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   FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99   

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FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99 (https://dejure.org/2002,9478)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.10.2002 - 1 K 1807/99 (https://dejure.org/2002,9478)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - 1 K 1807/99 (https://dejure.org/2002,9478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerpflichtigkeit der Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 314
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99

    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Zwischenzeitlich habe auch der BFH mit Urteil vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99) entschieden, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf Wertpapiere mit variablem Zinssatz in Form der Floating Rate Notes nicht anwendbar sei.

    Floater sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz vierteljährlich oder halbjährlich im Voraus, unter Bezug auf einen Referenzzinssatz des Geldmarktes, ggf. zuzüglich eines Aufschlags oder abzüglich eines Abschlags auf den Referenzzinssatz, festgelegt wird (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, BStBl II 2001, S. 97); die Verzinsung wird in regelmäßigen Abständen an den LIBOR (London Interbank offered rate) oder FIBOR (Frankfurt) angepasst (z. B. von Bekkerath, in: Kirchhof, EStG , Kompakt-Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 20 Rn. 321); durch diese regelmäßige Anpassung an den Marktzins wird gewährleistet, dass der Kurs der Wertpapiere etwa dem Nennbetrag bzw. dem Rückzahlungsbetrag der Anleihe entspricht (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Floater erfüllen nach allgemeiner Meinung den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG insoweit, als die höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis, nämlich der Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Zinssatzanpassung, abhängt (Buchst. c, 2. Alt.) und als - daraus resultierend - Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe (Buchst. d, 1. Alt.) gezahlt werden (z. B. vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Unter der Emissionsrendite i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG versteht man die Rendite, die bei Ausgabe des Papiers als bei seiner Einlösung mit Sicherheit erzielbar zugesagt wird; davon zu unterscheiden ist die Marktrendite, d. h. die Differenz zwischen Erwerbspreis und Erlös (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Dies hatte nach Auffassung des BFH zur Folge, dass Wertpapiere ohne eine entsprechende Emissionsrendite den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F nicht erfüllten und der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Wertpapiere nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterworfen werden konnte (BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.); die im vorliegenden Fall streitigen Kapitalerträge waren demnach nicht steuerpflichtig.

    Diese Besteuerung wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem ERtrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Dementsprechend hat der BFH hinsichtlich einer Regelung, die bei den in § 20 Abs. 2 SAtz 1 Nr. 4 EStG aufgeführten Kapitalanlagen auch reine Wechselkursgewinne erfassen würde, die ausschließlich die Kapitalvermögensebene betreffen, während bei den übrigen Kapitalanlagen darauf verzichtet wird, erhebliche Bedenken geäußert (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Würden von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zwingend und ohne die Ausweichmöglichkeit des Nachweises der Emissionsrendite auch solche Veräußerungsgewinne erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden könnten, fehlte für die durch diese Vorschrift bewirkte unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren der sachlich einleuchtende Grund 8BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.; kritisch z. B. auch Haisch, DStR 2002, S. 247; Harenberg, FR 2002, S. 821; Delp, INF 2002, S. 170; Korn, DStR 2001, S. 1507; Dreyer/Herrmann, DB 2001, S. 1637 und FR 2001, S. 722, Himmelmann, EWiR 2001, S. 531).

    Mit der seinerzeitigen Änderung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59; vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Seit jener Gesetzesänderung durch das StMBG besteht Streit darüber, ob von ihr auch solche Wertpapiere und Kapitalforderungen erfasst werden, die - wie hier die streitigen Reverse Floater - keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und in dem Urteil des Hessischen FG vom 12. März 1999 - 10 K 2555/98 -, EFG 1999, S. 553 ).

    Dementsprechend reagierte das BMF auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99, a. a. O.) auch mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit einer "beabsichtigten klarstellenden Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG " (BMF vom 7. Februar 2001 - IV C 1 - S-2252 - 26/01, BStBl I 2001, S. 149); das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.) bereits eingeleitet.

    Auch der Gesetzgeber begründet die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 allein damit, dass es sich bei dieser Regelung um eine Klarstellung handele, dienach der Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99) erforderlich geworden sei - die Auslegung des BFH, die Differenzmethode sei nur anwendbar, wenn die betreffenden Kapitalanlagen tatsächlich eine Emissionsrendite hätten, stehe nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung des § 20 Abs. 2 durch das StMBG auch die im Kurs der Papiere enthaltenen Erträge habe besteuern wollen; die Neuregelung bringe den gesetzgeberischen Willen noch deutlicher zum Ausdruck (BTDrucks14/6877, S. 25 f.; s. auch BTDrucks 14/7341, S. 10 f.).

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99

    Einkommensteuer - Revision - Bundesministerium der Finanzen - Emissionsrendite -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Darüber hinaus habe der BFH mit Urteil vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99) entschieden, dass bei Reverse Floatern Kursgewinne - soweit sie außerhalb der Spekulationsfrist liegen - nicht einkommensteuerpflichtig seien.

    Da bei einem Reverse Floater mit vorgeschalteter Festzinsphase aber die Rendite für die Zeit nach dem Ablauf der Festzinsphase im Zeitpunkt der Emission des einheitlichen Wertpapiers nicht berechenbar ist, verfügt ein solches kombiniertes Wertpapier nicht über eine von vornherein berechenbare Emissionsrendite i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG (BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, BFH/NV 2001, S. 1555).

    Dies hatte nach Auffassung des BFH zur Folge, dass Wertpapiere ohne eine entsprechende Emissionsrendite den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F nicht erfüllten und der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Wertpapiere nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterworfen werden konnte (BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.); die im vorliegenden Fall streitigen Kapitalerträge waren demnach nicht steuerpflichtig.

    Es sei, so der BFH in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.), nicht ohne Weiteres einleuchtend und auch in den Gesetzesmaterialien (zur vormaligen Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG - vom 21. Dezember 1993 - BGBl I 1993, 2310, 2313) nicht erläutert, aus welchen Gründen bei einem Floater der auf Kursänderungen des Wertpapiers beruhende Gewinn als verdeckter Kapitalertrag zu qualifizieren sein sollte, während dies bei Veräußerungsgewinnen, die beispielsweise auf Kursänderungen von festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien beruhen, unstreitig nicht der Fall sei.

    Würden von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zwingend und ohne die Ausweichmöglichkeit des Nachweises der Emissionsrendite auch solche Veräußerungsgewinne erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden könnten, fehlte für die durch diese Vorschrift bewirkte unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren der sachlich einleuchtende Grund 8BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.; kritisch z. B. auch Haisch, DStR 2002, S. 247; Harenberg, FR 2002, S. 821; Delp, INF 2002, S. 170; Korn, DStR 2001, S. 1507; Dreyer/Herrmann, DB 2001, S. 1637 und FR 2001, S. 722, Himmelmann, EWiR 2001, S. 531).

    Dementsprechend reagierte das BMF auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99, a. a. O.) auch mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit einer "beabsichtigten klarstellenden Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG " (BMF vom 7. Februar 2001 - IV C 1 - S-2252 - 26/01, BStBl I 2001, S. 149); das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.) bereits eingeleitet.

    Die Revision wird u. a. wegen der vom BFH in der Entscheidung vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der zwischenzeitlich erfolgten Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • FG Hessen, 12.03.1999 - 10 K 2555/98

    Kapitaleinkünfte bei Kursgewinnen aus "reverse floatern"

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Seit jener Gesetzesänderung durch das StMBG besteht Streit darüber, ob von ihr auch solche Wertpapiere und Kapitalforderungen erfasst werden, die - wie hier die streitigen Reverse Floater - keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und in dem Urteil des Hessischen FG vom 12. März 1999 - 10 K 2555/98 -, EFG 1999, S. 553 ).

    Das Hessische FG kam in seinem Urteil vom 12. März 1999 (a. a. O.) sogar zu dem Ergebnis, dass Kursgewinne aus der Zwischenveräußerung von Reverse Floatern, die, wie im vorliegenden Fall, außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c bzw. d EStG a. F. zu versteuern seien.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d. h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die zukunft wengier strengen Beschränkungen (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 >257 f.<, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 >86 f.<, und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 >79 f.<; s. auch BFH vom 6. März 2002 - XI R 50/00 -, BFH/NV 2002, S. 1066 ).

    Auch eine echte Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn z. B. die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage beseitigt oder aus sonstigen Gründen ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht begründet war (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384 >403 f.<, und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 ., BVerfGE 72, 200 >257 ff.<; s. auch BFH vom 8. November 2000 - I R 10/98 -, BFH/NV 2001, S. 677 ).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 102/00

    Rückwirkende Besteuerung von Kursgewinnen aus Optionsanleihen zulässig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Die Steuerpflicht für die Veräußerungsgewinne knüpft an die Veräußerung (bzw. Einlösung bei Endfälligkeit) der entsprechenden Wertpapiere und Kapitalforderungen und den Zufluss der hieraus erzielten Einnahmen beim Veräußernden / Einlösenden an (vgl. BFH vom 16. Mai 2001 - I R 102/00 -, BStBl II 2001, S. 710).
  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Auch eine echte Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn z. B. die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage beseitigt oder aus sonstigen Gründen ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht begründet war (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384 >403 f.<, und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 ., BVerfGE 72, 200 >257 ff.<; s. auch BFH vom 8. November 2000 - I R 10/98 -, BFH/NV 2001, S. 677 ).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00

    Erstattungszinsen bei Verlustrücktrag

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d. h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die zukunft wengier strengen Beschränkungen (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 >257 f.<, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 >86 f.<, und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 >79 f.<; s. auch BFH vom 6. März 2002 - XI R 50/00 -, BFH/NV 2002, S. 1066 ).
  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Würden von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zwingend und ohne die Ausweichmöglichkeit des Nachweises der Emissionsrendite auch solche Veräußerungsgewinne erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden könnten, fehlte für die durch diese Vorschrift bewirkte unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren der sachlich einleuchtende Grund 8BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.; kritisch z. B. auch Haisch, DStR 2002, S. 247; Harenberg, FR 2002, S. 821; Delp, INF 2002, S. 170; Korn, DStR 2001, S. 1507; Dreyer/Herrmann, DB 2001, S. 1637 und FR 2001, S. 722, Himmelmann, EWiR 2001, S. 531).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d. h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die zukunft wengier strengen Beschränkungen (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 >257 f.<, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 >86 f.<, und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 >79 f.<; s. auch BFH vom 6. März 2002 - XI R 50/00 -, BFH/NV 2002, S. 1066 ).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99
    Auch eine echte Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn z. B. die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage beseitigt oder aus sonstigen Gründen ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht begründet war (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384 >403 f.<, und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 ., BVerfGE 72, 200 >257 ff.<; s. auch BFH vom 8. November 2000 - I R 10/98 -, BFH/NV 2001, S. 677 ).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 314 veröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 2002 1 K 1807/99 als unbegründet ab.

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2002 1 K 1807/99 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 23. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 1999 soweit herabzusetzen, wie sie sich bei einer Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 17 440 DM ergibt.

  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 6946/01

    Kapitalverlust; Wertpapier, vorzeitige Einlösung

    Weiterhin bedarf keiner Entscheidung, ob durch diese Anwendungsvorschrift eine - zugunsten des Steuerpflichtigen indessen sicherlich zulässige - echte Rückwirkung angeordnet wird und welchen verfassungsrechtlichen Bedenken die durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a. F. - und weitergehend noch durch die Neufassung der Vorschrift - fingierte Behandlung von Wertänderungen der Kapitalanlage als Kapitalertrag im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begegnet (vgl. dazu Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2002 1 K 1807/99, EFG 2003, 314).
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