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   FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/2002   

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FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/2002 (https://dejure.org/2003,7866)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2003 - IV 229/2002 (https://dejure.org/2003,7866)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15. September 2003 - IV 229/2002 (https://dejure.org/2003,7866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG verfassungsgemäß?

  • rechtsportal.de

    Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG verfassungsgemäß?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG verfassungsgemäß ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommenssteuerrechtliche Veranlagung bei einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Wirkung von tatsächlichen Anschaffungskosten auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns; Wertsteigerungen vor Erreichen der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 105
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 ).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 m.w.N.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" ,worden sind (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 m.w.N.).

    Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 m.w.N.).

    Da die Steuerpflicht im Regelfall erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also mit Ablauf des Kalenderjahres eintritt (§ 25 Abs. 1 EStG ), sind die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur tatbestandlichen Rückanknüpfung anzuwenden, wenn nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 ).

    Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl. BVerfG BVerfGE 97, 67 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum .zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen; eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2002, 831).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Vermögen auch nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; diese lassen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes grundsätzlich unberührt, es sei denn, dass die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG HFR 2002, 831 m.w.N.).

    Der Steuergesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei (vgl. BVerfG HFR 2002, 831).

    Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt; wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG HFR 2002, 831 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    c) Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 72, 200, 241, BStBl. II 1986, 628, 641).

    Der .von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfG BVerfGE 72, 200, 242, 254 ).

    Für das Einkommensteuerrecht kommen je nach Art. der betroffenen Einkünfte und der Wege, auf denen sie erzielt worden sind, namentlich Art. 12 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG als betroffene Rechte in Betracht (vgl. BVerfG BVerfGE 72, 200, 242 f, 253 f).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    bb) Artikel 3 Abs. 1 GG ist hauptsächlich dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung- rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98,1735/00, BStBl. II 2003, 534 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    Die Streichung einer steuerlichen Begünstigung führt grundsätzlich keine Ungleichheit herbei, sondern stellt im Gegensatz größere Gleichheit her (vgl. BVerfG -Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, BVerfGE 81, 108, 118).
  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    §,17 Abs. 2 EStG erfasst in der Regel den gesamten Wertzuwachs zwischen Anschaffung und Veräußerung und damit auch -den Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war (BFH-Urteil vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFHE 180, 146 , BStBl. II 1996, 312).
  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Erfassung von Wertsteigerungen vor Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565 , BFH/NV 1999, 872 m.w.N.).
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    Er entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in dem Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil auf den Veräußerer übergeht (vgl. BFH-Urteile vom 02. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl. II 1985, 428 und vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl. II 2000, 424 zu II 3).
  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2002 - 1 K 63/00

    Unzulässigkeit der Rückwirkung der für eine wesentliche Beteiligung an einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02
    Aufgrund der Neuregelung ändert sich die Rechtsfolgenlage bei einem Verkauf für diejenigen Beteiligungen, die bis zur Gesetzesänderung nicht steuerverhaftet waren, insoweit, als Substanzwertsteigerungen, die in vergangenen Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1998 entstanden sind und nach der damaligen für sie geltenden Gesetzeslage nicht einkommensteuerbar waren, nunmehr steuerlich als Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasst werden (vgl., Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2002 1 K 63/00 EFG 2002, 701 m.w.N..; Schneider in Kirchhof/Söhn, EStG § 17 Rdnr. B 160).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 15. September 2003 - IV 229/2002 - ab (EFG 2004, S. 105 ff.).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 105 abgedruckt.
  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 7113/01

    Verlustfeststellung/Wesentliche Beteiligung

    Auch das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 5. September 2003, IX 229/2002, EFG 2004, 105) geht grundsätzlich von dieser wörtlichen Auslegung aus.

    Weiterer Zweck war nämlich, die Beteiligungsgrenze an die in § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz (besonderer Kürzungsbetrag bei der Berechnung der Gewerbesteuer) und in § 26 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (antragsgebundene Anrechnungsregelung bei der Besteuerung ausländischer Einkunftsanteile) - vgl. insoweit FG Nürnberg, Urteil vom 15. September 2003, IV 229/2002, EFG 2004, 105, 107 - geltende Grenze (jeweils 10 %) anzugleichen.

  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2015 - 10 K 62/15

    Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote in § 17 EStG - Zeitpunkt der

    Im Zeitpunkt der Anteilsübertragung durch die steuerlich beratenen Kläger im Dezember 2004 war die kontroverse Diskussion um die Absenkungen der Wesentlichkeitsgrenze bereits im Gange (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2002 1 K 63/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 701- die Revision wurde aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15. September 2003 - IV 229/2002, EFG 2004, 105; Wendt, Finanzrundschau -FR- 1999, 333; Birk/Kulosa, FR 1999, 433; Seifert, Steuern und Bilanzen -StuB- 2002, 813; Micker, Betriebsberater -BB- 2002, 120 u.v.m.).
  • FG Hamburg, 30.07.2008 - 4 K 377/07

    Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe

    Mit Urteil vom 19.5.2005 (IV 229/02) hat der Senat der Klage stattgegeben.
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