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   FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00   

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https://dejure.org/2003,10412
FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00 (https://dejure.org/2003,10412)
FG Saarland, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 K 250/00 (https://dejure.org/2003,10412)
FG Saarland, Entscheidung vom 24. September 2003 - 1 K 250/00 (https://dejure.org/2003,10412)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abgrenzung Realteilung einer GbR mit Spitzenausgleich von dem Ausscheiden eines Gesellschafters mit Sachwertabfindung

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Realteilung mit Spitzenausgleich trotz fortgeführter Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 18 Abs. 3 u. 4, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 1; 730 bis 735, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB; 100 Abs. 1 Satz 1 FGO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mandantenstamm als wesentliche Betriebsgrundlage einer freiberuflichen Steuerberater-Sozietät; Voraussetzungen einer Realteilung bei Mitnahme der betreuten Mandanten durch die vormaligen Gesellschafter und Überführung in die eigenen Praxen; Vorliegen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Realteilung einer Freiberufler-GbR; Feststellung 1994

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Realteilung einer Freiberufler-GbR - Feststellung 1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1776
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00
    Sie unterscheidet sich von einer sonstigen Vermögensaufteilung im Wesentlichen dadurch, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter bei den Realteilern weiter Betriebsvermögen bleiben und aus diesem Grund ein Gewinnausweis nicht erforderlich ist, soweit die Realteiler die Wirtschaftsgüter zum Buchwert fortführen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BStBl II 1994, 607).

    Daran fehlt es bei einem im Rahmen einer Realteilung anfallenden Spitzenausgleich, sofern der Realteiler die ihm real zugeteilten Wirtschaftsgüter in seinem neuen gleichartigen Einzelunternehmen zum Buchwert fortführt (s. BFH, BStBl II 1994, 607 m.w.N.).

    Bei der Nichtbegünstigung der Veräußerungsgewinnes bleibt es aber auch dann, wenn der freiberufliche Realteiler die stillen Reserven deswegen voll realisiert, weil er die ihm neben dem Spitzenausgleich zugeteilten Wirtschaftsgüter im Rahmen seiner als Einzelunternehmen aufrecht erhaltenen bisherigen Tätigkeit mit dem Teilwert fortführt, diese Tätigkeit also nicht endgültig aufgibt (BFH, BStBl II 1994, 607; 1997, 498).

    Ob und inwieweit im Falle einer Realteilung durch eine damit eventuell verbundene Aufdeckung stiller Reserven bei der GbR ein Aufgabegewinn entsteht, ist regelmäßig an Hand einer Aufgabebilanz zu ermitteln, die der für den Aufgabezeitpunkt zu erstellenden steuerrechtlichen Schlussbilanz der Gesellschaft gegenüber zu stellen ist (BFH, BStBl II 1994, 607).

    Damit der Beklagte nunmehr eine inhaltlich richtige neue Feststellung für 1994 nach Realteilungsgrundsätzen mit Spitzenausgleich vornehmen kann, müssen die Kläger und der Beigeladene die noch fehlende Aufgabebilanz für ihre mit Ablauf des Jahres 1994 beendete vormalige GbR nachreichen, die nach Maßgabe der Grundsätze des BFH-Urteil BStBl II 1994, 607 zu erstellen und der Schlussbilanz dieser Gesellschaft für 1994 gegenüber zu stellen ist.

  • BFH, 20.02.2003 - III R 34/01

    Betriebsveräußerung an Mitunternehmer

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00
    Diese Anwachsung entspricht einkommensteuerrechtlich einer Anteilsübertragung, wenn der Ausgeschiedene eine Abfindung erhält (BFH, BFH/NV 2003, 984).

    Ist diese nicht eindeutig, kommt dem tatsächlich Durchgeführten die streitentscheidende Bedeutung zu (BFH, BFH/NV 2003, 984).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00
    Er unterfällt jedoch wegen der besonders persönlichkeitsgeprägten Freiberuflertätigkeit im Regelfall nur dann dem ermäßigten Steuersatz der §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 3 EStG, wenn der anteilsveräußernde Freiberufler seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für ein gewisse Zeit aufgibt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BStBl II 1997, 498 m.w.N.).
  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 69/86

    Zur steuerrechtlichen Behandlung der Realteilung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00
    Das gilt auch dann, wenn eine - wie hier - freiberufliche Mitunternehmerschaft in mehrere Mitunternehmerschaften geteilt wird (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 250/00
    Der Aufgabe- oder der Veräußerungsgewinn ist einheitlich und gesondert festzustellen (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 107/92, BStBl II 1993, 666).
  • BFH, 20.02.2013 - XI R 26/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

    Hinsichtlich der Alt-GbR hat das FG mit Urteil vom 24. September 2003  1 K 250/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1776) entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst worden sei.
  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

    Hinsichtlich der Alt-GbR hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 24. September 2003  1 K 250/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1776) entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst worden sei.
  • FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer

    Die beiden Gesellschafter K und W waren ab dem 1. Januar 1995 jeweils in Einzelkanzleien in G und R als Steuerberater freiberuflich tätig (siehe hierzu Urteil des Senats vom 24. September 2003 1 K 250/00, EFG 2003, 1776; Rbh, Bl. 11 ff.).

    Hinsichtlich der Auflösung der Alt-GbR hat der Senat mit seinem Urteil vom 24. September 2003 1 K 250/00 entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst worden sei (Rbh, Bl. 11 ff.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten (drei Bände, Bl. 39 d.A.), die Gerichtsakten der unter den Geschäftszeichen 1 K 250/00 und 1 K 114/04 (zuvor 1 K 266/00) geführten Verfahren und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

    Hinsichtlich der Alt-GbR hat das Finanzgericht mit Urteil vom 24. September 2003 1 K 250/00 (EFG 2003, 1776) rechtskräftig entschieden, dass diese zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogenen Behördenakten (vier Bände), die Verfahrensakte des BFH betreffend das Revisionsverfahren XI R 26/10 sowie die Verfahrensakten des FG des Saarlandes 1 K 250/00 und 1 K 114/04 und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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