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   FG München, 21.02.2001 - 8 K 3699/98   

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https://dejure.org/2001,12139
FG München, 21.02.2001 - 8 K 3699/98 (https://dejure.org/2001,12139)
FG München, Entscheidung vom 21.02.2001 - 8 K 3699/98 (https://dejure.org/2001,12139)
FG München, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 8 K 3699/98 (https://dejure.org/2001,12139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Beiladung im Lohnsteueranmeldungsverfahren; Eigenbetrieb einer Gebietskörperschaft als Beteiligter; Lohnsteueranmeldung für Februar 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Notwendige Beiladung im Lohnsteueranmeldungsverfahren - Eigenbetrieb einer Gebietskörperschaft als Beteiligter - Lohnsteueranmeldung für Februar 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendige Beiladung im Lohnsteueranmeldungsverfahren; Eigenbetrieb einer Gebietskörperschaft als Beteiligter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 629
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.10.1995 - I R 39/95

    Lohnsteueranmeldung

    Auszug aus FG München, 21.02.2001 - 8 K 3699/98
    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH) geht der Einzelrichter davon aus, dass die LSt-Anmeldung - wie im Streitfall geschehen - auch vom Arbeitnehmer angefochten werden kann (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1993 I B 89/93, BFH/NV 1994, 292 und BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 170, 91, BStBl II 1996, 87).
  • BFH, 29.06.1973 - VI R 311/69

    Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteuerhaftungsbescheid an

    Auszug aus FG München, 21.02.2001 - 8 K 3699/98
    In Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht der Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern ein Dritter (der Arbeitnehmer, dessen LSt angemeldet wurde) Klage erhoben hat, muss der Stellung des anmeldenden Arbeitgebers, der dem Adressaten eines Bescheids unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellt ist, insoweit Rechnung getragen werden, als er zum Verfahren des "Dritten" notwendig beizuladen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311/69, BFHE 100, 502, BStBl II 1973, 780 für den vergleichbaren Fall der Anfechtung eines LSt-Haftungsbescheids durch den Arbeitnehmer).
  • BFH, 15.10.1993 - I B 89/93

    Einbehaltung römisch-katholischer Kirchensteuern mit Mitgliedschaft in der

    Auszug aus FG München, 21.02.2001 - 8 K 3699/98
    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH) geht der Einzelrichter davon aus, dass die LSt-Anmeldung - wie im Streitfall geschehen - auch vom Arbeitnehmer angefochten werden kann (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1993 I B 89/93, BFH/NV 1994, 292 und BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 170, 91, BStBl II 1996, 87).
  • BFH, 13.03.1974 - I R 7/71

    Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Falle der

    Auszug aus FG München, 21.02.2001 - 8 K 3699/98
    Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinn (Steuerrechtssubjekt) ist, auch soweit der Landkreis ein Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebs betreibt, grundsätzlich die Gebietskörperschaft (so ausdrücklich für die Körperschaftsteuer bei einem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art: BFH-Urteil vom 13. März 1974 I R7/71, BFHE 112, 61 , BStBl II 1974, 391).
  • BFH, 07.08.2015 - VI B 66/15

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer; notwendige Beiladung bei

    Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass in einem vom Arbeitnehmer durchgeführten Anfechtungsverfahren gegen die Lohnsteuer-Anmeldung der Arbeitgeber als Adressat der Bescheide notwendig beizuladen ist (FG München, Beschluss vom 21. Februar 2001  8 K 3699/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 629).

    Denn in gleicher Weise, wie die Entscheidung über den Lohnsteuerabzug unmittelbar auf die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zum Finanzamt einwirkt, indem sie die Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers regelt, und daher der Arbeitgeber notwendig beizuladen ist (FG München, Beschluss in EFG 2002, 629), kann auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung), deren Adressat der Arbeitgeber ist, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gegenüber nur einheitlich ergehen.

  • FG München, 21.04.2010 - 4 K 2880/05

    Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt Versicherungssteuer

    Im Fall der Anfechtung einer Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung -AO-) durch den Steuerschuldner ist der anmeldende Entrichtungsschuldner zwar notwendig beizuladen, weil die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der einer Steuerfestsetzung gleichstehenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO) auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO; vgl. zur Lohnsteueranmeldung: Finanzgericht -FG- München Beschluss vom 21. Februar 2001, 8 K 3699/98 EFG 2002, 629).
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