86] und vom 12. Mai 1993 II R 37/89, BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739 [BFH 12.05.1993 - II R 37/89] ).

  • VG Köln, 11.03.2015 - 24 K 535/13
    Wegen des im Güterrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§ 1408 BGB) ist es den Ehegatten unbenommen, den vereinbarten Güterstand auch während der Ehe jederzeit aufzuheben oder zu ändern, vgl. FG L. , Urteil vom 4. Juni 2002 - 9 K 5053/98 -, juris, Rn. 62.
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