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   FG München, 28.04.2003 - 14 V 5377/02   

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https://dejure.org/2003,14071
FG München, 28.04.2003 - 14 V 5377/02 (https://dejure.org/2003,14071)
FG München, Entscheidung vom 28.04.2003 - 14 V 5377/02 (https://dejure.org/2003,14071)
FG München, Entscheidung vom 28. April 2003 - 14 V 5377/02 (https://dejure.org/2003,14071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer berechneten Steuerschuld bei einem Vorsteuerabzug; Abgrenzung zwischen der Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen; Einordnung einer Leistungen als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1a
    Veräußerung vermieteter Geschäftsläden als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung; Umsatzsteuer 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung vermieteter Geschäftsläden als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung - Umsatzsteuer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1344
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus FG München, 28.04.2003 - 14 V 5377/02
    Abziehbar ist hiernach nur diese Steuer, nicht dagegen die lediglich nach § 14 Abs. 3 UStG oder nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695 und vom 11. April 2002 V R 26/01, BFH/NV 2002, 1006 ).

    Im Übrigen könnte die Antragstellerin aber selbst dann, wenn ihrer Rechtsauffassung im Hinblick auf die Steuerbarkeit der hier streitigen Umsätze gefolgt werden könnte und die eben genannten Bedenken gegen die Abrechnungsurkunde nicht durchgreifen sollten, unter Berücksichtigung des oben genannten Urteils des BFH in BStBl II 1998, 695 nur die auf das angegebene Entgelt zu berechnende Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 613.600 DM (= 313.728,70 EUR) als Vorsteuer geltend machen.

  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

    Auszug aus FG München, 28.04.2003 - 14 V 5377/02
    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:.
  • BFH, 27.07.2000 - V R 55/99

    Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Entgeltausweis

    Auszug aus FG München, 28.04.2003 - 14 V 5377/02
    Abgesehen von der hier erörterten Frage der Steuerbarkeit der hier streitigen Umsätze können - was indessen in diesem Verfahren dahingestellt bleiben kann - Bedenken dagegen bestehen, ob die im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 unter Ziffer III erfolgte Abrechnung den zur Geltendmachung von Vorsteuern erforderlichen Mindestanforderungen an eine Rechnung noch genügt (s. dazu insbesondere BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BFH/NV 2001, 130 ).
  • BFH, 11.04.2002 - V R 26/01

    Vorsteuerabzug bei Teilabzug aus Abschlagsrechnung?

    Auszug aus FG München, 28.04.2003 - 14 V 5377/02
    Abziehbar ist hiernach nur diese Steuer, nicht dagegen die lediglich nach § 14 Abs. 3 UStG oder nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695 und vom 11. April 2002 V R 26/01, BFH/NV 2002, 1006 ).
  • BFH, 28.11.2002 - V R 3/01

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Auszug aus FG München, 28.04.2003 - 14 V 5377/02
    Für die Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesonderten Teils im Ganzen bedeutet dies, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht (BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFH/NV 2003, 436 ).
  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    Ob das Grundstück vom Veräußerer vor Übertragung zivilrechtlich (z.B. durch Bildung von Teil- oder Wohnungseigentum) geteilt worden ist (so im Streitfall des BFH-Beschlusses in BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; vgl. dazu Beschluss des FG München vom 28. April 2003  14 V 5377/02, EFG 2003, 1344, Rz 2 f.) oder nicht, spielt daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung insoweit keine Rolle (gl.A. Behrens, Betriebs-Berater 2015, 1767; a.A. Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19. Februar 2015, USt-Kartei BW § 1 Abs. 1a UStG S 7100 b Karte 1, Tz. 5).
  • BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10

    Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem

    So hat der BFH bereits mit Beschluss vom 1. April 2004 (BFHE 205, 511, BStBl 2004, 802, der den Beschluss des FG München vom 28. April 2003  14 V 5377/02, EFG 2003, 1344 bestätigte) es als nicht ernstlich zweifelhaft beurteilt, dass die Übertragung von vier verpachteten/vermieteten Ladenlokalen --die nur ein Teil eines größeren Grundbesitzes waren-- unter Fortführung der Pacht-/Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG darstellt.
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