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   FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00 E   

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https://dejure.org/2002,5479
FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00 E (https://dejure.org/2002,5479)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2002 - 7 K 7626/00 E (https://dejure.org/2002,5479)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. November 2002 - 7 K 7626/00 E (https://dejure.org/2002,5479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition; Rücklage für Anschaffung/Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens; Voraussetzungen des Finanzierungszusammenhangs; Ausübung unbefristeter Wahlrechte; Voraussetzungen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansparabschreibung; Investitionsabsicht; Finanzierungszusammenhang; Einnahme-Überschussrechnung; Gestaltungsmissbrauch; Steuerliche Wahlrechte - Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Erhöhung "rettet" Eigenheimförderung

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 440
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Es sind aber Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl. II 2002, 385).

    Aus dem Begriff "voraussichtlich" lässt sich das Erfordernis einer Absicht nicht herleiten (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 a. a. O.).

    Um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen, hat der Gesetzgeber den Gewinnzuschlag als ausreichend angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 a. a. O).

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Ein Finanzierungszusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn durch die Bildung der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, Mittel angespart werden können, die dann die künftige Investition erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 2001, XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181).

    Anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, in dem die Rücklagenbildung erstmals zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter begehrt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, a.a.O), war die Klägerin im Oktober 1999 objektiv noch in der Lage, mit Hilfe der Rücklage Mittel anzusparen und diese bis zum Ablauf des Jahres 2003 in ein Geschäftspersonenfahrzeug zu investieren.

    Zum anderen können unbefristete Wahlrechte verfahrensrechtlich grundsätzlich bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide ausgeübt werden (BFH-Ureilt vom 14. August 2001 a. a. O.; vgl. auch Pinkos "Standortsicherungsgesetz: Die Ansparabschreibung als Förderung des Mittelstands" DB 1993, 1688 (1691)).

  • FG Düsseldorf, 11.08.1999 - 17 K 7386/94

    Anwendbarkeit des § 6 b EStG (Einkommensteuergesetz) auf Veräußerungsgeschäfte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    "Rechtsmissbrauch" bedeutet, dass der Handelnde sich stillschweigend auf ein Recht beruft, das ihm in Wahrheit nicht zur Seite steht (FG Düsseldorf vom 11. August 1999 17 K 7386/94 F, EFG 1999, 1172).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.04.2000 - V 358/99

    Keine Ansparabschreibung bei im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Wird lediglich ein Wahlrecht ausgeübt, erfolgt keine Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (vgl. Johannes Weßling "Praxisprobleme der Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG", DStR 2002, 1165 (1168), Kruse/Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordung, § 42 AO Rz. 41; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 42 AO Rz. 98; a. A.: FG Münster Schleswig-Holstein vom 10. April 2000 V 358/99, EFG 2000, 1061).
  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Zwar kann ein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO auch vorliegen, wenn eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestandes einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866).
  • FG Köln, 21.10.1999 - 13 K 2596/99

    Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Für die Anwendung des § 42 AO bleibt hier kein Raum, weil die Kläger durch die Ausübung der Wahlmöglichkeit, eine Rücklage zu bilden, nur den von § 7 g EStG vorbezeichneten Weg geht (vgl. FG Köln vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99, EFG 2000, 309 (311)).
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 41/86

    Vorgehen gegen die Weigerung des Finanzamtes (FA) einen Freibetrag für erhöte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Damit sind in erster Linie zivilrechtliche Gestaltungen gemeint, es werden aber auch Gestaltungen des Steuerrechts miteinbezogen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. April 1987 IX R 41/86, BFH/NV 1987, 714).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Der Tatbestand des § 42 AO ist erfüllt, wenn der "Umgeher" den Tatbestandswortlaut für die von ihm begehrte Steuerentlastung zwar in Anspruch nehmen kann, jedoch die gewählte Gestaltung gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen, d.h. ungewöhnlich ist, der Steuerminderung dienen soll und nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. u.a. BFH Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BStBl II 1991, 607).
  • FG Köln, 16.06.2000 - 14 K 1799/99

    Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Bildung einer Ansparrückslage nach § 7g

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Anders als in einem vom FG Köln entschiedenen Rechtsstreit (FG Köln vom 16. Juni 2000, 14 K 1799/99, EFG 2000, 1309) steht hier der Erwerb eines Pkw für ca. 70.000 DM nicht in einem krassen Missverhältnis zu den in den Jahren 1998 und 1999 erklärten Umsätzen und Gewinnen des am 01.10.1998 neu angemeldeten Gewerbebetriebes.
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2002 - 7 K 7626/00
    Sie sind (erst) mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids verbraucht (vgl. BFH vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49).
  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257
  • BFH, 16.06.2004 - X B 172/03

    Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 , Abs. 6 EStG

    Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass das FG mit seiner Rechtsauffassung, der Steuerpflichtige müsse bei mehreren geplanten Investitionen die von ihm gebildete Gesamtansparrücklage auf die einzelnen Investitionsvorhaben aufteilen (näher dazu unter 1.b), von den BFH-Urteilen in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 und in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 sowie von dem Beschluss des FG Köln vom 13. März 2002 7 V 126/02 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 807) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. November 2002 7 K 7626/00 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 440) abgewichen sei.

    Auch die den beiden vom Kläger benannten FG-Entscheidungen in DStRE 2002, 807 und in EFG 2003, 440 zugrunde liegenden Sachverhalte boten zur Aufstellung eines von der angefochtenen FG-Entscheidung abweichenden (tragenden) Rechtssatzes keinen Anlass.

    Im Sachverhalt des Urteils des FG Düsseldorf in EFG 2003, 440 hatte der dortige Kläger die Vornahme einer (ebenfalls genau bezifferten) Ansparabschreibung nur für ein einziges Wirtschaftsgut (PKW) begehrt.

  • FG Niedersachsen, 19.12.2012 - 2 K 189/12

    Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages für eine

    Nach allgemeiner Auffassung war es zudem bei der Vorgängervorschrift möglich, die Rücklagenbildung beliebig über den Ansparzeitraum zu verteilen (so schon Pinkos: Standortsicherungsgesetz - Die Ansparabschreibung als Förderung des Mittelstands, DB 1993, 1688, 1690; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2002, 7 K 7626/00, EFG 2003, 440f. - zugel. Revision nicht eingelegt; Drenseck in Schmidt, EStG, 25. Auflage 2006, Rz. 23 zu § 7g; Lambrecht in Kirchof, EStG-Kommentar, 6. Aufl. 2006, Rz. 44 zu § 7g).
  • FG Hessen, 19.08.2003 - 2 K 1602/01

    Ansparrücklage; Ansparabschreibung; Finanzierungszusammenhang;

    Ob diese Handhabungsweise des Klägers zugleich auch als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO angesehen werden kann (der Senat hält entgegen der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 18.11.2002, 7 K 7626/00, EFG 2003, 440 § 42 AO grundsätzlich auch bei § 7g EStG für anwendbar) und ob damit möglicherweise der Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung erfüllt wurde, brauchte der Senat nicht zu prüfen, weil die Klage schon aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg haben konnte.
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