Rechtsprechung
FG Brandenburg, 30.03.2000 - 5 K 346/99 H |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (1990) § 3 Nr. 50 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Nr. 1
Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten Musiker als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Haftung für Lohnsteuer - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten Musiker als steuerpflichtiger Arbeitslohn - Haftung für Lohnsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattung von Kosten für die Instandhaltung eigener Instrumente, die angestellte Orchestermusiker erhalten, als Werbungskostenersatz ; Erstattung von Kosten für die Instandhaltung eigener Instrumente, die angestellte Orchestermusiker erhalten, als steuerpflichtiger ...
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 30.03.2000 - 5 K 346/99 H
- BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1694
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1694 veröffentlicht. - FG Thüringen, 27.01.2005 - II 57/02
Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen …
Bei Ersatzleistungen des Arbeitgebers auf derartige Gegenstände spreche deshalb eine generelle Vermutung für die Annahme, dass es sich um steuerbaren Arbeitslohn in Form von Werbungskostenersatz handele (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906 ; Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 30. März 2000 5 K 346/99 H, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1694; Bergkemper, FR 1995, 370).Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision VI R 24/03 gegen das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 30. März 2000 5 K 346/99 H (EFG 2003, 1694) zuzulassen.