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   FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04   

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FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04 (https://dejure.org/2005,3690)
FG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 7 K 3186/04 (https://dejure.org/2005,3690)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - 7 K 3186/04 (https://dejure.org/2005,3690)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; EStG § 7g Abs. 3
    Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

  • rechtsportal.de

    AO § 42 ; EStG § 7g Abs. 3
    Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut

  • IWW (Kurzinformation)

    Wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von gebildeten Ansparrücklagen; Bezeichnungspflichten des Steuerpflichtigen bei Bildung der Ansparrücklage; Beurteilung der wiederholten Rücklagenbildung unter dem Aspekt des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparrücklage: Benennung des Investitionszeitpunkts nicht erforderlich

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparrücklage: Benennung des Investitionszeitpunkts nicht erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1413
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Die Bezeichnung muss eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten, andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385; vom 19.09.2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184; vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187).

    Denn die voraussichtliche Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage gebildet hat (vgl. Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, a. a. O.; Beschluss vom 25.09.2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    Zwar kann die Rücklage im Einzelfall zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Investitionen nach der finanziellen Situation des Unternehmens überhaupt nicht zu verwirklichen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, a. a. O.).

  • FG Brandenburg, 06.02.2002 - 4 V 2649/01

    Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht als Voraussetzung

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Regelung im BMF - Schreiben vom 27.02.2004 (BStBl. I 2004, 337, Tz. 8) sowie die Entscheidungen der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 21.10.1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309), Hamburg (Beschluss vom 24.10.2000 II 357/00, DStR 2001, 175) und des Landes Brandenburg (Beschluss vom 06.02.2002 IV V 2649/01, EFG 2002, 1025) hingewiesen hat, die von der Erforderlichkeit der Angabe des Investitionszeitpunkts ausgehen, so vermag der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen.
  • FG Köln, 21.10.1999 - 13 K 2596/99

    Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Regelung im BMF - Schreiben vom 27.02.2004 (BStBl. I 2004, 337, Tz. 8) sowie die Entscheidungen der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 21.10.1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309), Hamburg (Beschluss vom 24.10.2000 II 357/00, DStR 2001, 175) und des Landes Brandenburg (Beschluss vom 06.02.2002 IV V 2649/01, EFG 2002, 1025) hingewiesen hat, die von der Erforderlichkeit der Angabe des Investitionszeitpunkts ausgehen, so vermag der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen.
  • FG Hamburg, 24.10.2000 - II 357/00

    Voraussetzungen für die Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Regelung im BMF - Schreiben vom 27.02.2004 (BStBl. I 2004, 337, Tz. 8) sowie die Entscheidungen der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 21.10.1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309), Hamburg (Beschluss vom 24.10.2000 II 357/00, DStR 2001, 175) und des Landes Brandenburg (Beschluss vom 06.02.2002 IV V 2649/01, EFG 2002, 1025) hingewiesen hat, die von der Erforderlichkeit der Angabe des Investitionszeitpunkts ausgehen, so vermag der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen.
  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Denn die voraussichtliche Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage gebildet hat (vgl. Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, a. a. O.; Beschluss vom 25.09.2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Regelung im BMF - Schreiben vom 27.02.2004 (BStBl. I 2004, 337, Tz. 8) sowie die Entscheidungen der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 21.10.1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309), Hamburg (Beschluss vom 24.10.2000 II 357/00, DStR 2001, 175) und des Landes Brandenburg (Beschluss vom 06.02.2002 IV V 2649/01, EFG 2002, 1025) hingewiesen hat, die von der Erforderlichkeit der Angabe des Investitionszeitpunkts ausgehen, so vermag der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen.
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Die Bezeichnung muss eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten, andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385; vom 19.09.2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184; vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Dies erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt insbesondere konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2005 - 7 K 3186/04
    Die Bezeichnung muss eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten, andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2001, XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385; vom 19.09.2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184; vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Solche präziseren Angaben zum Investitionszeitpunkt oder -zeitraum erweisen sich schon deshalb als entbehrlich, weil der von § 7g Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG vorgegebene Investitionszeitraum ohnehin nur maximal zwei Jahre währt (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 1. Juni 2005 7 K 3186/04, EFG 2005, 1413).
  • FG Brandenburg, 23.11.2005 - 4 K 232/03

    Ansparrücklagen für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Sammelbuchung -

    Vielmehr erscheint eine derartige Konkretisierung im Hinblick auf § 7g Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach die Investition bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage (hier: 31.12.1997) folgenden Wirtschaftsjahres (hier: 31.12.1999) vorzunehmen ist, überflüssig (so ausführlich auch Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 01.06.2005 7 K 3186/04, EFG 2005, 1413).
  • FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 11 K 427/05

    Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie

    Die Benennung des Investitionszeitpunktes sei nach einer Entscheidung des FG Köln nicht erforderlich (FG Köln Urt. v. 1. Juni 2005 7 K 3186/04, EFG 2005, 1413).
  • FG Hessen, 26.09.2007 - 4 K 1195/06

    Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

    Auch ist nicht erforderlich, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführungen oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2006 VII R 28/05 BFH/NV 2007, 319; FG Köln vom 01.06.2005 7 K 3186/04 EFG 2005, 1413).
  • FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 5005/06

    Glaubhaftmachung einer wiederholten Rücklagenbildung für das gleiche

    Im Rahmen ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage, die vor dem erkennenden Senat zum Aktenzeichen 7 K 3186/04 geführt wurde, machten die Kläger geltend, dass es nicht verständlich sei, warum der Investitionszeitpunkt genannt werden müsse, wenn die Rücklage doch bereits nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend innerhalb der nächsten 2 Jahre nach ihrer Bildung aufgelöst werden müsse, soweit die beabsichtige Investition tatsächlich nicht vorgenommen werde.
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