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   FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02   

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FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2004,3115)
FG Köln, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2004,3115)
FG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 2 K 2241/02 (https://dejure.org/2004,3115)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

  • rechtsportal.de

    Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitaleinkünfte: - Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge europarechtswidrig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ? Ist das alte Anrechnungsverfahren EG-rechtswidrig, soweit es die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer verbietet? ? Vorlage an den EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden mit der garantierten Kapitalverkehrsfreiheit; Notwendigkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wegen entscheidungserheblicher Zweifel der Auslegung einer Norm

Sonstiges

  • IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Kapitalanlage - Ausländische Körperschaftsteuer anrechenbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1758
  • DB 2004, 1864
  • EFG 2004, 1374
  • NZG 2004, 1079 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom 6. Juni 2000 (Rs. C-35/98, Verkooijen, EuGHE I 2001, 1327) in einer niederländischen Rechtssache entschieden, dass es mit dem EG-Vertrag (EGV) unvereinbar sei, wenn bei der Einkommensteuer für Inlandsdividenden eine Steuerbefreiung gewährt werde, die für Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten verweigert werde.

    Insoweit könne neben dem EuGH-Urteil vom 6. Juni 2000 (a.a.O.) auf die bereits im Vorverfahren zitierte Begründung des deutschen Gesetzgebers für die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens verwiesen werden.

  • FG München, 26.01.1998 - 15 K 3861/93

    Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Einkommensteuerschuld; Aussetzung eines

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Insoweit kann einerseits auf die vorgenannte Stellungnahme der Kommission, andererseits aber auch auf die Ausführungen des FG München in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 (15 K 3861/93, EFG 1998, 1076) verwiesen werden.

    b) Entgegen der vom FG München im Urteil vom 26. Januar 1998 (a.a.O.) geäußerten Ansicht hält es der Senat für erheblich zweifelhaft, ob der vorgenannte mittelbare Eingriff in die Freiheit des Kapitalverkehrs europarechtlich gerechtfertigt ist und ob Deutschland danach nicht vielmehr in den Streitjahren im Gegenteil dazu gezwungen war, auch im grenzüberschreitenden Fall das System der (indirekten) Steueranrechnung zur Anwendung zu bringen.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof hat zwar die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems als ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung gebilligtes Ziel angesehen, auf welches sich die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten berufen können (EuGH-Urteile vom 28. Januar 1992 C-204/90, Bachmann, EuGHE I 1992, 249 und C-300/90, Kommission ./. Belgien, EuGHE I 1992, 305).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Danach ist die Berufung auf die Wahrung der Kohärenz des nationalen Steuersystems ausgeschlossen, wenn in der Sache verschiedene Steuerarten bzw. Steuerpflichtige betroffen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 18. September 2003 C-168/01, Bosal, BFH/NV Beilage 2004, 13, Rz. 29 ff.).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof hat zwar die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems als ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung gebilligtes Ziel angesehen, auf welches sich die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten berufen können (EuGH-Urteile vom 28. Januar 1992 C-204/90, Bachmann, EuGHE I 1992, 249 und C-300/90, Kommission ./. Belgien, EuGHE I 1992, 305).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom 6. Juni 2000 (Rs. C-35/98, Verkooijen, EuGHE I 2001, 1327) in einer niederländischen Rechtssache entschieden, dass es mit dem EG-Vertrag (EGV) unvereinbar sei, wenn bei der Einkommensteuer für Inlandsdividenden eine Steuerbefreiung gewährt werde, die für Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten verweigert werde.
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Da die Erzielung von Nettoerträgen letztlich das wirtschaftliche Ziel einer entsprechenden Geldanlage ist und eine geringere Rendite mittelbar die Attraktivität der Anlage berührt und ausländischen Gesellschaften damit zudem die Kapitalbeschaffung erschwert (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott in der Rs. Manninen, a.a.O., Tz. 29 und 33), liegt demnach ein mittelbarer Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit vor, weil letztlich jede Maßnahme, die den grenzüberschreitenden Kapitaltransfer erschwert oder weniger attraktiv macht und daher geeignet ist, die Anleger davon abzuhalten, eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt (vgl. EuGH-Urteil vom 16. März 1999 C-222/97, Trummer und Mayer, EuGHE I 1999, 1661, Rz. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Diese Zweifel werden noch durch die inzwischen veröffentlichten Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-319/02 (Petri Mikael Manninen, IStR 2004, 313; vgl. dazu bereits Schön, IStR 2004, 289, 298 f.; Schnitger, IStR 2004, 320 f.; Hahne/Hamacher, DB 2004, 1340 f.) bestärkt, in denen diese die Auffassung vertreten hat, dass die im finnischen Recht vorgesehene Beschränkung der Körperschaftsteueranrechnung auf Dividenden von Inlandsgesellschaften mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei.
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Dies hat letztlich auch der deutsche Gesetzgeber erkannt, der die Abschaffung des vorgenannten Anrechnungsverfahrens im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) unter anderem damit begründet hat, dass das Halbeinkünfteverfahren die Kapitalverkehrs- und die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union gewährleiste, während das Anrechnungsverfahren national beschränkt gewesen sei und zu Bela-stungsunterschieden geführt habe (vgl. die Begründung zum StSenkG, BTDrs. 14/2683 S. 95; vgl. zur isolationistischen Wirkung des Anrechnungsverfahrens im übrigen Knobbe-Keuk, EC Tax Review 1992, 22, 30 ff.; Herzig, DStJG 19 -1996- 121, 141 ff.; Schön, Gedächtnisschrift Knobbe-Keuk, 1997, 743, 774 ff.; Raupach, DStJG 20 -1997--, 21, 56; Herzig/Dötsch, DB 1998, 15, 16; Breuninger/Prinz, JbFStR 1999/2000, 502, 504).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
    Er hält daher eine Vorlage an den EuGH für geboten (ebenso Schön, JbFStR 1997/98, 135, 144; Dautzenberg, FR 1998, 745, 746 f.; wohl auch Heinicke, DStR 1998, 1332, 1338; Mössner/Kellersmann, DStZ 1999, 505, 516; Witzel, IStR 2002, 758, 761 f.; Cordewener, Europäische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht, 2002, S. 761; Schnitger, IStR 2004, 320, 321).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Vorangegangen waren die jeweiligen Anrufungsbeschlüsse des Finanzgerichts (FG) Köln vom 24. Juni 2004  2 K 2241/02, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1374, sowie vom 14. Mai 2009  2 K 2241/02, abgedruckt in EFG 2009, 1491.
  • BFH, 14.07.2004 - I R 17/03

    Vorlage an den EuGH: Abzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen bei

    Die Rechtsfrage ist Gegenstand des derzeit beim EuGH anhängigen Verfahrens C-292/04 auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln durch Beschluss vom 24. Juni 2004 2 K 2241/02 (IStR 2004, 580) und des EuGH-Urteils vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02 "Manninen" (DB 2004, 2023), das das entsprechende finnische Körperschaftsteuerrecht betrifft.
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Diese Einschätzung ist sowohl vom FG Köln (Vorlagebeschluss vom 24. Juni 2004 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374 unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Manninen) als auch im Schlussantrag des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Meilicke (IStR 2005, 810) bestätigt worden.
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Mit Schreiben vom 23.03.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 07.09.2004 in der Rs. "Manninen" (C-319/02) und den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (Az. 2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) die "Anrechnung der auf die Gewinnausschüttungen der C in Belgien gezahlten Körperschaftsteuer unter gleichzeitiger Erfassung der Körperschaftsteuer als Betriebseinnahme".

    Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 10.06.2005 und beantragte zugleich das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt noch beim EuGH anhängige, auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 24.06.2004 (2 K 2241/02, EFG 2004, 1374) hin eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren "Meilicke I" (C-292/04).

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