Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 03.06.2004

Rechtsprechung
   FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,19367
FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04 (https://dejure.org/2004,19367)
FG München, Entscheidung vom 17.06.2004 - 15 K 2725/04 (https://dejure.org/2004,19367)
FG München, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 15 K 2725/04 (https://dejure.org/2004,19367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,19367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen einen gegen die Gesellschaft erlassenen Umsatzsteuerbescheid; Alleinberechtigung zur Außenvertretung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Klageerhebung; Nichtigkeit eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Klage eines vermeintlichen Gesellschafters gegen den gegen die GbR gerichteten USt-Bescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit der Klage eines vermeintlichen Gesellschafters gegen den gegen die GbR gerichteten USt-Bescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1707
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG München, 17.06.2004 - 15 K 3676/01

    Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04
    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 das vorliegende Verfahren von dem zwischen denselben Beteiligten anhängigen Verfahren 15 K 3676/01 (einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb der Kl. und B GbR) abgetrennt.

    Der Inhalt der mündlichen Verhandlung, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die dort gestellten Anträge ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift (Az. 15 K 3676/01).

  • BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04
    Bei Steuerfestsetzungen, die sich - wie im Streitfall der USt-Bescheid 1994 - gegen eine GbR als Steuerschuldnerin richten, fehlt es an einer Beschwer des einzelnen Gesellschafters, da nicht ihm gegenüber, sondern nur gegenüber der GbR als selbstständigem Steuersubjekt eine Steuerschuld festgesetzt wird (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97 BFHE 185, 105 , BStBl II 1998, 319 ).

    Denn diese Bestimmung greift nicht, wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch Genommene keine Möglichkeit hatte, den Bescheid anzufechten (BFH-Urteil in BFHE 185, 105 , BStBl II 1998, 319 ), was im Falle des Nichtbestehens der GbR bereits aus dem Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit folgt.

  • BFH, 25.07.1995 - IV B 161/94

    Klagebefugnis bei gemeinschaftlicher Vertretung einer Gesellschaft nach außen hin

    Auszug aus FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04
    Die nur gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis besteht selbst dann, wenn einer der Gesellschafter für eine im Namen der Gesellschaft erhobene Klage die Erteilung einer Vollmacht schikanös verweigert (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1995 IV B 161/94, BFH/NV 1996, 155, mwN).
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 146/88

    Fortbestand einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft im

    Auszug aus FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04
    Insbesondere wird bei Betriebssteuerbescheiden - wie dem USt-Bescheid - die GbR auch nach ihrer Auflösung und unabhängig vom Vorliegen von Aktivvermögen so lange noch als in Abwicklung befindlich fortbestehend betrachtet, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem FA gehört, abgewickelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303).
  • BFH, 24.01.1989 - VII B 188/88

    Säumniszuschlag - GmbH - Haftung des Geschäftsführers

    Auszug aus FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04
    Die Nichtigkeit des USt-Bescheids ist im Rechtsbehelfsverfahren über den Haftungsbescheid zu prüfen, da der Haftungsanspruch nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung vom Umfang des Primäranspruchs, d.h. des der Haftung zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 69 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 AO ), abhängt (BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 VII B 188/88, BFHE 155, 497, BStBl II 1989, 315 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01 GrE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11056
FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01 GrE (https://dejure.org/2004,11056)
FG Münster, Entscheidung vom 03.06.2004 - 8 K 5275/01 GrE (https://dejure.org/2004,11056)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 8 K 5275/01 GrE (https://dejure.org/2004,11056)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11056) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung einer grunderwerbsteuerlichen Verwertungsbefugnis; Abschluss eines Rahmenvertrages; Einräumung weitreichender Einflussmöglichkeiten; Festlegung der Verkaufspreise; Einfluss der Stadt auf eine Grundstücke veräußernde GmbH; Erstattung eines ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1707
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.07.2000 - II R 33/98

    Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01
    Diese Rechtsauffassung sei durch das BFH-Urteil vom 26.07.2000 II R 33/98 BFH/NV 2001, 206 bestätigt worden.

    Durch diese Vorschrift sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht - wie in den Fällen des § 1 Abs. 1 GrEStG - zu einem Rechtsträgerwechsel, d. h. zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis kommt, bei denen jedoch der Berechtigte einem anderen im Innenverhältnis so weitgehende Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Grundstücks einräumt, die den in § 1 Abs. 1 GrEStG beschriebenen Tatbeständen so nahe kommen, das letztlich dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann und der andere damit sich den Wert des Grundstücks auf eigene Rechnung nutzbar machen kann (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2000 II R 33/98 a. a. O. und vom 27.07.1994 II R 67/91 BFH/NV 1995, 269).

  • BFH, 27.07.1994 - II R 67/91
    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01
    Durch diese Vorschrift sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht - wie in den Fällen des § 1 Abs. 1 GrEStG - zu einem Rechtsträgerwechsel, d. h. zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis kommt, bei denen jedoch der Berechtigte einem anderen im Innenverhältnis so weitgehende Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Grundstücks einräumt, die den in § 1 Abs. 1 GrEStG beschriebenen Tatbeständen so nahe kommen, das letztlich dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann und der andere damit sich den Wert des Grundstücks auf eigene Rechnung nutzbar machen kann (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2000 II R 33/98 a. a. O. und vom 27.07.1994 II R 67/91 BFH/NV 1995, 269).

    Es genügt wenn er die Verwertungsbefugnis über das Grundstück erlangt hat, auch wenn das eine oder andere der genannten Rechte ihm nicht eingeräumt worden ist oder ihm nicht zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1994 a. a. O.).

  • BFH, 17.09.1986 - II R 105/85

    Zulässigkeit der Änderung eines Abhilfebescheids

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01
    Dies sei für die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG ausreichend (BFH-Urteil vom 17.09.1986 II R 105/85 BFH/NV 1987, 808).

    Denn bei einem Auftragserwerb wird die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG nicht dadurch gehindert, dass der Beauftragte erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen, deren Herbeiführung nicht vom Willen des Anspruchsberechtigten abhängig sind, zur Herausgabe des durch den Auftrag erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.09.1986 II R 105/85 BFH/NV 1987, 808 und vom 25.11.1992 II R 122/89 BFH/NV 1993, 688 und Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.12.2000 a. a. O.).

  • FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 354/98

    Verwertungsbefugnis aufgrund eines Baulandbeschaffungs- und Erschließungsvertrags

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01
    Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der mit dem Grundstückseigentümern getroffenen Vereinbarungen eine Verwertungsbefugnis in dem dargelegten Sinne begründet (BFH-Urteil vom 03.10.1984 II R 109/82 BStBl. II 1985, 97 und Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.12.2000 IV 354/98 juris-Rechtsprechung Nr. DN 104 844).

    Denn bei einem Auftragserwerb wird die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG nicht dadurch gehindert, dass der Beauftragte erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen, deren Herbeiführung nicht vom Willen des Anspruchsberechtigten abhängig sind, zur Herausgabe des durch den Auftrag erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.09.1986 II R 105/85 BFH/NV 1987, 808 und vom 25.11.1992 II R 122/89 BFH/NV 1993, 688 und Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.12.2000 a. a. O.).

  • BFH, 10.03.1999 - II R 35/97

    Grunderwerbsteuer bei Verwertungsrecht

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01
    Nur wenn beide Merkmale vorliegen würden und es tatsächlich zum Verkauf auf Weisung komme, sei der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 10.03.1999, II R 35/97, BStBl. II 1999, 491).

    Die GmbH ist aufgrund der Vereinbarungen im Rahmenvertrag als beauftragte Hilfsperson der aus der Grundstücksverwertung begünstigten Klin. anzusehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.03.1999 II R 35/97 BStBl. II 1999, 491).

  • BFH, 25.11.1992 - II R 122/89

    Erlangung einer Verwertungsbefugnis an einem Grundstück aufgrund eines

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01
    Denn bei einem Auftragserwerb wird die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG nicht dadurch gehindert, dass der Beauftragte erst nach Eintritt bestimmter Voraussetzungen, deren Herbeiführung nicht vom Willen des Anspruchsberechtigten abhängig sind, zur Herausgabe des durch den Auftrag erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.09.1986 II R 105/85 BFH/NV 1987, 808 und vom 25.11.1992 II R 122/89 BFH/NV 1993, 688 und Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.12.2000 a. a. O.).
  • BFH, 03.10.1984 - II R 109/82

    Verwertungsbefugnis - Grundstückskauf - Grunderwerb - Benennungsrecht

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2004 - 8 K 5275/01
    Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der mit dem Grundstückseigentümern getroffenen Vereinbarungen eine Verwertungsbefugnis in dem dargelegten Sinne begründet (BFH-Urteil vom 03.10.1984 II R 109/82 BStBl. II 1985, 97 und Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.12.2000 IV 354/98 juris-Rechtsprechung Nr. DN 104 844).
  • FG Münster, 22.01.2009 - 8 K 2155/05

    Vorliegen einer Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz

    Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wurden im Hinblick auf das als Musterverfahren angesehene Verfahren beim Finanzgericht Münster 8 K 5275/01 GrE zum Ruhen gebracht.

    Nach Ergehen des Urteils des Senats vom 03.06.2004 8 K 5275/01 GrE nahm das FA die Bearbeitung der Rechtsbehelfe mit Schreiben vom 00.00.0000 wieder auf.

    Dementsprechend sei auch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.06.2004 8 K 5275/01 GrE auf den vorliegenden Fall anwendbar.

    Das FA könne seine Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.06.2004 8 K 5275/01 GrE stützen, da der hier zu entscheidende Sachverhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Rahmenverträge, in entscheidenden Punkten nicht dem Sachverhalt im Urteilsfall entspräche.

    Es verweist zur Begründung auf den Inhalt der EE vom 00.00.0000 und trägt ergänzend vor, der direkte Vergleich der Rahmenverträge des vorliegenden Falles und des Musterfalles, der dem Urteil des Senats vom 03.06.2004, 8 K 5275/01 GrE zugrunde gelegen habe, zeige, dass die Verträge nahezu identisch seien.

    Die Klin. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Streitfall nicht alle Sachverhaltsumstände, die dem Senatsurteil vom 03.06.2004 8 K 5275/01 GrE zugrunde lagen gegeben sind.

    Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Gerichtsakten der Verfahren 8 K 5514/01 GrE und 8 K 5275/01 GrE zum vorliegenden Verfahren beizuziehen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht