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   FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00   

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FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00 (https://dejure.org/2001,5139)
FG Thüringen, Entscheidung vom 14.08.2001 - IV 999/00 (https://dejure.org/2001,5139)
FG Thüringen, Entscheidung vom 14. August 2001 - IV 999/00 (https://dejure.org/2001,5139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzung einer Wohnung im fremdvermieteten Mehrfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken; Fremdnutzung durch Miteigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur teilweise zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird; Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur teilweise zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird - Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 369
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Das Verfahren war zwischenzeitlich im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof schwebende Revisionsverfahren IX R 17/95 ausgesetzt und wurde nach Ergehen des Urteils vom 26. Januar 1999 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 360) wieder aufgenommen (ohne förmlichen Beschluss).

    Diese Rechtsauslegung werde auch vom FG Münster im Urteil vom 6. Februar 1995 (4 K 4456/92 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 235) vertreten, das der BFH inzwischen im Urteil vom 26. Januar 1999 (BStBl II 1999, 360) bestätigt habe.

    Nach Ergehen des genannten BFH-Urteils (BStBl II 1999, 360) hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er an die Regelungen in A 164 EStR weiterhin gebunden sei, weil die Finanzverwaltung bisher keine anderweitige Regelung getroffen habe.

    Dies beruht auf der Überlegung, dass ertragsteuerrechtlich jeder in einem besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281 m.w.N.) und somit bei der Einkunftsermittlung und Verteilung für sich zu betrachten ist (im Ergebnis ebenso Urteil des FG Münster in EFG 1995, 325, bestätigt durch den BFH in BStBl II 1999, 360).

    Der BFH hat in seinem das Urteil des FG Münster bestätigenden Revisionsurteil (BStBl II 1999, 360) zu dieser Frage ausdrücklich keine Stellung bezogen, weil die hiervon betroffenen Kläger keine Revision eingelegt hatten.

  • BFH, 01.02.1983 - VIII R 184/79

    Nutzungswertermittlung bei einer im Gesamthandseigentum von mehreren Personen

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Die Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin die Wohnung aus eigenem Recht nutze, sei abzulehnen und stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 1983, VIII R 184/79, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1984, 128 R 164 EStR finde keine Grundlage im Einkommensteuergesetz ( EStG ).

    Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, dass in dem BFH-Urteil vom 1. Februar 1983 (BStBl II 1984, 128 ) entschieden worden sei, dass im Falle der Nutzung eines Einfamilienhauses, das im Bruchteilseigentum mehrerer Personen stehe, von denen zwei das Haus bewohnten, der Dritte jedoch seinen Anteil den Übrigen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse, die Einkünfte dieses Miteigentümers durch Überschussrechnung zu ermitteln seien, die Einkünfte der das Haus bewohnenden Miteigentümer jedoch nach dem inzwischen aufgehobenen § 21 a EStG zu berechnen seien.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Dies beruht auf der Überlegung, dass ertragsteuerrechtlich jeder in einem besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281 m.w.N.) und somit bei der Einkunftsermittlung und Verteilung für sich zu betrachten ist (im Ergebnis ebenso Urteil des FG Münster in EFG 1995, 325, bestätigt durch den BFH in BStBl II 1999, 360).

    Diese Auffassung erscheint zwar im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH (BStBl II 1995, 281 m.w.N. und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999, BStBl II 1999, 978), wonach zum einen Gebäudeteile, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, als selbstständige Wirtschaftsgüter anzusehen seien und zum anderen jeder selbstständige Gebäudeteil in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen sei, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind, konsequent.

  • FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Das FG Niedersachsen (Urteil vom 20. Juli 2000 14 K 280/97, DStRE 2000, 1218) hat ebenfalls - unter Hinweis auf das Urteil des FG Münster - entschieden, dass bei Überlassung/Vermietung eines Gebäudes an einen Miteigentümer keine gemeinschaftlichen Einkünfte gegeben seien, und demzufolge eine Feststellung nach § 180 AO abgelehnt, brauchte aber zu der weiteren Frage, ob dies auch bei teilweiser Fremdvermietung gilt, keine Stellung zu beziehen.
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Dies gilt insbesondere für Miteigentumsgemeinschaften (Urteile des BFH vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322 , und vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BStBl II 1986, 296 ).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Dies gilt insbesondere für Miteigentumsgemeinschaften (Urteile des BFH vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322 , und vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BStBl II 1986, 296 ).
  • FG Münster, 06.02.1995 - 4 K 4456/92
    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Diese Rechtsauslegung werde auch vom FG Münster im Urteil vom 6. Februar 1995 (4 K 4456/92 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 235) vertreten, das der BFH inzwischen im Urteil vom 26. Januar 1999 (BStBl II 1999, 360) bestätigt habe.
  • BFH, 07.12.1993 - IX R 169/88

    - Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung auch, wenn die von einem Miteigentümer im

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Schließlich gibt auch das Urteil des BFH vom 7. Dezember 1993 ( IX R 169/88, BStBl II 1994, 325 ) nicht ohne weiteres etwas für das hier zu entscheidende Problem her, da es sich ausschließlich mit der Frage beschäftigt hat, ob bei einem Gebäude, das von den Miteigentümern gemeinschaftlich bewohnt wird, ohne dass irgendwelche Ausgleichszahlungen vorgenommen werden, die Nutzungswertbesteuerung nach § 21 a EStG (inzwischen aufgehoben) bei allen Miteigentümern anzuwenden sei.
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dies zu bejahen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Urteile des BFH vom 7. April 1987 IX R 103/85, BStBl II 1987, 707 , und vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 972).
  • BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentümern

    Auszug aus FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00
    Auch aus dem Urteil des BFH vom 30. Juni 1999 ( IX R 83/95, BFH/NV 2000, 118 ) lässt sich nichts entscheidendes herleiten, da es sich vornehmlich mit der Frage beschäftigt hat, ob "gemeinschaftlich erzielte Einkünfte" vorlagen.
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

  • BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87

    Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

  • FG Hessen, 21.11.1995 - 4 K 1463/95

    Zulässigkeit einer Klage gegen Schätzbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren;

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Das Finanzgericht (FG) hob in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 369 veröffentlichten Urteil den Feststellungsbescheid auf.
  • FG Düsseldorf, 26.02.2004 - 15 K 3451/01

    Grundstücksgemeinschaft; Wohnraumvermietung; Mitnutzung; Nichteigentümer;

    Soweit die entgeltpflichtige Eigennutzung der im Miteigentum stehenden Wohnung für die Klägerin zu 2) als Fremdnutzung zu werten sein sollte mit der Folge, dass der auf sie entfallende Anteil der Einkünfte insoweit durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln wäre (so FG Thüringen, Urteil vom 14.08.2001 IV 999/00, EFG 2003, 369), fehlt es an gemeinschaftlich erzielten Einkünften, die nicht (zwingend) in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundstücksgemeinschaft einzubeziehen wären, sondern grundsätzlich unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen wären.

    Ob dem Finanzamt insoweit ein verfahrensrechtliches Wahlrecht zusteht (so FG Thüringen in EFG 2003, 369), kann im Streitfall offen bleiben.

  • FG Niedersachsen, 29.04.2003 - 11 K 118/98

    Einheitlich und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch Miteigentümer bzw.

    Nach Auffassung des FG Thüringen (Urteil vom 14. August 2001 IV 999/00, n.v.) hat das FA in diesen Fällen ein Wahlrecht, ob es die Einkünfte einheitlich und gesondert feststellt oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des einkünfteerzielenden Miteigentümers oder Gesellschafters erfasst.
  • FG Düsseldorf, 10.11.2005 - 11 K 3298/03

    Anspruch auf Berücksichtigung des Verlustes aus der Vermietung eines gemeinsam

    Zur Begründung ihrer Rechtsansicht berufen sich die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 14.08.2003 VI 999/00, EFG 2003, 369, in dem das Finanzgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die Anwendung des Abschnittes 164 EStR versagt habe.
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