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   FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01   

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FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01 (https://dejure.org/2001,7048)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.10.2001 - 4 K 1722/01 (https://dejure.org/2001,7048)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - 4 K 1722/01 (https://dejure.org/2001,7048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer Landeszentralbank

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer Landeszentralbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung eines sog. Rabattfreibetrags ; Vorteil aufgrund verbilligten Arbeitnehmerdarlehens ; Aufnahme eines Darlehens im üblichen Geschäftsverkehr ; Zinsvorteil als Arbeitslohn; "Unternehmensspezifische" Güter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - II 68/00

    Zur Bewertung von Waren bzw. Dienstleistungen, die verbilligt an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat schließt sich - dem Urteil des FG Hamburg vom 27. März 2001 (II 68/00, EFG 2001, 1124, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 54/01) folgend - der Auffassung an, wonach der Anwendungsbereich nicht auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt ist.

    AUch wenn dieser Wille im Gesetzeswortlaut nicht deutlich wird, soll aber auch danach nicht Voraussetzung sein, dass die Produkte im "allgemeinen Geschäftsverkehr" auf den Markt gelangen (vgl. FG Hamburg Urteil vom 27. März 2001 II 68/00, a. a. O.).

    Ob der Tatbestand in diesem Sinne eindeutig gefasst ist, so FG Hamburg Urteil vom 27. März 2001 II 68/00, a. a. O.; a. A. Dürr, a. a. O., kann dahingestellt bleiben.

    Der Aufbau der Norm, deren Tatbestand allein durch den Relativsatz " die vom Arbeitgeber nicht ..." eingeschränkt wird, verbietet geradezu eine weitere, vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung (vgl. FG Hamburg Urteil vom 27. März 2001 II 68/00, a. a. O. mit Verweis auf Birk, FR 1990, 237, 239).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Zwar könne es sich hierbei auch um Leistungen handeln, die nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehörten (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997, BStBl II 1997, 363 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

    Denn die dem Arbeitnehmer gewährten Leistungen müssen nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 a. a. O.).

  • BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92

    Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass begründe nur dann keinen Vorteil im Sinne des § 19 EStG , wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (so BFH Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl II 1993, 356 m. w. N.).

    Der BFH habe im Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl II 1993, 356 , unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG verneint, wenn sich der Personalrabatt nicht auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung des Arbeitgebers beziehe.

    Denn ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass begründet nur dann keinen Vorteil im Sinne von § 8 EStG , wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (vgl. BFH Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356 m. w. N.).

  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Zu den begünstigten Dienstleistungen gehörten auch die Vorteile aus einer verbilligten Darlehenshingabe, da der Begriff "Waren und Dienstleistungen" alle in Betracht kommenden Sachbezüge erfassen solle (BFH Urteil vom 4. November 1984, BStBl II 1995, 338 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" sind vielmehr wirtschaftlich zu verstehen und als Synonym für alle Sachbezüge und damit für die gesamte Liefer- und Leistungspalette des jeweiligen Arbeitgebers zu deuten (vgl. BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ; BMF vom 22. Dezember 1994, BStBl II 1994, 925 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

  • FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat vermag insoweit nicht dem Hessischen Finanzgericht zu folgen, wonach § 8 Abs. 3 EStG nicht generell auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter gelten soll, sondern für Darlehen innerhalb des eigentlichen Betätigungsbereiches des Kreditinstitutes (vgl. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, EFG 2001, 623 mit Verweis auf Voßkuhl, DStR 1998, 12; ähnlich Hessisches FG Urteil vom 28. Juni 2000 14 K 447/00 DStRE 2000, 897 zu verbilligten stand-by-Flügen ausschließlich für Arbeitnehmer).

    Da der Senat somit im Streitfall die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG bejaht, braucht nicht erörtert zu werden, ob der Beklagte an die Entscheidung der Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder vom 29. Juli 1997 gebunden war (soweit ersichtlich ist diese nicht veröffentlicht, vgl. dazu Hessisches FG Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, a. a. O., a. E.).

  • FG Düsseldorf, 28.06.2000 - 14 K 447/00

    Steuerbarkeit der geldwerten Vorteile aus verbilligten Flügen ohne feste

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat vermag insoweit nicht dem Hessischen Finanzgericht zu folgen, wonach § 8 Abs. 3 EStG nicht generell auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter gelten soll, sondern für Darlehen innerhalb des eigentlichen Betätigungsbereiches des Kreditinstitutes (vgl. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, EFG 2001, 623 mit Verweis auf Voßkuhl, DStR 1998, 12; ähnlich Hessisches FG Urteil vom 28. Juni 2000 14 K 447/00 DStRE 2000, 897 zu verbilligten stand-by-Flügen ausschließlich für Arbeitnehmer).
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 54/01

    Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat schließt sich - dem Urteil des FG Hamburg vom 27. März 2001 (II 68/00, EFG 2001, 1124, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 54/01) folgend - der Auffassung an, wonach der Anwendungsbereich nicht auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt ist.
  • FG Münster, 18.05.2001 - 5 K 156/01

    Verlustausgleichsverbot und Abzugsverbot bei negativen Einkünften aus Nerzfarm;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Der Senat schließt sich - dem Urteil des FG Hamburg vom 27. März 2001 (II 68/00, EFG 2001, 1124, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 54/01) folgend - der Auffassung an, wonach der Anwendungsbereich nicht auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt ist.
  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95

    Gewährung eines Rabattfreibetrags für geldwerten Vorteil eines zinslosen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Für die diese Frage bejahend - enge - Auffassung wird darauf verwiesen, dass die in § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG genannte zweite Bewertungsmethode voraussetze, dass Endpreise im allgemeinen Geschäftsverkehr überhaupt erzielt würden, so dass dieses Tatbestandsmerkmal notwendigerweise bereits zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung gehört (vgl. FG Düsseldorf Urteil vom 18. Juni 1998 9 K 7424/95 E, EFG 1998, 1598 m. w. N.).
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 100/95

    Kein Rabattfreibetrag bei Personalrabatten, die den Arbeitnehmern von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01
    Indes setzte die Bewertung der als Lohn geltenden Sachzuwendung und der Rabattfreibetrag voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses von Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhalte, die dieser für den Markt herstelle, vertreibe oder erbringe, also im allgemeinen Geschäftsverkehr anbiete (vgl. BFH Urteil vom 8. November 1996, BStBl II 1997, 330 ; Orezilius in Kirchhof Söhn, Einkommensteuergesetz , § 8 Rdnr. 3; Fitsch in Lademann / Soffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , § 8 Anm. 65; Glenk in Blümich, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , Einkommensteuergesetz 8 Rdz. 151; Glenk DStR 1989, Beihefter Heft 19).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

  • FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    Es führte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 132 veröffentlichten Gründen aus, der Nutzungsvorteil sei nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
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   FG Münster, 02.10.2001 - 11 V 4133/01 E, G   

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https://dejure.org/2001,13743
FG Münster, 02.10.2001 - 11 V 4133/01 E, G (https://dejure.org/2001,13743)
FG Münster, Entscheidung vom 02.10.2001 - 11 V 4133/01 E, G (https://dejure.org/2001,13743)
FG Münster, Entscheidung vom 02. Oktober 2001 - 11 V 4133/01 E, G (https://dejure.org/2001,13743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung von ergangenen Einkommensteuerbescheiden und Gewerbesteuermeßbetrags-Bescheide eines Ingenieurs

  • rechtsportal.de

    Berufstypische Tätigkeit eines Ingenieurs / Gewinnerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit: - Berufstypische Tätigkeit eines Ingenieurs / Gewinnerzielungsabsicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2001 - 11 V 4133/01
    Der BFH ist im Arbeitsbereich EDV-Beratung davon ausgegangen, daß eine für den Ingenieurberuf typische Tätigkeit nur der System-, nicht aber der Anwendersoftwareentwickler ausübt (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 ; Beschluß vom 14. Mai 1997 IV B 92/96, BFH/NV 1997, 751 m.w.N.).

    Fraglich ist auch, ob der im EDV-Bereich selbständig tätige (Fach-)Hochschulabsolvent (Ingenieur oder Dipl.-Informatiker) dann über die anerkannten Ausnahmefälle der Rechtsprechung hinaus (Anwendersoftwareentwicklung im Bereich der Forschung; Anwendungsprogramme technischer Art. - BFH, Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 ) generell auch als Freiberufler angesehen werden kann, wenn er Anwendersoftware entwickelt (vgl. dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999 12 K 410/95, FR 1999, 1373 mit Anmerkung Kempermann).

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.1999 - 12 K 410/95

    Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit; Pflicht zur

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2001 - 11 V 4133/01
    Fraglich ist auch, ob der im EDV-Bereich selbständig tätige (Fach-)Hochschulabsolvent (Ingenieur oder Dipl.-Informatiker) dann über die anerkannten Ausnahmefälle der Rechtsprechung hinaus (Anwendersoftwareentwicklung im Bereich der Forschung; Anwendungsprogramme technischer Art. - BFH, Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 ) generell auch als Freiberufler angesehen werden kann, wenn er Anwendersoftware entwickelt (vgl. dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999 12 K 410/95, FR 1999, 1373 mit Anmerkung Kempermann).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 42/89

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2001 - 11 V 4133/01
    Der Tätigkeit als freiberuflich werden jedoch nur berufstypische Tätigkeiten zugeordnet, d.h. solche, die zum Berufsbild eines der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe gehören (BFH, Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 42/89, BStBl II 1990, 534 m.w.N.).
  • BFH, 14.05.1997 - IV B 92/96

    Anerkennung eines EDV- Beraters als Freiberufler

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2001 - 11 V 4133/01
    Der BFH ist im Arbeitsbereich EDV-Beratung davon ausgegangen, daß eine für den Ingenieurberuf typische Tätigkeit nur der System-, nicht aber der Anwendersoftwareentwickler ausübt (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 ; Beschluß vom 14. Mai 1997 IV B 92/96, BFH/NV 1997, 751 m.w.N.).
  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2001 - 11 V 4133/01
    Es müssen Beweisanzeichen hinzukommen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Gründen ausübt (BFH, Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081 ).
  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Sie decken sich vielmehr mit den Feststellungen anderer FG (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2001 2 K 187/99, EFG 2001, 1449; FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 170/00, EFG 2003, 230; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2002 4 K 1375/01, EFG 2002, 1046; FG Nürnberg, Urteil vom 6. November 2002 V 215/2000, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2003, 281; ernstliche Zweifel auch FG München, Beschluss vom 2. Oktober 2001 11 V 4133/01 E, G, EFG 2002, 132; vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 1375; Graf/Bisle, Deutsches Steuerrecht 2003, 1823).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2002 - 4 K 1375/01

    Entwicklung komplexer Anwendungssoftware als freiberufliche Einkünfte beim

    Zudem haben sich Inhalte und Stand der Ausbildung von Ingenieuren gegenüber den 80iger Jahren stark verändert (BFH Beschluss v. 24.9. 1998 - IV B 49/96 (NV); FG Baden-Württemberg Urt. v. 19.5.1999 Az.: 12 K 410/95, FR 1999, S. 1373 ff.; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.7.2001 Az: 2 K 187/99, EFG 2001, S. 1449 ff.; FG Münster Beschluss v. 2.10.2001, Az.: 11 V 4133/01 E, G).

    Es liegt daher nahe, den im EDV-Bereich selbständig tätigen Fachhochschulabsolventen, unabhängig davon, ob er jetzt Informatik oder Ingenieurwissenschaften studiert hat, generell, d. h. von den bereits anerkannten Ausnahmefällen technischer oder wissenschaftlicher Anwendungsprogramme einmal abgesehen, als Freiberufler anzusehen, wenn er Anwendungssoftware entwickelt (FG Münster, Beschluss v. 2.10.2001 Az.: 11 V 4133/01 E, G).

  • FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 170/00

    Freiberufliche Tätigkeit eines Dipl.-Ing. als "EDV-Berater":

    Diese Unterscheidung zwischen dem Systemsoftware-Entwickler und dem Anwendersoftware-Entwickler als Differenzierungsmerkmal für eine freiberufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit wird zunehmend angesichts der EDV-Entwicklung in den 90er Jahren und des heutigen Standes der Ausbildung und Tätigkeit von Ingenieuren in Zweifel gezogen (FG München Beschluss vom 02.10.2001 11 V 4133/01 E, EFG 2002, 132 ; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.05.2002 4 K 1375/01, EFG 2002, 1046 ; FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.07.2001 2 K 187/99 EFG 2001, 1449; FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.05.1999 12 K 410/95 FR 1999, 1373 mit Anmerkung Kempermann, der einen im EDV-Bereich selbständig tätigen Absolventen eines technischen Hochschulstudiums als Freiberufler ansehen will, auch wenn er lediglich Anwendungssoftware entwickelt; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 23.01.2001 IV B 68/00 BFH/NV 2001, 893 ; Beschluss vom 24.09.1998 IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462 ).
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