Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 14.11.2001

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   FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98   

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FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98 (https://dejure.org/2001,3689)
FG Saarland, Entscheidung vom 21.11.2001 - 1 K 230/98 (https://dejure.org/2001,3689)
FG Saarland, Entscheidung vom 21. November 2001 - 1 K 230/98 (https://dejure.org/2001,3689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Berechnung und Entstehung von Auflösungsverlusten; Erfordernis der zivilrechtlichen Auflösung einer GmbH; Realisierung stiller Reserven; Geltung des Realisationsprinzips; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9; EStG § 20
    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Einkommensteuer 1994 und 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Schuldzinsen - Abzug als nachträgliche Werbungskosten zulässig

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 315
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Da der Kläger zu 40 v. H. am Stammkapital der I-GmbH beteiligt war und diese Beteiligung auch in seinem Privatvermögen gehalten hat (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343), sind die vorgenannten Vorschriften im Streitfall anwendbar.

    Dabei bestimmt sich nach der Auflösung einer GmbH der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, soweit die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG keine Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert (vgl. BFH, BFH/NV 1994, 459; BStBl II 1994, 162; BFH, BStBl. II 2000, 343, jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen abgeflossen sind, sondern ob die Verpflichtung dazu entstanden ist (vgl. BFH, BStBl II 1994, 162 und BStBl II 2000, 343 m.w.N.).

    Eine strenge Beachtung des Realisationsprinzips ist auch deshalb geboten, weil damit der oft erhebliche Aufwand einer Ermittlung und Bewertung des Gesellschaftsvermögens durch die Beteiligten und Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Konkursverfahrens vermieden werden (vgl. zu allem insbesondere BFH, BStBl II 2000, 343 m.w.N.).

    g) Ob eine solche Prüfung dann stattzufinden hat, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 Konkursordnung - KO -) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint, hat der BFH im Urteil BStBl II 2000, 343 ausdrücklich offen gelassen, ist aber nach Auffassung des Senats aufgrund der gebotenen Stichtagsbewertung des § 17 Abs. 4 EStG zu bejahen.

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die genannten Kosten den Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162 und VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459).

    Dabei bestimmt sich nach der Auflösung einer GmbH der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, soweit die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG keine Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert (vgl. BFH, BFH/NV 1994, 459; BStBl II 1994, 162; BFH, BStBl. II 2000, 343, jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen abgeflossen sind, sondern ob die Verpflichtung dazu entstanden ist (vgl. BFH, BStBl II 1994, 162 und BStBl II 2000, 343 m.w.N.).

    Solchenfalls ist ein Auflösungsverlust ausschließlich in dem Jahr zu berücksichtigen, ab welchem die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen der GmbH an die Gesellschafter ausgeschlossen werden kann und deshalb mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BStBl II 1985, 428; BStBl II 1994, 162 und 2000, 343; Senatsbeschlüsse a.a.O.).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist dabei, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (BFH, Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 unter C. III. 2. a; BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747).

    Führen solche Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (BFH, in: BStBl II 1990, 830 unter C. III. 2. a; BFH vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BStBl II 1991, 916; Grube, FR 1989, 29, m.w.N.).

    Maßgebend ist, ob die vergeblichen Aufwendungen im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften gestanden hätten (BFH, in: BStBl II 1990, 830 unter C. III. 2. d aa).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 23/92

    Entstehung des Auflösungsgewinns beim wesentlich beteiligten Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die genannten Kosten den Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162 und VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459).

    Dabei bestimmt sich nach der Auflösung einer GmbH der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, soweit die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG keine Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert (vgl. BFH, BFH/NV 1994, 459; BStBl II 1994, 162; BFH, BStBl. II 2000, 343, jeweils m.w.N.).

    Der Auflösungsverlust ist dann zu diesem Zeitpunkt entstanden und kann nicht nur, sondern muss bereits auf diesen Zeitpunkt und nicht erst nach Beendigung der Liquidation oder der Gesellschaft ermittelt werden (BFH, BFH/NV 1994, 459).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Hinzu kommt, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten in gleicher Funktion als Erwerbsaufwendungen der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips im Rahmen der jeweiligen Einkunftsarten dienen (vgl. BFH vom 4. März 1986, VIII R 188/84, BStBl II 1986, 373; vom 25. April 1995, IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

    Dennoch behandelt der BFH nachträgliche Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits unterschiedlich (vgl. BFH vom 25. April 1995, IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    So soll eine betrieblich begründete Darlehensschuld ihre Eigenschaft als Betriebsschuld weiter behalten, wenn der Gewerbetreibende nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs nicht über hinreichende betriebliche Mittel verfügt, um die Darlehensschuld zu tilgen (BFH-Beschluss vom 4.Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817).

    Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ?auslösenden Moments?, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BStBl II 1991, 398, 399).

  • BFH, 12.10.1995 - IX R 115/90

    Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen (vgl. nur BFH vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BStBl II 1984, 29; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208).

    Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Auflösung der Kapitalgesellschaft oder nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entfielen, seien lediglich die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen diene (BFH vom 31. März 1998, IX R 26/96; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, m.w.N).

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Maßgebend muss dann der Zeitpunkt sein, ab welchem feststeht, dass der Gesellschafter keinerlei Liquidationserlös mehr erhalten wird und welche Auflösungskosten er noch zu tragen hat (BFH, BFH/NV 2000, 561; Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 1998 1 V 76/98 und 10. Juni 1998 1 V 127/98, EFG 1998, 1263 und 1264).

    Das ist stets dann der Fall, wenn offenkundig wird, dass der Gesellschafter einer GmbH seine Aufwendungen zum Erwerb seiner Beteiligung nicht zurückerhalten wird und seine Rückgriffsforderungen gegen die Gesellschaft aus einer krisenbestimmten Darlehenshingabe und / oder aus der Inanspruchnahme aus einer ebenso krisenbestimmten Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der GmbH wertlos geworden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922; BFH/NV 2000, 561).

  • FG Saarland, 10.06.1998 - 1 V 127/98

    Einkommensteuer; Berücksichtigung von Bürgschaftsverpflichtungen eines wesentlich

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    Die Dauer eines Konkursverfahrens ist nicht abzuschätzen, insbesondere wenn erhebliches Betriebsvermögen abzuwickeln ist (vgl. etwa Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10. Juni 1998 1 V 127/98, EFG 1998, 1264: 17 Jahre).

    Maßgebend muss dann der Zeitpunkt sein, ab welchem feststeht, dass der Gesellschafter keinerlei Liquidationserlös mehr erhalten wird und welche Auflösungskosten er noch zu tragen hat (BFH, BFH/NV 2000, 561; Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 1998 1 V 76/98 und 10. Juni 1998 1 V 127/98, EFG 1998, 1263 und 1264).

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
    So hat der BFH in seinem Urteil vom 19. August 1998 (X R 96/95, BStBl II 1999, 353) in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH vom 21. November 1989, IX R 10/84) entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige es unterlässt, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten.
  • BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

  • BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93

    Einordnung von Aufwendungen für Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten

  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

  • BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93

    Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • FG Köln, 24.10.1996 - 5 K 2101/96
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

  • FG Saarland, 08.06.1998 - 1 V 76/98

    Einkommensteuer; Zeitpunkt der Entstehung von Auflösungsverlusten

  • FG Saarland, 15.06.1988 - 1 K 244/85
  • BFH, 15.05.1992 - VI R 19/90

    Steuerbefreiung von Bezügen wegen Dienstunfall (§ 3 Nr. 6 EStG )

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Der Streitfall erfordert aus den nachfolgenden Gründen keine erneute Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage (zum Streitstand vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 21. November 2001 1 K 230/98, EFG 2002, 315; Schmitz in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 9 EStG Anm. 372).
  • FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04

    Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden

    Nach einem Urteil des FG Saarland vom 21.11.2001 seien Schuldzinsen, die ein Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH für ein zur Erfüllung von Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der Gesellschaft aufgenommenes Darlehen gezahlt habe, entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar (1 K 230/98, EFG 2002, 315).

    Zur Begründung ihrer Klage nahmen die Kl. zunächst weiter auf die Rechtsprechung des FG Saarland Bezug (Urteil v. 21.11.2001, 1 K 230/98, EFG 2002, 315; Urteil v. 05.08.2002, 1 K 331/02, EFG 2002, 1435).

    b) Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat in der Vergangenheit sowohl von einzelnen Instanzgerichten als auch im Schrifttum erhebliche Kritik erfahren (vgl. etwa FG Saarland, Urteil v. 21.11.2001, 1 K 230/98, EFG 2002, 315; Urteil v. 05.08.2002, 1 K 331/02, EFG 2002, 1435; FG Thüringen, Beschluss v. 13.01.2004, III 447/03 V, EFG 2004, 646; Drenseck in Schmidt, EStG27, München 2008, § 9 EStG Rz. 40 m.w.N.).

  • FG Münster, 25.02.2004 - 1 K 5537/01

    Schuldzinsen

    Anderer Auffassung ist der 1. Senat des FG Saarland (Urteil vom 21. November 2001, Az. 1 K 230/98, EFG 2002, 315, Urteil vom 5. August 2002, Az. 1 K 331/02, EFG 2002, 1435).

    Dieser Veranlassungszusammenhang setzt nämlich auch nach Ansicht des 1. Senats des FG Saarlands eine gesellschaftlich veranlasste Inanspruchnahme des Gesellschafters für die GmbH als auslösendes Moment voraus (so FG Saarland, EFG 2002, 315, EFG 2002, 1435).

  • FG München, 26.01.2004 - 2 K 2468/97

    Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den

    Der anderslautenden Rechtsprechung des BFH kann daher in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung im Schrifttum (s. insbesondere Horn in Hermann/Heuer/Raupach, § 24 EStG Anm. 93 m.w.N.) und mit den überwiegenden Entscheidungen der Finanzgerichte (s. zuletzt die überzeugenden Entscheidungen des FG des Saarlandes, Gerichtsbescheide vom 21. November 2001 - 1 K 230/98, EFG 2002, 315 und vom 5. August 2002 1 K 331/02, EFG 2002, 1435) nicht gefolgt werden.
  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 422/03

    Einkommensteuerrecht: Schuldzinsen als Werbungskosten

    Von anderer Seite wurde oder wird ein nachträglicher Werbungskostenabzug bejaht (Thüringer Finanzgericht vom 13. Januar 2004, III 447/03 V, EF­G 2004, 1435 m. Anm. Morsbach; FG des Saarlandes vom 5. August 2002, 1 K 331/02, EFG 2002, 1435; vom 21. November 2001, 1 K 230/98, EFG 2002, 315; FG München vom 26. Januar 2004, 2 K 2468/97, EFG 2004, 974; K. Ebling, Stuhrmann in Blümich, EStG, § 17 Rd. 198, § 20 Rd. 378, § 24 Rd. 74 m.w.N.; Zimmermann/Schwier, Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 17 Rd. 212, § 24 Rd. 53 m.w.N.; Frotscher, EStG, § 9 Rd. 34 m.w.N., Zimmermann in Kirchhof/Söhn, EStG, § 24 Rd. 146 m.w.N.; Jäschke, G´rard in Lademann/Söffing, EStG, § 17 Rd. 222 m.w.N., § 24 Rd. 66 m.w.N.; Drenseck, Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 9 Rd. 40, § 17 Rd. 152 m.w.N.).
  • FG Thüringen, 13.01.2004 - III 447/03

    Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche

    Dies habe das FG des Saarlandes (Urteil vom 21. November 2001, I K 230/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 315 ) - entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs - auch so entschieden.

    Auch in der neueren Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten (vgl. FG Saarland, Urteil vom 21. November 2001, 1 K 230/98, EFG 2002, 315 , nach Rücknahme der Revision rechtskräftig und Urteil vom 5. August 2002, 1 K 331/02, EFG 2002, 1435 , Rev. anhängig, Az. des BFH VIII R 64/02), der wesentlich beteiligte (ehemalige) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dürfe Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen, wenn er nach der wegen Vermögenslosigkeit erfolgten Löschung der GmbH aus den für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen worden ist.

  • BFH, 18.05.2005 - VIII B 141/04

    Werbungskostenabzug: Finanzierungskosten des GmbH-Gesellschafters nach

    Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist entgegen der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jedenfalls inzwischen nicht mehr durch die Urteile des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 21. November 2001 1 K 230/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 315) und vom 5. August 2002 1 K 331/02 (EFG 2002, 1435) gefährdet.
  • BFH, 01.12.2006 - VIII B 147/05

    Nachträgliche Werbungskosten nach Veräußerung einer Kapitalanlage

    Der Kläger macht im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere geltend, dass gegen die Rechtsauffassung des Senats von mehreren FG (u.a. FG Thüringen, Beschluss vom 13. Januar 2004 III 447/03 V, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 646, rechtskräftig; FG München, Urteil vom 26. Januar 2004 2 K 2468/97, EFG 2004, 974, Revision unter VIII R 28/04; FG Saarland, Urteil vom 21. November 2001 1 K 230/98, EFG 2002, 315, rechtskräftig) Einwände erhoben worden seien.
  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2009 - 8 K 233/05

    Abziehbarkeit von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer

    Dass hier auch andere Lösungsansätze vorstellbar sind (vgl. zum Streitstand Urteil des FG des Saarlands vom 21. November 2001 1 K 230/98, EFG 2002, 315) führt noch nicht dazu, dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip anzunehmen wäre.
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 3084/00

    Zur Berechnung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer

    b) Die Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes, dass der unter II.2.a genannten ständigen Rechtsprechung des BFH nicht zu folgen sei, (vgl. Gerichtsbescheide vom 21. November 2001 1 K 230/98, EFG 2002, 315 , und z.T. wortgleich - vom 5. August 2002 1 K 331/02, EFG 2002, 1435 ) teilt der Senat nicht.
  • FG Saarland, 05.12.2002 - 1 K 215/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei gewerblichen oder privaten Grundstücksverkäufen (§

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Rechtsprechung
   FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L   

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FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L (https://dejure.org/2001,7688)
FG Münster, Entscheidung vom 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L (https://dejure.org/2001,7688)
FG Münster, Entscheidung vom 14. November 2001 - 5 K 5433/00 L (https://dejure.org/2001,7688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Köln, 09.09.1998 - 6 K 1949/94

    Unentgeltliche Überlassung eines Kfz an den Arbeitsnehmer zu privaten Zwecken als

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00
    Aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.09.1998 6 K 1949/94 folge, dass die Nachweisanforderungen durch ein Fahrtenbuch zu hoch seien.
  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00
    Dabei handelt es sich um einen Anscheinsbeweis (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1330, 1331; Schmidt, EStG, 20. Aufl. § 8 EStG Rdr 60 = S. 751 m. w. N.).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Es kann dahinstehen, ob trotz eines Nutzungsverbots der Anscheinsbeweis regelmäßig nur dann erschüttert werden kann, wenn das Verbot überwacht worden ist, wie das FG offensichtlich annimmt (so auch FG Köln vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315; H 31 (Nutzungsverbot) Lohnsteuer-Handbuch 2000; zur Indizwirkung vgl. Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rn 397).
  • FG Niedersachsen, 02.02.2005 - 2 K 193/03

    Zurechnung eines Sachbezugs wegen Überlasung eines Firmenfahrzeugs; Bewertung des

    Vielmehr muss - um den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung zu widerlegen - über ein bloße Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt worden sein, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten genutzt hat (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 14. November 2001, 5 K 5433/00 L, DStRE 2002, 860 und FG Köln vom 22. September 2000, 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375).
  • FG Münster, 29.11.2006 - 12 K 3156/04

    Private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als ein der Lohnsteuer

    Grundsätzlich kann im Fall einer Überlassung eines betrieblichen Pkws nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, sowie Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2001 5 K 5433/00 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 315).

    Grundsätzlich kann im Fall einer Überlassung eines betrieblichen Pkws nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, sowie Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2001 5 K 5433/00 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 315).

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als

    Auch die sonstige Organisation reichte nicht aus, um durch konkrete Maßnahmen oder durch Kontrollen die private Nutzung des betrieblichen Pkws mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. dazu FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L,EFG 2002, 315).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 6154/10

    Körperschaftsteuer 2001 bis 2003; gesonderter Feststellung des verbleibenden

    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFH/NV 2008, 1057, mit weiteren Nachweisen; FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 115; ebenso FG Münster, Urteil vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • FG Niedersachsen, 01.03.2006 - 2 K 53/03

    Beweis des ersten Anscheins bezüglich der auch privaten Nutzung eines für einen

    Die Kläger hätten geeignete organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Gesellschafter tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (ebenso: Finanzgericht Münster bei Kfz-Nutzung durch Arbeitnehmer, Urteil vom 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 2 K 1763/02

    Verbotswidrige private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch

    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (ebenso: Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06

    Privatnutzung eines PKW durch Gesellschaftergeschäftsführer -

    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 115; ebenso FG Münster, Urteil vom 14. November 2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
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