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   FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99   

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FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99 (https://dejure.org/2004,9616)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.02.2004 - 6 K 403/99 (https://dejure.org/2004,9616)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 6 K 403/99 (https://dejure.org/2004,9616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begünstigte Besteuerung wegen vom Arbeitgeber veranlasster Auflösung des Dienstverhältnisses; Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt und sonstigen Bezügen; Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung; Umfang der Begründung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 38a Abs. 1 S. 3
    Zufluss einer Abfindung bei vereinbarter Zahlungsverschiebung; Einkommensteuer 1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zufluss einer Abfindung bei vereinbarter Zahlungsverschiebung - Einkommensteuer 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 980
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.1999 - 4 K 120/98
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Er verwies auf eine Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 1999 (4 K 120/98, Datev), in einem Fall des beim selben Arbeitgeber ausgeschiedenen Mitarbeiters.

    Daraus lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass ein Zufluss jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Gläubiger die zeitliche Verzögerung des Zuflusses in der Hand hat, wenn die tatsächliche Verwirklichung des entstandenen Anspruchs für den Gläubiger in so greifbare Nähe gerückt ist, dass dies dem Zahlungsvorgang gleichsteht (vgl. Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 1999 4 K 120/98, DATEV).

  • BFH, 09.07.1987 - IV R 87/85

    Bauherrengemeinschaft - Werbungskosten - Entgelte - Betriebseinnahmen -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BStBl II 1988, 342).
  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Jedoch kann auch die Gutschrift einer Provisionsforderung auf einem Sperrkonto als Zufluss gewertet werden (BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 55/91, BStBl II 1993, 499).
  • BFH, 30.07.1993 - VI R 87/92

    Ein Gehaltsverzicht ohne Verwendungsauflagen führt steuerlich nicht zum Zufluß

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Zwar führt die Fälligkeit eines Lohnanspruchs allein - vor seiner Erfüllung - nicht notwendigerweise zu einem Lohnzufluss (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BStBl II 1993, 884).
  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BStBl II 1988, 342).
  • BFH, 17.11.1998 - VIII R 24/98

    Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Die Rechtsprechung zum Zufluss eines Gewinnanteils eines beherrschenden Gesellschafters (u.a. BFH-Urteil vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223) kann nur mit Vorsicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden.
  • BFH, 29.05.1998 - VI B 275/97

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Lohnnachzahlung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Für sonstige Bezüge verbleibt es nach § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG beim Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998 VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477).
  • BFH, 30.04.1974 - VIII R 123/73

    Zur Frage des Zeitpunkts des Zuflusses von Gewinnausschüttungen an einen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99
    Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann, wie z.B. Barzahlung, Verrechnung oder Gutschrift (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1974 VIII R 123/73, BStBl II 1974, 541).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 5 K 73/06

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 S.

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) sei nicht überzeugend, da das FG zu Unrecht von einer Vergleichbarkeit mit beherrschenden Gesellschaftern ausgehe.

    Er verweist auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004 (6 K 403/99, EFG 2004, 980), dessen rechtliche Wertung auf den Streitfall übertragbar sei.

    b) Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass der ursprüngliche Abfindungszeitpunkt durch Betriebsvereinbarung festgelegt war (anderer Ansicht FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980; wie hier dagegen FG Baden-Württemberg vom 20.11.2008, 3 K 101/05, [...], Rev. IX R 1/09 anhängig).

    Der Senat schließt sich insoweit nicht der oben zitierten Rechtsprechung des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) an.

    Im Übrigen hätte die Rechtsprechung des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) wohl zur Folge, dass diejenigen Arbeitnehmer, denen es gelingt individuell eine höhere Abfindung auszuhandeln als sie im Sozialplan vereinbart ist, mit dem Individualvertrag über diese Abfindung zugleich mit steuerlich anzuerkennender Wirkung auch einen späteren Fälligkeitstermin vereinbaren könnten, da eine derartige Abweichung von der Betriebsvereinbarung insgesamt objektiv für den Arbeitnehmer günstiger und damit arbeitsrechtlich wohl zulässig wäre.

  • FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 5 K 79/06

    Abfindungszahlungen als Teil der Einkünfte der Arbeitnehmerin aus

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) sei nicht überzeugend, da das FG zu Unrecht von einer Vergleichbarkeit mit beherrschenden Gesellschaftern ausgehe.

    Er verweist auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004 (6 K 403/99, EFG 2004, 980), dessen rechtliche Wertung auf den Streitfall übertragbar sei.

    31 b) Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass der ursprüngliche Abfindungszeitpunkt durch Betriebsvereinbarung festgelegt war (anderer Ansicht FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980; wie hier dagegen FG Baden-Württemberg vom 20.11.2008, 3 K 101/05, juris, Rev. IX R 1/09 anhängig).

    Der Senat schließt sich insoweit nicht der oben zitierten Rechtsprechung des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) an.

    Im Übrigen hätte die Rechtsprechung des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) wohl zur Folge, dass diejenigen Arbeitnehmer, denen es gelingt individuell eine höhere Abfindung auszuhandeln als sie im Sozialplan vereinbart ist, mit dem Individualvertrag über diese Abfindung zugleich mit steuerlich anzuerkennender Wirkung auch einen späteren Fälligkeitstermin vereinbaren könnten, da eine derartige Abweichung von der Betriebsvereinbarung insgesamt objektiv für den Arbeitnehmer günstiger und damit arbeitsrechtlich wohl zulässig wäre.

  • FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 5 K 90/06

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 S.

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) sei nicht überzeugend, da das FG zu Unrecht von einer Vergleichbarkeit mit beherrschenden Gesellschaftern ausgehe.

    Er verweist auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004 (6 K 403/99, EFG 2004, 980), dessen rechtliche Wertung auf den Streitfall übertragbar sei.

    b) Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass der ursprüngliche Abfindungszeitpunkt durch Betriebsvereinbarung festgelegt war (anderer Ansicht FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980; wie hier dagegen FG Baden-Württemberg vom 20.11.2008, 3 K 101/05, [...], Rev. IX R 1/09 anhängig).

    Der Senat schließt sich insoweit nicht der oben zitierten Rechtsprechung des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) an.

    Im Übrigen hätte die Rechtsprechung des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) wohl zur Folge, dass diejenigen Arbeitnehmer, denen es gelingt individuell eine höhere Abfindung auszuhandeln als sie im Sozialplan vereinbart ist, mit dem Individualvertrag über diese Abfindung zugleich mit steuerlich anzuerkennender Wirkung auch einen späteren Fälligkeitstermin vereinbaren könnten, da eine derartige Abweichung von der Betriebsvereinbarung insgesamt objektiv für den Arbeitnehmer günstiger und damit arbeitsrechtlich wohl zulässig wäre.

  • FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 5 K 88/06

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 S.

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) sei nicht überzeugend, da das FG zu Unrecht von einer Vergleichbarkeit mit beherrschenden Gesellschaftern ausgehe.

    Er verweist auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004 (6 K 403/99, EFG 2004, 980), dessen rechtliche Wertung auf den Streitfall übertragbar sei.

    b) Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass der ursprüngliche Abfindungszeitpunkt durch Betriebsvereinbarung festgelegt war (anderer Ansicht FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980; wie hier dagegen FG Baden-Württemberg vom 20.11.2008, 3 K 101/05, [...], Rev. IX R 1/09 anhängig).

    Der Senat schließt sich insoweit nicht der oben zitierten Rechtsprechung des 6. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2004, 6 K 403/99, EFG 2004, 980) an.

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 101/05

    Abfindung aufgrund Betriebsvereinbarung: Zufluss des zweiten Teils einer

    Durch Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und Zinsen zur Einkommensteuer 2000 wies das Finanzamt die Einsprüche in der Sache unter Hinweis auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004 6 K 403/99 (EFG 2004, 980) und vom 2. März 1999 4 K 120/98 und 4 K 129/98 ([...]) als unbegründet zurück.

    b) Abgesehen von der grundsätzlichen Bedeutung dürfte ferner jedenfalls das Urteil des 6. Senats des FG Baden-Württemberg vom 19.02.2004 6 K 403/99, EFG 2004, 980 im Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung stehen (vgl. Offerhaus, StuW 2006, 317, 321 Fn 26).

  • LAG Hamm, 14.01.2014 - 9 Sa 1119/13

    Schadensersatz wegen steuerlicher Mehrbelastung

    Noch mit Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 K 403/99 hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg hinsichtlich des Zuflusses i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG entscheiden, dass dann, wenn eine Abfindung aufgrund Vereinbarung im Abfindungsvertrag entgegen der Regelung in einer Betriebsvereinbarung nicht im Monat des Ausscheidens, sondern erst im darauf folgenden Monat Januar gezahlt wird, die Abfindung im Monat des Ausscheidens als zugeflossen gilt.
  • FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06

    Erfassung eines geldwerten Vorteils aufgrund der Verpfändung der

    Auch in diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung erst dann zur Direktversicherung, wenn die aufschiebende Bedingung wirksam wird (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 41/00, BStBl II 2002, 724).c.Ein Zufluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gläubiger die zeitliche Verzögerung des Zuflusses in der Hand hat, wenn die tatsächliche Verwirklichung des entstandenen Anspruchs für den Gläubiger in so greifbare Nähe gerückt ist, dass dies dem Zahlungsvorgang gleichsteht (FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.02.2004 6 K 403/99, juris, überlassen von DATEV).343.Im Streitfall hat der Kläger bereits im Jahr 1999 - und nicht erst mit Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung am 01.04.2000 bzw. mit der Überweisung der Versicherungssumme samt Zinsen im Jahr 2000 - die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die an ihn verpfändete Forderung der GmbH gegen die B Lebensversicherungsgesellschaft aus der Rückdeckungsversicherung erlangt.
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