Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 07.08.2002

Rechtsprechung
   FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99   

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FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99 (https://dejure.org/2002,5550)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.12.2002 - 4 K 1044/99 (https://dejure.org/2002,5550)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 4 K 1044/99 (https://dejure.org/2002,5550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für die Beteiligung bei steuerfreien Schachteldividenden; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ausgaben und Erträgen; Vermeidung doppelter Steuerbefreiung; Nichtanwendbarkeit wegen Verstoßes gegen höherrangiges EU-Recht; Verstoß ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schachteldividende; Steuerbefreiung; Betriebsausgaben; Niederlassungsfreiheit; Kapitalverkehrsfreiheit; Beteiligungsaufwand; steuerpflichtig; Inland; europäische Gemeinschaft - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für die Beteiligung bei steuerfreien ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für die Beteiligung bei steuerfreien Schachteldividenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1120
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.05.1996 - I R 15/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Die von der Klägerin angestrebte einseitige Zurechnung der Beteiligungsaufwendungen zu den steuerpflichtigen Dividendenerträgen in Übertragung des Erwirtschaftungsprinzips der grenzüberschreitenden Unternehmensverbindungen widerspreche der Tatsache, dass der BFH in seinem Urteil vom 29.05.1996 a.a.O. den in § 3c EStG geforderten Veranlassungszusammenhang am tatsächlichen Zufluss von Dividenden festmache.

    Eine teleologische Reduktion des § 3c EStG für den Bereich der Schachteldividenden habe der BFH in seinem Urteil vom 29.05.1996 (a.a.O.) ausdrücklich abgelehnt.

    Der BFH hat daher in ständiger Rechtsprechung entschieden (BFH-Urteil vom 29.05.1996 I R 15/94, BStBl II 1997, 57 m.w.N.), dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehenszinsen und steuerfreien Schachteldividenden anzunehmen ist, wenn das Darlehen, das die Zinsen auslöst, zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung verwendet wurde.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 29.05.1996 (BStBl II 1997, 57) das Betriebsausgabenabzugsverbot ausdrücklich mit dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Finanzierungskosten mit den Einnahmen aus der Beteiligung begründet, ohne auf die Steuerpflicht von möglichen Gewinnen aus der Veräußerung der Beteiligung (Einkunftsquelle) einzugehen.

    Demzufolge besteht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keine Veranlassung für eine teleologische Reduktion des § 3c EStG für Schachteldividenden (BFH-Urteil vom 29.05.1996, I R 15/94, BStBl II 1997, 57).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Sie sind seit dem Ablauf der Übergangszeit in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar und gehen mitgliedstaatlichem Recht vor (vgl. EuGH -Urteil vom 21.09.1999 - Rs. C-307/97, BStBl II 1999, 844, 847 m.w.N.).

    Die Niederlassungsfreiheit gewährt den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten das Recht auf Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (einschließlich der Gründung und Führung von Unternehmen) in dem Aufenthaltsstaat und zwar unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie dessen eigene Staatsangehörige ( EuGH -Urteil in BStBl II 1999, 844, 847).

    Danach ist eine unzulässige Behinderung dann anzunehmen, wenn einer Kapitalgesellschaft, die Beteiligungen an Gesellschaften hält, die in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und über die sie Dividenden aus diesen Beteiligungen bezieht, bei der Besteuerung dieser Beteiligungen oder Dividenden bestimmte Steuervergünstigungen versagt bekommt, die den Gesellschaften, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, entweder aufgrund des nationalen Steuerrechts oder aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern gewährt werden (vgl. EuGH , EuGHE I 1999, 6161, BStBl II 1999, 844, 848).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Nach dem EuGH -Urteil vom 16.07.1998 (Rs. C-264/96 "ICI") stehe Artikel 52 EG Vertrag Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates entgegen, die eine Steuervergünstigung an die Voraussetzung knüpften, dass die Gesellschaften einer Holding mehrheitlich im Sitzsstaat der Holding ansässig seien, weil dadurch die Niederlassungsfreiheit der Holdinggesellschaft, in anderen Mitgliedsstaaten Gesellschaften zu gründen, beeinträchtigt werde.

    Sie haben das Recht ihre Tätigkeit durch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen diskriminierungsfrei auszuüben ( EuGH -Urteil vom 10.07.1998 - Rs. C-264/96 "ICI" EuGHE I 1998, 4695, Rn. 20).

  • BFH, 14.11.1986 - VI R 209/82

    Inländische Bezüge - Lehrer - Tätigkeit im Ausland - Schuldverband -

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Die Anwendung des § 3c EStG zur Vermeidung der Gewährung doppelter Steuervorteile sei unabhängig davon geboten, ob die Befreiung auf Gesetz beruhe oder nicht (BFH-Urteil vom 14.11.1986, BStBl II 1989, 351).

    Die Anwendung der Norm ist damit stets geboten, wenn generell oder im Einzelfall eine Steuerbefreiung gewährt wird, unabhängig davon, ob sie auf Gesetz beruht oder nicht (BFH-Urteil vom 14.11.1986 VI R 209/82 BStBl II 1989, 351).

  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Es ist nicht geboten, dass der inländische Gesetzgeber sowohl auf die Besteuerung der Einnahmen verzichtet, als auch noch den Betriebsausgabenabzug anerkennt (BFH-Urteil vom 29.05.1996 I R 21/95, BStBl II 1997, 65, 68).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Der unterschiedliche Sitz der Tochtergesellschaft ist aber gerade kein geeignetes Differenzierungskriterium im Sinne des EG-Vertrages ( EuGH vom 08.03.2001 Rs. C-397/98 "Metallgesellschaft-Höchst" EuGHE I 2001, 1727, Rn. 60; Albers, Schlussanträge, a.a.O., Rn. 51).
  • BFH, 21.02.1973 - I R 148/71

    Erwerb steuerfreier Pfandbriefe - Kreditzinsen - Unmittelbarer wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Mangels anderer geeigneter Aufteilungskriterien ist es nicht zu beanstanden, wenn die Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen des Veranlagungszeitraums erfolgt (BFH-Urteil vom 21.02.1973 I R 148/71, BStBl II 1973, 509).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Die Niederlassungsfreiheit greift also auch ein, wenn der Herkunftsstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen behindert, indem er steuerliche Vergünstigungen nicht gewährt, wenn eine Niederlassung im europäischen Ausland gewählt wird (vgl. EuGH -Urteil vom 13.04.2000, Rs. C-251/98, Finanzrundschau - FR - 2000, 573, "Baars").
  • BFH, 25.10.1966 - I 26/64

    Abzugsfähigkeit von Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Ein unmittelbarer Zusammenhang ist gegeben, wenn die Ausgaben und die Erträge in der Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Entstehung und Zweckbestimmung verbunden sind, wenn also die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die die Erträge betreffen (BFH-Urteil vom 25.10.1966 I 26/64, BStBl III 1967, 92).
  • BFH, 21.06.2001 - I B 141/00

    Vereinbarkeit von § 1 AStG mit EU-Recht

    Auszug aus FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99
    Erst jüngst habe der BFH in den Gründen seines Beschlusses vom 21.06.2001 I B 141/00 bekräftigt, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet seien, die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszuüben und dem Gemeinschaftsrecht Vorrang einzuräumen.
  • BFH, 21.02.1973 - I R 26/72

    Erwerb einer Schachtelbeteiligung - Schuldzinsen - Betriebsausgaben

  • BFH, 14.07.2004 - I R 17/03

    Vorlage an den EuGH: Abzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen bei

    Das Urteil des FG vom 10. Dezember 2002 4 K 1044/99 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1120 abgedruckt.
  • BFH, 15.09.2004 - I R 83/04

    Revisionseinlegungsfrist, sog. Emmott'sche Fristenhemmung

    Gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1120 abgedruckte Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 10. Dezember 2002 4 K 1044/99 haben beide Beteiligten Revision eingelegt, die unter dem Az. I R 17/03 geführt wird.
  • FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00

    Berücksichtigung von Verlusten aus einerösterreichischen Betriebsstätte bei der

    Die Notwendigkeit einer gemeinschaftskonformen Auslegung ergibt sich allerdings aus der Tatsache, dass zwischen dem EFTA-Staat Österreich und der Europäischen Gemeinschaft seit dem 1.1.1994 das Assoziierungsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl.EG 1994, L 1) mit der Folge gilt, dass die vom EG-Vertrag intendierte Binnenmarktintegration auch im Verhältnis zu Österreich wirkt (vgl. dazu EuGH vom 23.9.2003 - Rs. C-452/01 (Ospel und Schössle Weissenberg), EuGHE 2003, I-9785, 9799, Rz. 29; Hessisches FG vom 10.12.2002 - 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120, 1124 f.; ausführlich Cordewener, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, FR 2005, 236 ff.).

    Das EWR-Abkommen enthält zur Verwirklichung der Assoziierung der EWR-Staaten entsprechende Freiheiten, die den Grundfreiheiten des EG-Vertrages im wesentlichen identisch sind (vgl. EFTA-Gerichtshof vom 23.11.2004 - Rs. 1/04 (Fokus Bank), IStR 2005, 55 ff., Tz. 23; EuGH vom 23.9.2003 - Rs. C-452/01 (Ospel und Schössle Weissenberg), EuGHE 2003, I-9785, 9799, Rz. 29; Hessisches FG vom 10.12.2002 - 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120, 1124 f.).

    Denn ist die möglichst umfassende Binnenmarktintegration der EWR-Staaten eine der Hauptziele des EWR-Abkommens, dann ist es zur Erreichung dieses Zieles angezeigt, eine im wesentlichen identische Auslegung der Grundfreiheiten und EWRFreiheiten vorzunehmen (so treffend EuGH vom 23.9.2003 - Rs. C-452/01 (Ospel und Schössle Weissenberg), EuGHE 2003, I-9785, 9799, Rz. 29; Hessisches FG vom 10.12.2002 - 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120, 1124 f.).

  • FG Hamburg, 29.04.2004 - VI 53/02

    Körperschaftsteuer: Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 7 KStG a.F.

    Das Hessische Finanzgericht habe erkannt (Urteil vom 10.12.2002, 4 K 1044/99, EFG 2003, 209 , Rev. I R 17/03), dass der nationale Gesetzgeber das in Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie eingeräumte Wahlrecht im Hinblick auf § 3c EStG nicht so ausüben dürfe, dass es in die Grundfreiheiten des EG-Vertrags eingreife.

    Ob auch die Vorschrift des § 3c EStG in diesem Zusammenhang gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt und deshalb nicht angewandt werden darf (so Hessisches Finanzgericht v. 10.12.2002, 4 K 1044/99, IStR 2003, 209, Rev. I R 17/03; zustimmend Carl in BESt 2003, 17, vgl. auch Kaminski/ Strunk, BB 2004, 690), kann dahinstehen, weil derartige Aufwendungen nicht festgestellt sind.

  • FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19

    Einkommensteuer - Unterliegen Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses

    Weder das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 10.12.2002, 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120) noch der BFH im nachfolgenden Revisionsverfahren (Beschluss über die Vorlage an den EuGH vom 14.07.2004, I R 17/03, BFHE 207, 152, BStBl. II 2005, 53) sind dieser Auffassung gefolgt.
  • FG Hamburg, 29.04.2005 - III 58/04

    Körperschaftsteuer: Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. v.

    Ob auch die Vorschrift des § 3c EStG in diesem Zusammenhang gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt und deshalb nicht angewandt werden darf (so Hessisches Finanzgericht v. 10.12.2002, 4 K 1044/99, IStR 2003, 209, Rev. I R 17/03; zustimmend Carl in BESt 2003, 17, vgl. auch Kaminski/ Strunk, BB 2004, 690), kann dahinstehen, weil derartige Aufwendungen nicht festgestellt sind.
  • FG Köln, 25.08.2022 - 3 K 999/20

    Einkommensteuer: Teilabzugsverbot für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine

    Dementsprechend ist auch das Hessische Finanzgericht in einem Verfahren, in dem die dortige Klägerin - ähnlich dem Vortrag der Klägerin im hiesigen Verfahren - vorgetragen hatte, Verwaltungskosten einer Holdinggesellschaft wie Jahresabschlusskosten, Steuerberaterkosten oder die IHK-Grundgebühr stünden als "originäre Verwaltungsaufwendungen" nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den (nach damaliger Rechtslage gemäß § 8b des Körperschaftsteuergesetzes a. F.) steuerfreien Dividenden, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Urteil vom 10.12.2002, 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120).
  • FG Köln, 10.02.2010 - 13 K 18/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in

    Zur Begründung verwies sie auf verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - (Urteile vom 13. April 2000 C-251/98 "C. Baars", Slg. 2000, I-02787; vom 6. Juni 2000 C-35/98 "B.G.M. Verkooijen", Slg. 2000, I-04071; vom 18. September 2003 C-168/01 "Bosal Holding B.V.", Slg. 2003 I-09409; vom 15. Juli 2004 C-315/02 "Anneliese Lenz", Slg. 2004 I-07063) sowie verschiedener deutscher Finanzgerichte (Urteile des Hessischen FG vom 10. Dezember 2002 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120; des FG Hamburg vom 29. April 2004 VI 53/02, EFG 2004, 1639; Beschluss des FG Hamburg vom 1. März 2003 III 440/03, EFG 2004, 1303).
  • FG München, 01.03.2006 - 7 K 3966/03

    Vorenthaltung einer Steuervergünstigung gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit

    Es ist nämlich anerkannt, dass das Gemeinschaftsrecht unmittelbar gilt, so dass entgegenstehende nationale Vorschriften unbeachtlich sind (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Dezember 2002 4 K 1044/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1120).
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Rechtsprechung
   FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5890
FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02 (https://dejure.org/2002,5890)
FG Köln, Entscheidung vom 07.08.2002 - 11 K 406/02 (https://dejure.org/2002,5890)
FG Köln, Entscheidung vom 07. August 2002 - 11 K 406/02 (https://dejure.org/2002,5890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 209
  • EFG 2003, 209
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 80/81

    Unterschriftsstreifen - Unterschrift - Lohnsteuer-Jahresausgleich -

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Durch die auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift wird sichergestellt, dass er sich über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere eines steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (vgl. BFH-Urteile vom 08.06.1971 VII R 75/68 BStBl II 1971, 726, m.w.N.; vom 08.07.1983 VI R 80/81, BStBl II 1984, 13; BFH-Beschluß vom 25.06.1997 VIII B 35/96, BFH/NV 1998, 8).

    Die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewußt machen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1956 I 108/54 U, BStBl III 1956, 97; in BStBl II 1984, 13).

  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten des Finanzamts (Feststellungslast, vgl. BFH-Urt. v. 22.05.1992 VI R17/91, BStBl II 1993, 80).

    Denn jedenfalls setzt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass sich dem Steuerpflichtigen Zweifel aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen ( vgl. BFH-Urteil v. 10.08.1988 IX R219/84, BStBl II 1989, 131; vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80) und er diesen Zweifeln aus Leichtfertigkeit oder unverständlicher Sorglosigkeit nicht nachgegangen ist.

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 AO, die in § 150 Abs. 2 AO konkretisiert ist, nachkommt, kann die Finanzbehörde das reguläre Veranlagungsverfahren einleiten, in dem sie die ihr vom Steuerpflichtigen selbst mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft; in diesem Sinne ist die formalisierte Steuererklärung die rechtsförmlich gesicherte Grundlage für das Veranlagungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203).

    Fehlen demnach eigenhändige Unterschrift und persönliche Wahrheitsversicherung, liegt eine ordnungsmäßige Steuererklärung nicht vor (vgl. BFH in BStBl II 1999, 203, 205).

  • BFH, 29.06.1984 - VI R 181/80

    Nichtbeachtung ausdrücklich gestellter Fragen im Steuererklärungsvordruck ist

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.06.1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 593; vom 21.07.1989 III R 303/84, BStBl II 1989, 960).

    Demnach wird von der Rechtsprechung jedenfalls dann regelmäßig ein grobschuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen angenommen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 693).

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Mit ihrem Antrag auf Zusammenveranlagung begehrten die Kläger die steuerliche Behandlung als ein Steuerpflichtiger und mußten demnach bereits bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflicht zusammenwirken (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.1987 IV R 192/85, BStBl II 1987, 540).

    Das Wesen der Zusammenveranlagung und die Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen, dass sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. BFH in BStBl II 1987, 540; BFH-Urteil vom 24.07.1996 I R 62/95, BStBl II 1997, 115).

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 219/84

    Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, soll es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich sein, dass er das Erklärungsformular gewissenhaft durchliest (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1988 IX R 219/84, BStBl II 1989, 131, 133).

    Denn jedenfalls setzt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass sich dem Steuerpflichtigen Zweifel aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen ( vgl. BFH-Urteil v. 10.08.1988 IX R219/84, BStBl II 1989, 131; vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80) und er diesen Zweifeln aus Leichtfertigkeit oder unverständlicher Sorglosigkeit nicht nachgegangen ist.

  • BFH, 28.08.1992 - VI R 93/89

    Anforderungen an die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides -

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Zwar kommt auch bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen eine ungewöhnliche und nicht entschuldbare Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1994 VIII R 65/93, BStBl II 1995, 264, 266), was im wesentlichen der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65; vom 28.08.1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Beschluß vom 28.02.2001 VI B 314/00, BFH/NV 2001, 1011); dennoch kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Kläger im besonders oder ungewöhnlich großem Maß die sonst übliche Sorgfalt verletzt hat.
  • BFH, 21.07.1989 - III R 303/84

    1. Änderung wegen neuer Tatsachen bei nachträglicher Stellung eines nicht

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.06.1984 VI R 181/80, BStBl II 1984, 593; vom 21.07.1989 III R 303/84, BStBl II 1989, 960).
  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Ein grobes Verschulden kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht unzureichend nachkommt, indem er unzutreffende oder unvollständige Angaben macht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.1985 IV R 159/82, BStBl II 1986, 120, Nr. 2 der Gründe).
  • BFH, 28.02.2001 - VI B 314/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Steuererklärung -

    Auszug aus FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02
    Zwar kommt auch bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen eine ungewöhnliche und nicht entschuldbare Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1994 VIII R 65/93, BStBl II 1995, 264, 266), was im wesentlichen der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65; vom 28.08.1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; BFH-Beschluß vom 28.02.2001 VI B 314/00, BFH/NV 2001, 1011); dennoch kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Kläger im besonders oder ungewöhnlich großem Maß die sonst übliche Sorgfalt verletzt hat.
  • BFH, 14.02.1956 - I 108/54 U

    Formelle Voraussetzungen von Steuerbescheiden - Unterschrift des zuständigen

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

  • BFH, 25.06.1997 - VIII B 35/96

    Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Umfang der

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

  • BFH, 24.07.1996 - I R 62/95

    Bei einer Zusammenveranlagung muß sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des

  • BFH, 02.07.1986 - I R 70/83

    Einhaltung der Frist bei Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung durch

  • BFH, 08.06.1971 - VII R 75/68

    Bevollmächtigte - Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen - Unterzeichnung

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    b) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei   unbewussten  --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124, zur Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus einer Voranmeldung; s. auch Sächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  8 K 553/05, juris, zur irrtümlich unterlassenen Umrechnung von DM in EUR als mechanischen Fehler; FG Köln, Urteil vom 7. August 2002  11 K 406/02, EFG 2003, 209, zur fehlenden Angabe der Geburt des vierten Kindes; FG Köln, Urteil vom 5. September 1991  7 K 4769/90, EFG 1992, 171, zur versehentlichen Nichtangabe einer als Werbungskosten abziehbaren Vorauszahlung).

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; FG Köln in EFG 2003, 209; FG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009  7 K 1951/07 F, EFG 2011, 19; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1996  14 K 95/92, EFG 1997, 112; Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 85).

  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (BFH, Urteil vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80; FG Köln, Urteil vom 07.08.2002 11 K 406/02, EFG 2003, 209; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2009 7 K 1951/07, EFG 2011, 19; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1996 14 K 95/92, EFG 1997, 112).
  • BFH, 26.09.2005 - XI B 50/05

    Spendenbescheinigung; grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Der Kläger hat auch nicht dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass der Vorentscheidung andere tragende Rechtssätze zugrunde liegen als dem Urteil des FG Köln vom 7. August 2002 11 K 406/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 209).
  • FG Sachsen, 21.10.2003 - 7 K 2029/02

    Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme bei Ehegatten; Umzugskosten als neue

    Dazu zählt auch das bloße Vergessen von Tatsachen (Urteil des FG Köln vom 7. August 2002 - 11 K 406/02, EFG 2002, 209 ).
  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 2286/02

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) bei grob schuldhafter

    Der Senat kann offen lassen, ob er sich der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 7.8.2002, ( 11 K 406/02, EFG 2003, 209 ) anschließen würde, da im Streitfall keine besonderen Umstände vorliegen, aufgrund derer eine unterlassene Überprüfung der dem Finanzamt gegenüber gemachten Angaben und der Kontrollmitteilungen als unverschuldet angesehen werden könnte.
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