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   FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01   

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https://dejure.org/2002,14468
FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01 (https://dejure.org/2002,14468)
FG München, Entscheidung vom 20.11.2002 - 1 K 4864/01 (https://dejure.org/2002,14468)
FG München, Entscheidung vom 20. November 2002 - 1 K 4864/01 (https://dejure.org/2002,14468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhalt ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a
    Unterhalt ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft; Einkommensteuer 1999 und 2000

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterhalt ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft - Einkommensteuer 1999 und 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 464
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.07.1990 - III R 90/87

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld - Anforderungen an die

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01
    Um das Gegenteil darzulegen und glaubhaft zu machen, wären u. a. detaillierte Angaben darüber erforderlich gewesen, inwieweit der Lebensunterhalt der Eltern vor Beginn der Unterstützungsleistungen nicht gesichert war (vgl. Urteil des BFH vom 27.7.1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01
    Er ist nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Regelungen über die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht gleichsam abzubilden oder auf dieses zu verweisen (vgl. BFH-Urteil vom 14.8.1997 III R 68/96, BStBl II 1998, 241, zur Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990).
  • BFH, 20.01.1978 - VI R 193/74

    Mitwirkungspflicht - Gastarbeiter - Unterstützungsbedürftigkeit - Bescheinigung

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01
    Sind die unterstützten Angehörigen im Heimatstaat als Landwirte erwerbstätig, besteht nach der Rechtsprechung des BFH eine widerlegbare Vermutung, dass sie nicht unterhaltsbedürftig sind, sondern ihren Unterhalt durch die Landwirtschaft bestreiten können (vgl. Urteile des BFH vom 13.3.1987 II R 206/82, BStBl II 1987, 599, und vom 20.1.1978 VI R 193/74, BStBl II 1978, 338).
  • BFH, 13.03.1987 - III R 206/82

    Landwirt - Angehöriger eines Gastarbeiters - Unterhaltsbedürftigkeit - Umfang

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01
    Sind die unterstützten Angehörigen im Heimatstaat als Landwirte erwerbstätig, besteht nach der Rechtsprechung des BFH eine widerlegbare Vermutung, dass sie nicht unterhaltsbedürftig sind, sondern ihren Unterhalt durch die Landwirtschaft bestreiten können (vgl. Urteile des BFH vom 13.3.1987 II R 206/82, BStBl II 1987, 599, und vom 20.1.1978 VI R 193/74, BStBl II 1978, 338).
  • FG Köln, 16.12.1997 - 3 K 6937/97

    Voraussetzungen für Einkünfte als Berufssportler; Erfordernisse für die

    Auszug aus FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01
    Ein steuerrechtlich eigenständiges Merkmal zur Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person gibt es, abgesehen vom eigenen Vermögen und eigenen Einkünften und Bezügen, seitdem nicht mehr, so dass die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt wird, wenn sie potenziell unterhaltsberechtigt ist und tatsächlich Unterhalt erhält (vgl. Stöcker in Lademann, § 33 a EStG Rz 255 ff, Schmidt/Glanegger § 33 a Rz 19, Görke in Frotscher Bd. IV, § 33 a Rz 19, Vfg. der OFD Frankfurt vom 5.5.1998, DB 1998, 1160; a.A. ABC-Führer Lohnsteuer Hartz/Meeßen/Wolf, Stichwort "Unterhaltsleistungen" Rz 91, Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 33 a EStG Rz 43, 0epen in Littmann/Bitz/Pust, § 33 a EStG , Rz 106 ff).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Zum gleichen Ergebnis, aber mit etwas abweichender Begründung kommt eine vermittelnde Meinung: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht setze zwar grundsätzlich voraus, dass der potenziell Unterhaltsberechtigte auch außerstande sei, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB); im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise sei aber --abhängig vom eigenen Vermögen und eigenen tatsächlich erzielten Einnahmen und Bezügen-- die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach zu unterstellen (Stöcker in Lademann, EStG, § 33a EStG Rz. 264 a.E.; wohl auch FG München, Urteil vom 20. November 2002 1 K 4864/01, EFG 2003, 464; vgl. ferner Schmidt/Glanegger, 25. Aufl., § 33a Rz. 19; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz. 145; Görke in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 33a EStG Rz. 23 f.; im Ergebnis wohl ebenso R 33a.1 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005).

    Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ist somit Voraussetzung für seine Unterhaltsberechtigung, welche nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wiederum Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen beim Leistenden ist (so noch zutreffend z.B. FG Hessen in PIStB 2005, 194, und FG Köln in EFG 2005, 363; a.A. insoweit FG München in EFG 2003, 464).

    Liegen insoweit die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG für die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person zu unterstellen, wenn sie potenziell unterhaltsberechtigt ist und auch tatsächlich Unterhalt erhält (FG München in EFG 2003, 464).

    Wenn die Steuerverwaltung jeweils die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von Unterhalt prüfen müsste, würde das Steuerverfahren erheblich erschwert und außerdem ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person erforderlich sein (FG München in EFG 2003, 464; vgl. FG Münster in EFG 2002, 911).

  • BFH, 30.10.2003 - III R 4/03

    Schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von Zeugen

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 464 veröffentlicht.
  • FG Köln, 23.11.2004 - 8 K 5329/03

    Unterhaltsleistungen sind nur bei Bedürftigkeit außergewöhnliche Belastung

    Es trifft zwar zu, dass teilweise vertreten wird, eine potentielle Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person nach § 1601 BGB genüge für die Anwendung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG, so dass es keiner Überprüfung bedürfe, ob zivilrechtlich tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestehe (vgl. FG München, Urteil vom 20. November 2002 1 K 4864/01, EFG 2003, 464 f; FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002, 10 K 7470/00, EFG 2002, 911; Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage, § 33 a Rn. 19, 28), Dem vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen.
  • SG Osnabrück, 07.04.2006 - S 23 AS 208/06
    Es kommt damit nicht auf eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung an, sondern allein darauf an, dass der Nach-weis der Ablehnung von Sozialleistungen erbracht wird und Unterhaltsleistung im Hinblick auf eine potenzielle Unterhaltsberechtigung erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesfi-nanzhofs vom 18.03.2004 - Az.: III R 50/02 in: BFHE 205, 278; Urteil des Finanzgerichts München vom 20.11.2002 - Az.: 1 K 4864/01).
  • FG Hessen, 10.04.2003 - 3 K 3186/02

    Kindergeld; Arbeitslos; Vermittelbarkeit; Ausbildung - Kindergeld bei

    Der Senat lässt in diesem Zusammenhang offen, ob er sich der im Urteil des Finanzgerichts München vom 20. November 2002 ( 1 K 4864/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 464) vertretenen Rechtsauffassung anschließen könnte, wonach der Berechtigte in einem vergleichbaren Fall die Unterhaltsaufwendungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
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