Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 28.08.2002

Rechtsprechung
   BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02   

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BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02 (https://dejure.org/2003,3090)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2003 - IV R 53/02 (https://dejure.org/2003,3090)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2003 - IV R 53/02 (https://dejure.org/2003,3090)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 13; ; EStG § 14; ; EStG § 16; ; EStG § 55 Abs. 1; ; EStG § 55 Abs. 2; ; EStG § 55 Abs. 3; ; EStG § 55 Abs. 4; ; EStG § 55 Abs. 5; ; EStG § 55 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 13 14 16 55 Abs. 1 2 3 4 5 6
    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

  • datenbank.nwb.de

    Verfestigung eines Zuckerrübenlieferrechts zum immateriellen WG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Gewinn aus der Veräußerung eines Zuckerrübenkontingents einschließlich der Rübenlieferrechte ? Selbstständiger Veräußerungsgewinn oder Teil des Gewinns aus der Veräußerung von Grund und Boden ? Anwendung von § 55 Abs. 6 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns; Selbstständige Bewertbarkeit von Lieferrechten; Abziehbarer Verlust aus der Veräußerung von Grund und Boden; Rübenlieferrecht als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut; Wertverlust am ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 14, EStG § 55
    Buchwert; Landwirtschaft; Veräußerung; Zuckerrübenlieferrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 454
  • BB 2004, 147
  • DB 2004, 117
  • DB 2005, 10
  • BStBl II 2010, 184
  • EFG 2002, 1607
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02
    Der erkennende Senat gab der seinerzeitigen Revision der Kläger durch Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) statt und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

    Das FG hat in seiner Entscheidung nicht die dem Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung beachtet.

    Das FG wird der Bindungswirkung des Urteils in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 nach § 126 Abs. 5 FGO nicht gerecht.

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02
    Unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) zum Einfluss der --erst im Jahr 1984 geschaffenen-- Milchreferenzmenge auf den Wert des Grund und Bodens führte er u.a. aus: Hinsichtlich des Rübenlieferrechts könne eine verdeckte Regelungslücke nur bejaht werden, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    Der erkennende Senat hatte das zunächst ergangene Urteil der Vorinstanz zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten steuerlichen Mehrbelastung (vgl. Senatsurteile in BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56, und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) aufgehoben, weil sich das bereits im Jahr 1968 entstandene Zuckerrübenlieferrecht möglicherweise erst nach dem 1. Juli 1970 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hatte.

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02
    Unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) zum Einfluss der --erst im Jahr 1984 geschaffenen-- Milchreferenzmenge auf den Wert des Grund und Bodens führte er u.a. aus: Hinsichtlich des Rübenlieferrechts könne eine verdeckte Regelungslücke nur bejaht werden, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    Der erkennende Senat hatte das zunächst ergangene Urteil der Vorinstanz zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten steuerlichen Mehrbelastung (vgl. Senatsurteile in BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56, und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) aufgehoben, weil sich das bereits im Jahr 1968 entstandene Zuckerrübenlieferrecht möglicherweise erst nach dem 1. Juli 1970 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hatte.

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Im zweiten Rechtsgang hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil wiederum auf (BFH-Urteil vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184).

    Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 51/02 (BFH/NV 2004, 1393) und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 (Urteil im zweiten Rechtsgang im vorliegenden Verfahren) sei entgegen der Auffassung des FA dem auf das betriebliche Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Veräußerungserlös ein Buchwert gegenüberzustellen, bei dessen Berechnung das FG dem eingeholten Sachverständigengutachten folge.

    Der Veräußerungserlös für die Zuckerrübenlieferrechte war --wie das FG unter Berücksichtigung der in den vorhergehenden Rechtsgängen ergangenen Urteile des erkennenden Senats in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 zutreffend entschieden hat-- um einen anteiligen Buchwert zu vermindern, der von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten war.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangene FG-Urteil in EFG 2002, 1607 hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    Nur dann hätte sich die durch die ZMO auf die Zuckerfabriken entfallende Zuckerquote zu einem selbständigen Zuckerrübenlieferrecht verfestigen können (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

    Lasse sich zum 1. Juli 1970 die selbständige Bewertbarkeit der Lieferrechte nicht feststellen, komme es für die Ermittlung des vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspaltenden anteiligen Buchwerts der Rübenlieferrechte darauf an, in welchem Verhältnis die Teilwerte dieser Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen stünden, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.3.

    aa) Die Frage, ob eine Abspaltung des Buchwerts auch tatsächlich vorzunehmen ist, wenn die nachzuholenden Feststellungen ergeben würden, dass sich die Zuckerrübenlieferrechte erst nach dem 1. Juli 1970 am Markt zu einem selbständig bewerteten Wirtschaftsgut verfestigt hatten, ist in dem Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 --anders als das FA meint-- nicht offengeblieben.

    Auch hat er im zweiten Rechtsgang der vorinstanzlichen Entscheidung entgegengehalten, dass der dort vertretenen Auffassung, durch die Einführung der Zuckerrübenquoten im Jahr 1968 sei ein Wertverlust beim Grund und Boden eingetreten, keine nachvollziehbaren Feststellungen zu Grunde lägen (BFH-Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.1. der Gründe).

    (2) Darüber hinaus hat der Senat in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2.

    Das angefochtene Urteil entspricht den Vorgaben des im zweiten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184.

    Zum anderen lassen sich die für die frühere Verfestigung zu einem selbständigen Wirtschaftsgut in Süddeutschland maßgeblichen Gesichtspunkte nicht auf den Streitfall übertragen (vgl. das im zweiten Rechtsgang ergangene Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 14/08

    Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Das Finanzgericht (FG) holte im Hinblick auf die Senatsurteile vom 15. April 2004 IV R 51/02 (BFH/NV 2004, 1393) und vom 11. September 2003 IV R 53/02 (BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184) ein Sachverständigengutachten ein.

    Nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2004, 1393 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 habe sich das Zuckerrübenlieferrecht zum 1. Januar 1976 zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut verfestigt, wie sich aus dem Gutachten ergebe.

    Die Entscheidung des FG, dass der Entnahmewert für die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte um einen von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern ist, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Urteile vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, und in BFH/NV 2004, 1393) und ist daher nicht zu beanstanden.

    Der Entnahmewert für die Zuckerrübenlieferrechte war --wie das FG unter Berücksichtigung der Senatsurteile in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 und in BFH/NV 2004, 1393 zutreffend entschieden hat --um einen anteiligen Buchwert zu vermindern, der von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten war.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002  2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    Nur dann hätte sich die durch die Zuckermarktordnung --ZMO-- (Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Amtsblatt --ABl-- 1967, Nr. B 308, 1) auf die Zuckerfabriken entfallende Zuckerquote zu einem selbstständigen Zuckerrübenlieferrecht verfestigen können (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

    Lasse sich zum 1. Juli 1970 die selbstständige Bewertbarkeit der Lieferrechte nicht feststellen, komme es für die Ermittlung des vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspaltenden anteiligen Buchwerts der Rübenlieferrechte darauf an, in welchem Verhältnis die Teilwerte dieser Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen stünden, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.3.

    aa) Die Frage, ob eine Abspaltung des Buchwerts auch tatsächlich vorzunehmen ist, wenn die nachzuholenden Feststellungen ergeben würden, dass sich die Zuckerrübenlieferrechte erst nach dem 1. Juli 1970 am Markt zu einem selbstständig bewerteten Wirtschaftsgut verfestigt hatten, ist in den Urteilen in BFH/NV 2004, 1393 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 nicht offen geblieben.

    Auch hat er im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens der vorinstanzlichen Entscheidung entgegengehalten, dass der dort vertretenen Auffassung, durch die Einführung der Zuckerrübenquoten im Jahr 1968 sei ein Wertverlust beim Grund und Boden eingetreten, keine nachvollziehbaren Feststellungen zu Grunde lägen (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.1. der Gründe).

    (2) Darüber hinaus hat der Senat in dem Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 (unter II.2. der Gründe) die Rechtsansicht vertreten, dass es für die Frage der Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte am Markt und --daraus folgend-- für die Buchwertabspaltung von dem Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG auf die vertraglichen Beziehungen mit der belieferten Zuckerfabrik ankommt.

    Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, und in BFH/NV 2004, 1393) und ist auch nicht zu beanstanden, soweit es sich auf das Sachverständigengutachten stützt.

    Zum anderen lassen sich die für die frühere Verfestigung zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut in Süddeutschland maßgeblichen Gesichtspunkte nicht auf den Streitfall übertragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei

    Es sei auch nicht auszuschließen, dass von dem auf die Lieferrechte entfallenden Aufgabegewinn zur Vermeidung einer grundsätzlich unzulässigen steuerlichen Mehrbelastung ein vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) abzuspaltender Buchwert abzusetzen sei (Hinweis auf das Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184).

    Gegenüberzustellen sei jedoch ein Buchwert, der nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2004, 1393 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 vom Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten sei.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002 2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    Nur dann hätte sich die durch die Zuckermarktordnung --ZMO-- (Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Amtsblatt --ABl-- 1967, Nr. B 308, 1) auf die Zuckerfabriken entfallende Zuckerquote zu einem selbstständigen Zuckerrübenlieferrecht verfestigen können (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

    Lasse sich zum 1. Juli 1970 die selbstständige Bewertbarkeit der Lieferrechte nicht feststellen, komme es für die Ermittlung des vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspaltenden anteiligen Buchwerts der Rübenlieferrechte darauf an, in welchem Verhältnis die Teilwerte dieser Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen stünden, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten (Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 unter II.3.

    cc) In dem im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil in BFH/NV 2004, 1393 (unter 3. der Gründe) hat der erkennende Senat auf die rechtliche Beurteilung im Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 verwiesen.

    Auch hat er im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens der vorinstanzlichen Entscheidung entgegengehalten, dass der dort vertretenen Auffassung, durch die Einführung der Zuckerrübenquoten im Jahr 1968 sei ein Wertverlust beim Grund und Boden eingetreten, keine nachvollziehbaren Feststellungen zu Grunde lägen (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.1. der Gründe).

    (2) Darüber hinaus hat der Senat in dem Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 (unter II.2. der Gründe) und damit aufgrund der Verweisung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFH/NV 2004, 1393 die Rechtsansicht vertreten, dass es für die Frage der Verfestigung der Zuckerrübenlieferrechte am Markt und --daraus folgend-- für die Buchwertabspaltung von dem Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG auf die vertraglichen Beziehungen mit der belieferten Zuckerfabrik ankommt.

    Zum anderen lassen sich die für die frühere Verfestigung zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut in Süddeutschland maßgeblichen Gesichtspunkte nicht auf den Streitfall übertragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    Ebenso hat der erkennende Senat entschieden, dass das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens ist (BFH-Urteile vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184; vom 9. September 2010 IV R 2/10, BFHE 230, 453, BStBl II 2011, 171).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 39/04

    Abzug des Buchwerts für Rübenlieferrechte bei der Veräußerung eines

    Auf die zugelassene Revision hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen, da der Senat in seiner Entscheidung nicht die dem Urteil in der Sache IV R 33/98 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung beachtet habe (BFH-Urteil vom 11. September 2003, IV R 53/02, BFHE 203, 454; BFH/NV 2004, 258).

    31 1. Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens (BFH-Urteile vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132; BStBl II 2003, 58 und vom 11. September 2003, IV R 53/02, BFHE 203, 454; BFH/NV 2004, 258).

    Hierbei sind die Grundsätze der Urteile des BFH vom 15. April 2004, IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und vom 11. September 2003, IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258 (zurückverweisendes Urteil im vorliegenden Verfahren) anzuwenden.

    Eine solche Auffassung bedürfe vielmehr der positiven Feststellung, dass ein Landwirt aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der von ihm belieferten Zuckerfabrik bereits vor dem 1. Juli 1970 - außer dem an Aktien gebundenen Lieferrecht - noch ein übertragbares und am Markt selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut besessen habe (zurückverweisendes Urteil des BFH vom 11. September 2002, IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258).

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

    Nach dem Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 53/02 (BFHE 203, 454) ist auch nicht auszuschließen, dass von dem auf die Lieferrechte entfallenden Aufgabegewinn zur Vermeidung einer grundsätzlich unzulässigen steuerlichen Mehrbelastung ein vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1 EStG) abzuspaltender Buchwert abzusetzen ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in BFHE 203, 454 verwiesen.

  • FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 377/04

    Zuckerrübenlieferungsrechte als selbstständige Wirtschaftsgüter

    Der BFH habe im Urteil vom 11. September 2003 IV R 53/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2004, 258 herausgestellt, dass rein theoretische Überlegungen über etwa in den Jahren 1968 bis 1970 gezahlte Preise für Rübenlieferungsrechte einerseits sowie den "nackten Grund und Boden" andererseits nicht ausreichten, auch nicht unter Hinweis auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) vom 7. Juli 2001, die zum Inhalt habe, dass Zuckerrübenlierferrechte sich bereits mit der Einführung der Quotenregelung im Jahr 1968 zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut entwickelt und einen beträchtlichen Wert gehabt hätten.

    Hierbei sind die Grundsätze der Urteile des BFH vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258 anzuwenden.

    Eine solche Auffassung bedürfe vielmehr der positiven Feststellung, dass ein Landwirt aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der von ihm belieferten Zuckerfabrik bereits vor dem 1. Juli 1970 außer dem an Aktien gebundenen Lieferrecht noch ein übertragbares und am Markt selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut besessen habe (Urteil des BFH vom 11. September 2002 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258 ).

  • BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles WG

    Insoweit kann auf das Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 sowie das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV R 53/02 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) verwiesen werden.

    Ist das der Fall, kommt eine Abspaltung eines Buchwerts für dieses Lieferrecht vom Pauschalwert des Grund und Bodens nicht in Betracht (Senatsurteil vom 11. September 2003 IV R 53/02).

  • FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 320/02

    Ermittlung des abgespaltenen Buchwertes für das dem Entnahmewert des

    Hierbei sind die Grundsätze der Urteile des BFH vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFH/NV 2004.258 anzuwenden.

    Eine solche Auffassung bedürfe vielmehr der positiven Feststellung, dass ein Landwirt aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der von ihm belieferten Zuckerfabrik bereits vor dem 1. Juli 1970 - außer dem an Aktien gebundenen Lieferrecht - noch ein übertragbares und am Markt selbst bewertbares Wirtschaftsgut besessen habe (Urteil des BFH vom 11. September 2002 IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258).

  • FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99

    Berücksichtigung von Zuckerrübenlieferrechte bei Pauschalbewertung des Grund und

    Revision eingelegt - BFH-Az. IV R 53/02.
  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 6 K 123/03

    Abspaltung eines anteiligen Buchwerts vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55

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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99   

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FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99 (https://dejure.org/2002,7351)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2 K 683/99 (https://dejure.org/2002,7351)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2002 - 2 K 683/99 (https://dejure.org/2002,7351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Steuerliche Behandlung eines Zuckerrübenlieferrechts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs. 2 BewG ; § 55 EStG
    Berücksichtigung von Zuckerrübenlieferrechte bei Pauschalbewertung des Grund und Bodens; Entfallen eines anteiligen Buchwerts auf Zuckerrübenlieferrecht bei Veräußerung des Grundstücks

  • rechtsportal.de

    Zuckerrübenlieferrechte - Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum 1. Juli 1970 soweit verfestigt, dass dies bei der Pauschalbewertung des Grund und Bodens berücksichtigt werden konnte, so dass bei einer Veräußerung kein - anteiliger - Buchwert auf das ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum 1. Juli 1970 soweit verfestigt, dass dies bei der Pauschalbewertung des Grund und Bodens berücksichtigt werden konnte, so dass bei einer Veräußerung kein - anteiliger - Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht entfällt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1607
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98

    Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99
    So hat der BFH als Zeitpunkt für das Entstehen der Milchquoten ebenso den Tag des Inkrafttretens der MGV angesehen (BFH-Urteil vom 25. November 1999, IV R 64/98, BFH/NV 2000, 199).

    Entsprechend der Abspaltung der Milchquoten mit Inkrafttreten der MGV ist auch bei den Rübenlieferrechten nur bei der Wertfindung zu berücksichtigen, dass sich ein Markt erst allmählich bilden konnte und sie dadurch erst sehr viel später als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut wirtschaftlich in Erscheinung getreten sind, obwohl sie als solches bereits bestanden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1999, IV R 64/98, BFH/NV 2000, 387).

  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99
    Auf die zugelassene Revision hat der Bundesfinanzhof - BFH - das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132; BFH/NV BFH/R 1999, 1550), da der anteilige Veräußerungspreis für die Rübenlieferrechte unzutreffend ermittelt sei.

    Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99
    Es wäre auch kein Erwerber bereit gewesen, im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für den gesamten Betrieb für den Grund und Boden denselben Preis wie früher und außerdem zusätzlich für die nun zur Fortführung der alten Bewirtschaftung ebenfalls notwendigen Rübenlieferrechte nochmals einen erheblichen Betrag zu zahlen (vgl. zur Milchreferenzmenge BFH-Urteil vom 24. August 2000, IV R 11/00, BFH/NV 2001, 102).
  • BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99
    Revision eingelegt - BFH-Az. IV R 53/02.
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99
    Nach den Ausführungen im BFH-Urteil vom 21. Januar 1999, IV R 27/97, BStBl II 1999, 638 entsteht schon durch den Kapitalerhöhungsbeschluss zusätzlich zur Altaktie ein Anspruch auf die Zuteilung neuer Aktien, sog. Bezugsrecht.
  • FG Niedersachsen, 17.12.1997 - II 485/92

    Zuckerrübenlieferrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter im Steuerrecht; Begriff

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99
    Wegen des Tatbestands wird auf das Urteil des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 1997 (Az. II 485/92) verwiesen.
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Ein Wertverfall der Anbauflächen sei bereits vor dem 1. Juli 1970 und nicht erst danach eingetreten (Urteil vom 28. August 2002  2 K 683/99, EFG 2002, 1607).

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangene FG-Urteil in EFG 2002, 1607 hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002 2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 14/08

    Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002  2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.
  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 39/04

    Abzug des Buchwerts für Rübenlieferrechte bei der Veräußerung eines

    Indes habe sich das betriebsgebundene Rübenlieferrecht bereits vor dem 1. Juli 1970 als immaterielles Wirtschaftsgut soweit verfestigt gehabt, dass der Gesetzgeber dies bei der Bildung des Pauschalwerts habe berücksichtigen können (weitere Einzelheiten Senatsurteil vom 28. Februar 2002, 2 K 683/99).

    Der Teilwert der betrieblichen Rübenlieferrechte des Klägers beträgt zwischen den Beteiligten unstreitig 158.545 DM, der Anteil am Veräußerungserlös beträgt 156.403 DM (Einzelheiten der Berechnung Senatsurteil vom 28. August 2002, 2 K 683/99, dort S. 3f).

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