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   FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00   

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https://dejure.org/2003,3471
FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00 (https://dejure.org/2003,3471)
FG Köln, Entscheidung vom 27.05.2003 - 8 K 155/00 (https://dejure.org/2003,3471)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 8 K 155/00 (https://dejure.org/2003,3471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Abfindungszahlungen an Mieter als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Abfindungszahlungen an Mieter als Werbungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abstandszahlungen an Mieter als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abstandszahlung als Werbungskosten abziehbar

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Abstandszahlungen an Mieter sind Werbungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Abstandszahlungen an ehemalige Mieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.; Geltendmachung von nachträglichen Werbungskosten; Wirtschaftlicher Zusammenhang mit der früheren Einnahmeerzielung; Uneinheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1235
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 56/68

    Hausbesitzer - Kosten aufgrund Räumungsprozesse - Werbungskosten - Möglichkeit

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Solche Kosten sind unabhängig von der zukünftig erstrebten Nutzung als Werbungskosten anzuerkennen, weil es sich um Aufwendungen handelt, die im Rahmen der Gesamtaufwendungen der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit deren zeitlich letzter Akt sind (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 25. Juli 1972 VIII R 56/68, BStBl II 1972, 880).

    Auf die Begründung des BFH-Urteils vom 25. Juli 1972, a.a.O. geht es indes nicht ein, obschon mit der dortigen Annahme der Räumung als zeitlich letzter Akt der Vermietung der Rechtsgedanke der nachträglichen Werbungskosten naheliegt und sich damit die Prüfung der Abzugsfähigkeit der hieraus entstehenden Kosten als Werbungskosten trotz Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht anbot.

    Angesichts dessen ist der im Urteil BFH/NV 1989, 485 gezogene Schluss, Räumungskosten seien nur als Werbungskosten abziehbar, wenn die Kosten aufgewendet würden, um das Grundstück auch weiterhin durch Vermietung nutzen zu können, nicht überzeugend (a.A. auch: Claßen in Lademann/Söffing, EStG, Stand: Oktober 1998, § 21 Rz. 269: Anders als bei Renovierungskosten bei Beendigung der Vermietung und vor Selbstbezug und bei Abbruchkosten seien solche Kosten immer durch die - frühere Vermietung veranlasst; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 100 - Prozesskosten - unter Berufung auf das BFH-Urteil BFH BStBl II 1972, 880).

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Die Richtigkeit dieses Standpunktes ergebe sich auch aus dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96 zur Abzugsfähigkeit von Instandhaltungsaufwendungen während der Vermietung, wobei die dortigen Grundsätze auch und erst recht für Abfindungszahlungen an Mieter gelten müssten.

    In seiner Auffassung bestätigt sieht sich der Senat dabei durch das Urteil des BFH vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96, BStBl II 2001, 787.

  • BFH, 23.02.1988 - IX R 151/86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485 anderer Auffassung ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Angesichts dessen ist der im Urteil BFH/NV 1989, 485 gezogene Schluss, Räumungskosten seien nur als Werbungskosten abziehbar, wenn die Kosten aufgewendet würden, um das Grundstück auch weiterhin durch Vermietung nutzen zu können, nicht überzeugend (a.A. auch: Claßen in Lademann/Söffing, EStG, Stand: Oktober 1998, § 21 Rz. 269: Anders als bei Renovierungskosten bei Beendigung der Vermietung und vor Selbstbezug und bei Abbruchkosten seien solche Kosten immer durch die - frühere Vermietung veranlasst; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 100 - Prozesskosten - unter Berufung auf das BFH-Urteil BFH BStBl II 1972, 880).

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 24/98

    VuV; Renovierungsaufwendungen nach Mieterauszug; Arbeitslohn bei nicht

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Danach liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904 zu Renovierungskosten).

    Solche Aufwendungen werden erfahrungsgemäß mit Rücksicht auf den persönlichen Geschmack und die Qualitätsanforderungen des Steuerpflichtigen gemacht (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, a.a.O.).

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Diesen ist eigen, dass Aufwendungen erst nach der Aufgabe der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfallen, sie aber noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einnahmeerzielung stehen (vergl. Schmidt/Drenseck, EStG, 21. Auflage, § 9 Rz. 40; BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16 zu Abbruchkosten; vom 16. September 1999 IX R 42/97 BFH/NV 2000, 271 zu Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

    Die Möglichkeit des Abzugs von Räumungskosten bei beabsichtigter Selbstnutzung alleine mit dem Hinweis auf das fehlende subjektive Element der Förderung der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu verneinen, steht nach Auffassung des Senats auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit, die in Zusammenhang mit der Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen zur Zeit der Vermietung stehen, als nachträgliche Werbungskosten (BFH-Urteil vom 16. September 1999 a.a.O.).

  • FG Saarland, 21.09.2000 - 1 K 124/96

    Keine Werbungskosten während der Selbstnutzung eines Einfamilienhauses (§§ 21,

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Aus dem Urteil des FG Saarland vom 21. August 2000 1 K 124/96 ergebe sich, dass Aufwendungen, die während der Eigennutzung eines Einfamilienhauses getätigt würden, auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn diese im Hinblick auf eine alsbaldige Fremdvermietung erfolgen würden.
  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Diesen ist eigen, dass Aufwendungen erst nach der Aufgabe der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfallen, sie aber noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einnahmeerzielung stehen (vergl. Schmidt/Drenseck, EStG, 21. Auflage, § 9 Rz. 40; BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16 zu Abbruchkosten; vom 16. September 1999 IX R 42/97 BFH/NV 2000, 271 zu Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Sie machen geltend, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 6.3.1979 VIII R 110/74, BStBl II 1979, 551, vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337 und vom 25.2.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730 seien die Mieterabfindungen als Werbungskosten anzuerkennen, weil sie noch im inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vorherigen Vermietungstätigkeit stünden.
  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 115/70

    Abstandszahlungen - Grundbesitzeigentümer - Bisheriger Pächter - Verzicht auf

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Sie machen geltend, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 6.3.1979 VIII R 110/74, BStBl II 1979, 551, vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337 und vom 25.2.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730 seien die Mieterabfindungen als Werbungskosten anzuerkennen, weil sie noch im inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vorherigen Vermietungstätigkeit stünden.
  • BFH, 17.01.1978 - VIII R 97/75

    Abstandszahlung - Prozeßkosten - Mietwohngrundstück - Werbungskosten - Pacht -

    Auszug aus FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00
    Sie machen geltend, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 6.3.1979 VIII R 110/74, BStBl II 1979, 551, vom 17.01.1978 VIII R 97/75, BStBl II 1978, 337 und vom 25.2.1975 VIII R 115/70, BStBl II 1975, 730 seien die Mieterabfindungen als Werbungskosten anzuerkennen, weil sie noch im inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vorherigen Vermietungstätigkeit stünden.
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 38/03

    Abstandszahlungen an Mieter bei beabsichtigter Selbstnutzung keine Werbungskosten

    Das Finanzgericht (FG) setzte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1235 veröffentlichten Urteil die Abstandszahlungen an die Mieter wie auch die damit zusammenhängenden Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab, und zwar soweit der Kläger diese Aufwendungen im Streitjahr getragen hat.
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