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   FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 2545/00   

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https://dejure.org/2002,10143
FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 2545/00 (https://dejure.org/2002,10143)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.12.2002 - 5 K 2545/00 (https://dejure.org/2002,10143)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - 5 K 2545/00 (https://dejure.org/2002,10143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus Reisekosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus Reisekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten nach Pauschbeträgen; Notwendigkeit des Besitzes einer Rechnung bei Anwendung vorrangigen Gemeinschaftsrechts

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 813
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.11.2000 - V R 49/00

    Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 2545/00
    Ob das in § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG (neu) normierte Verbot, aus Reisekosten des Unternehmers, soweit es sich um Verpflegungskosten handelt, Vorsteuerbeträge abzuziehen, mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht in Art. 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-RL auch dann vereinbar wäre, wenn und soweit der Kläger dafür eine § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 4 UStG genügende Rechnung besäße, oder ob insoweit entsprechend dem Urteil des FG Hamburg vom 19. Juli 2000 - VI 205/99 (EFG 2000, 1150 ) und der bestätigenden Entscheidung des BFH vom 23. November 2000 - V R 49/2000, BStBl II 2001, 266 , der Kläger den Vorsteuerabzug unmittelbar aus § 17 Abs. 2 der 6. EG-RL auch für seine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen könnte, kann - als für die Entscheidung unerheblich - offen bleiben.

    Da bei Inkrafttreten der Richtlinie der Vorsteuerabzug aus Reisekosten - zumindest was Verpflegungsmehraufwendungen anbelangt - nicht nur nicht ausgeschlossen war, sondern durch § 15 Abs. 8 Nr. 1 UStG und § 8 Abs. 1 der 1. UStDV in der Fassung der 2. VO zur Durchführung des UStG vom 18. Februar 1971 (BGBl I S. 123) bereits vor Erlass der UStDV 1980 (mit § 36 Abs. 1 UStDV i.V.m. § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG 1980) ausdrücklich zugelassen war (vgl. auch BFH im Urteil BStBl II 2001, 266 ), könnte mit der Aufhebung des § 36 Abs. 1 UStDV 1993 gegen die Stillhalteklausel verstoßen worden sein (vgl. Urteil des EuGH vom 08. Januar 2002, Az.: C-409/90, Rdn. 46 ff., juris Web Nr. 699J0409).

  • FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 5 K 570/99

    Vereinbarkeit der derzeitigen Vorsteuerabzugsbegrenzung mit dem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 2545/00
    Anwendungsvorrang bedeutet aber, dass im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehendes nationales Recht auf die durch Gemeinschaftsrecht geregelten Rechtsbeziehung nicht mehr anwendbar ist (vgl. Zulegg, Bonner GG , Art. 24 , Rdn. 43 ff., Jarass, NJW 1990, 2420; Niedersächsisches FG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 5 K 570/1999, EFG 2000, 458 ), mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Behörden und Gerichten auf die unmittelbare Anwendbarkeit des für ihn günstigeren primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts berufen kann (Prinzip der Mindestgarantie).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 2545/00
    Es ist ihm vielmehr als Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL auch verwehrt, nach ihrem Inkrafttreten bestehende Ausschlusstatbestände zu erweitern und sich damit vom Ziel der Richtlinie zu entfernen (Urteil des EuGH vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C 40/00, Kommission/Frankreich, Sammlung 2001, I.4539, Rdn. 17).
  • FG Hamburg, 19.07.2000 - VI 205/99

    Zum Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 2545/00
    Ob das in § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG (neu) normierte Verbot, aus Reisekosten des Unternehmers, soweit es sich um Verpflegungskosten handelt, Vorsteuerbeträge abzuziehen, mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht in Art. 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-RL auch dann vereinbar wäre, wenn und soweit der Kläger dafür eine § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 4 UStG genügende Rechnung besäße, oder ob insoweit entsprechend dem Urteil des FG Hamburg vom 19. Juli 2000 - VI 205/99 (EFG 2000, 1150 ) und der bestätigenden Entscheidung des BFH vom 23. November 2000 - V R 49/2000, BStBl II 2001, 266 , der Kläger den Vorsteuerabzug unmittelbar aus § 17 Abs. 2 der 6. EG-RL auch für seine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen könnte, kann - als für die Entscheidung unerheblich - offen bleiben.
  • BFH, 07.07.2005 - V R 4/03

    Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen über den 31.3.1999 hinaus

    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 813 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 04.04.2006 - III 105/05

    Vorsteuer für Umzugskosten

    Leistungsempfänger ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH vom 7. Juli 2005, V R 4/03, BFHE 211, 56 , BStBl II 2005, 903 , vorgehend FG Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2002, 5 K 2545/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 813, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2003, 682 betr.
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