Weitere Entscheidung unten: FG Berlin, 29.07.2003

Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 K 30065/00   

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https://dejure.org/2002,16387
FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 K 30065/00 (https://dejure.org/2002,16387)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.09.2002 - 4 K 30065/00 (https://dejure.org/2002,16387)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. September 2002 - 4 K 30065/00 (https://dejure.org/2002,16387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Klagefrist; Neubeginn der Frist durch Klageverfahren; Erfordernis der Rechtshängigkeit für Stillstand eines Verfahrens; Vorliegen einer wiederholenden Verfügung; Einspruch gegen erneuten Bescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 66; FGO § 68
    Kein Stillstand der Klagefrist gegen Einspruchsentscheidung bis zur Erledigung eines ausdrücklich nur gegen während dieser Frist erlassenen Änderungsbescheid gerichteten Klageverfahrens; Rechtshängigkeit; Umsatzsteuer 1992

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Stillstand der Klagefrist gegen Einspruchsentscheidung bis zur Erledigung eines ausdrücklich nur gegen während dieser Frist erlassenen Änderungsbescheid gerichteten Klageverfahrens - Rechtshängigkeit - Umsatzsteuer 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1563
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.1997 - VIII B 91/97
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 K 30065/00
    In höchstrichterlicher, gefestigter Rechtsprechung zu der im Streitfall geltenden Fassung des § 68 FGO , der sich der erkennende Senat anschließt, wurde geklärt, dass in den Fällen, in denen während noch laufender Klagefrist ein weiterer Bescheid ergeht, dieser in Anwendung des § 68 FGO zum Gegenstand einer Klage gegen den ersten Bescheid gemacht werden muss (BFH Urteil vom 16. September 1986 IX R 61/81, BStBl II 1987; 435; BFH Urteil vom 28. November 1991 XI R 40/88, BStBl II 1992, 741 (742 Nr. 1); Finanzgericht Berlin Urteil vom 25. September 1997 1492/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 220); dies gilt auch, falls der zweite Bescheid während der Klagefrist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zum ersten Bescheid, aber vor Erhebung der Klage dagegen erlassen wird (BFH Beschluss vom 15. Oktober 1997 - VIII B 91/97, BFH/NV 1998, 479 Nr. 3).

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1997 - VIII B 91/97, a.a.O., auch nicht dahingehend geäußert, dass der erste Bescheid in jedem Fall wieder in Kraft tritt, wenn der zweite Bescheid aufgehoben wird Vielmehr bezog sich seine unter Nr. 1 der Gründe vertretene Rechtsauffassung auf den zu entscheidenden Sachverhalt, nach dem eine Klage gegen den ersten Bescheid fristgemäß eingelegt worden war.

  • BFH, 28.11.1991 - XI R 40/88

    1. Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsinstanz 2. Entgelte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 K 30065/00
    In höchstrichterlicher, gefestigter Rechtsprechung zu der im Streitfall geltenden Fassung des § 68 FGO , der sich der erkennende Senat anschließt, wurde geklärt, dass in den Fällen, in denen während noch laufender Klagefrist ein weiterer Bescheid ergeht, dieser in Anwendung des § 68 FGO zum Gegenstand einer Klage gegen den ersten Bescheid gemacht werden muss (BFH Urteil vom 16. September 1986 IX R 61/81, BStBl II 1987; 435; BFH Urteil vom 28. November 1991 XI R 40/88, BStBl II 1992, 741 (742 Nr. 1); Finanzgericht Berlin Urteil vom 25. September 1997 1492/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 220); dies gilt auch, falls der zweite Bescheid während der Klagefrist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zum ersten Bescheid, aber vor Erhebung der Klage dagegen erlassen wird (BFH Beschluss vom 15. Oktober 1997 - VIII B 91/97, BFH/NV 1998, 479 Nr. 3).
  • BFH, 26.11.1997 - I R 104/95

    Mangelnde Beschwer auf Grund eines ersetzenden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 K 30065/00
    Unerheblich ist, wenn es sich bei dem zeitlich später erlassenen Bescheid lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt (BFH Urteil vom 26. November 1997 I R 104/95, BFH/NV 1998, 1102 ).
  • BFH, 16.09.1986 - IX R 61/81

    Gegenstand des Verfahrens - Änderungsbescheid - Bekanntgabe der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 K 30065/00
    In höchstrichterlicher, gefestigter Rechtsprechung zu der im Streitfall geltenden Fassung des § 68 FGO , der sich der erkennende Senat anschließt, wurde geklärt, dass in den Fällen, in denen während noch laufender Klagefrist ein weiterer Bescheid ergeht, dieser in Anwendung des § 68 FGO zum Gegenstand einer Klage gegen den ersten Bescheid gemacht werden muss (BFH Urteil vom 16. September 1986 IX R 61/81, BStBl II 1987; 435; BFH Urteil vom 28. November 1991 XI R 40/88, BStBl II 1992, 741 (742 Nr. 1); Finanzgericht Berlin Urteil vom 25. September 1997 1492/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 220); dies gilt auch, falls der zweite Bescheid während der Klagefrist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zum ersten Bescheid, aber vor Erhebung der Klage dagegen erlassen wird (BFH Beschluss vom 15. Oktober 1997 - VIII B 91/97, BFH/NV 1998, 479 Nr. 3).
  • FG Berlin, 25.09.1997 - 1492/96

    Grundstückseinbringung durch GbR in GmbH

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2002 - 4 K 30065/00
    In höchstrichterlicher, gefestigter Rechtsprechung zu der im Streitfall geltenden Fassung des § 68 FGO , der sich der erkennende Senat anschließt, wurde geklärt, dass in den Fällen, in denen während noch laufender Klagefrist ein weiterer Bescheid ergeht, dieser in Anwendung des § 68 FGO zum Gegenstand einer Klage gegen den ersten Bescheid gemacht werden muss (BFH Urteil vom 16. September 1986 IX R 61/81, BStBl II 1987; 435; BFH Urteil vom 28. November 1991 XI R 40/88, BStBl II 1992, 741 (742 Nr. 1); Finanzgericht Berlin Urteil vom 25. September 1997 1492/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 220); dies gilt auch, falls der zweite Bescheid während der Klagefrist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zum ersten Bescheid, aber vor Erhebung der Klage dagegen erlassen wird (BFH Beschluss vom 15. Oktober 1997 - VIII B 91/97, BFH/NV 1998, 479 Nr. 3).
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Rechtsprechung
   FG Berlin, 29.07.2003 - 9 B 8337/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18740
FG Berlin, 29.07.2003 - 9 B 8337/02 (https://dejure.org/2003,18740)
FG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2003 - 9 B 8337/02 (https://dejure.org/2003,18740)
FG Berlin, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - 9 B 8337/02 (https://dejure.org/2003,18740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Sonderabschreibung für Aufwendungen zur Modernisierung des vom Steuerpflichtigen betriebenen Hotels ; Als Betriebsausgaben anerkannten sog. "managementfee" -Kosten; Pflicht des Antragstellers zur Glaubhaftmachung der für ihn günstigen Tatsachenbehauptungen ...

  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 6
    Aufhebung oder Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung oder Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1563
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin, 29.07.2003 - 9 B 8337/02
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtennen Verwaltungsakts sind danach zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheids anhand des Tatbestands, der sich aus den Akten ergibt, neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung des BFH).
  • FG Hamburg, 27.08.1999 - IV 127/99

    Voraussetzungen der Änderung der Aufhebung eines gerichtlichen Beschlusses über

    Auszug aus FG Berlin, 29.07.2003 - 9 B 8337/02
    die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang steht (ebenso schon rkr. Beschlüsse des FG Bremen vom 20. Februar 1998 2 97 152 V 2, EFG 1998, 891, des FG Hamburg vom 27. August 1999 IV 127/99, juris-Datenbank, sowie des FG München, rkr. Beschluss vom 1. August 2000 1 V 2152/00, EFG 2000, 1198 , zustimmend zitiert von Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Rz. 166; s.a. Koch, in: Gräber, FGO , 5. Aufl., § 69 Rz. 199; a.A. Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 10. Aufl., § 69 FGO Rz. 1242 vor Bekanntwerden des o. g. BFH-Beschlusses).
  • FG München, 01.08.2000 - 1 V 2152/00

    Wiederholender Aussetzungsantrag gegen Änderungsbescheid

    Auszug aus FG Berlin, 29.07.2003 - 9 B 8337/02
    die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang steht (ebenso schon rkr. Beschlüsse des FG Bremen vom 20. Februar 1998 2 97 152 V 2, EFG 1998, 891, des FG Hamburg vom 27. August 1999 IV 127/99, juris-Datenbank, sowie des FG München, rkr. Beschluss vom 1. August 2000 1 V 2152/00, EFG 2000, 1198 , zustimmend zitiert von Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Rz. 166; s.a. Koch, in: Gräber, FGO , 5. Aufl., § 69 Rz. 199; a.A. Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 10. Aufl., § 69 FGO Rz. 1242 vor Bekanntwerden des o. g. BFH-Beschlusses).
  • FG Düsseldorf, 16.12.1992 - 17 V 7248/92
    Auszug aus FG Berlin, 29.07.2003 - 9 B 8337/02
    Diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit dient der Entlastung der Gerichte, die so in die Lage versetzt werden sollen, nach Möglichkeit innerhalb eines einzigen Verfahrens abschließend über das Aussetzungsbegehren zu entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1999 1 S 4/99, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 190, 34, BStBl 2000, 86, FG Düsseldorf,rkr. Beschluss vom 16. Dezember 1992 17 V 7248/92 A (H,U), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 395).
  • FG Hamburg, 12.06.2012 - 5 V 32/12

    Finanzgerichtsordnung: Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Aussetzung der Vollziehung vom 01.03.2012 keine solchen Erwägungen ins Feld, die den Sachverhalt in einem "neuen Licht" erscheinen lassen (vgl. a. zu § 69 Abs. 6 FGO im Falle des Erlasses zwischenzeitlicher Änderungsbescheide bzw. einer teilweise stattgebenden Einspruchsentscheidung FG München Beschluss vom 01.08.2000 1 V 2152/00, EFG 2000, 1198; FG Berlin Beschluss vom 29.07.2003 9 B 8337/02, EFG 2003, 1563; FG Hamburg Beschluss vom 16.01.2007 2 V 250/06, juris).
  • FG Hamburg, 16.01.2007 - 2 V 250/06

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

    Von einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn eine den Streitfall betreffende Gesetzesänderung oder eine für die Beurteilung des Streitfalles erhebliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetreten ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 24.08.2004 und vom 13.10.1999 a.a.O. zur Fallgestaltung der Antragstellung vor dem BFH in der Nichtzulassungsbeschwerde/Revision nach Klagstattgabe bzw. Teilstattgabe und Bescheidänderung durch das Finanzgericht, das zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte; FG München, Beschluss vom 01.08.2000, 1 V 2152/00, EFG 2000, 1198 ; FG Berlin, Beschluss vom 29.07.2003, 9 B 8337/02, EFG 2003, 1563 ; mit Hinweis auf § 68 FGO abw.
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