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   FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04   

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FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04 (https://dejure.org/2004,11446)
FG München, Entscheidung vom 20.10.2004 - 1 K 1236/04 (https://dejure.org/2004,11446)
FG München, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 1 K 1236/04 (https://dejure.org/2004,11446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absetzbarkeit der Aufwendungen für Seminarbesuche zur Ausbildung als "NLP-Practitioner" als Werbungskosten; Voraussetzungen für die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung von Bildungsseminaren; Steuerrechtliche Beurteilung von Seminaren, die psychologisches und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Betriebswirtin an u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden NLP-Seminaren; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kommunikationsseminare; Einkommensteuer 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Betriebswirtin an u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden NLP-Seminaren - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kommunikationsseminare - Einkommensteuer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 599
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Die Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 bb, S.823 und C II 5 h bb, S.829 der Entscheidungsgründe; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119 , BStBl II 1995, 393 ; Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 bb, S.823 und C II 5 h bb, S.829 der Entscheidungsgründe; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119 , BStBl II 1995, 393 ; Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).

    Nur bei einer solchen Fallgestaltung können die beruflichen Gründe für die Teilnahme an einem psychologischen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegenüber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zurücktreten (BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119 , BStBl II 1995, 393 ).

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 93/97

    Beweislast bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt für steuermindernde Umstände - wie etwa Werbungskosten - der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241 , BStBl II 2001, 9 ).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit grundsätzlich auch die Aufteilung und damit den teilweisen Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309 , BStBl II 1971, 17 ; und vom 19. Oktober 970 GrS 3/70, BFHE 100, 317 , BStBl II 1971, 21 ).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 bb, S.823 und C II 5 h bb, S.829 der Entscheidungsgründe; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119 , BStBl II 1995, 393 ; Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).
  • FG Nürnberg, 25.07.2001 - III 164/98

    Aufwendungen eines Lehrers für NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Kurs als

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Maßgeblicher Gesichtspunkt für die ebenfalls stattgebende Entscheidung des FG Nürnberg vom 25. Juli 2001 III 164/98 (EFG 2001, 1545) waren die Tätigkeit des Klägers im pädagogischen Bereich sowie die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises.
  • FG Köln, 13.01.1999 - 4 K 9082/97
    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Bei der ebenfalls Werbungskosten bejahenden Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 13. Januar 1999 4 K 9082/97, EFG 1999, 599) handelte es sich um den Kursbesuch einer Sozialpädagogin und Leiterin einer Kindertagesstätte.
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00

    Nlp-Kurse einer Sekretärin; Einkommensteuer 1998

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Vergleichbar mit dem hier zu entscheidenden Fall ist hingegen derjenige, den das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. September 2003 (10 K 217/00, EFG 2003, 1774) entschieden hat.
  • FG München, 09.12.2003 - 13 K 5074/00

    Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch NLP-Kurse als berufliche

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    Wenn der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) München in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 13 K 5074/00, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 488 das Erfordernis der Homogenität des Teilnehmerkreises als untergeordnet bezeichnet und den Werbungskostenabzug für NLP-Kurse bejaht hat, die eine Diplomkauffrau besucht hatte, ist dies in den Besonderheiten des Falles begründet.
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

    Auszug aus FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04
    § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit grundsätzlich auch die Aufteilung und damit den teilweisen Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309 , BStBl II 1971, 17 ; und vom 19. Oktober 970 GrS 3/70, BFHE 100, 317 , BStBl II 1971, 21 ).
  • BFH, 31.01.1997 - VI R 83/96

    Werbungskostenabzug für Studienkurs in England

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 40/94

    Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs - Werbungskosten - Wochenendseminare -

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 12/91

    Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

  • FG München, 28.07.2005 - 15 K 4588/03

    Teilnahme einer evangelischen Pfarrerin und Religionslehrerin an Seminaren

    Fehlt hingegen die eindeutige berufsspezifische Ausrichtung und der homogene Teilnehmerkreis, so genügt die allgemein persönlichkeitsbildende Ausrichtung des Lehrgangs auch dann den Anforderungen an den Begriff der Werbungskosten nicht, wenn die erlernten Fähigkeiten und erworbenen Kenntnisse im beruflichen Arbeitsfeld in nützlicher und förderlicher Weise ein- und umgesetzt werden können (vgl. FG München Urteile vom 20. Oktober 2004, EFG 2005, 599 und vom 10. Juli 2001, EFG 2005, 776 - angefochten mit Revision zum BFH Az.: VI R 44/04; FG Baden-Württemberg Urteile vom 4. September 2003, EFG 2003, 1774 und vom 3. Dezember 1997, EFG 1998, 639 ; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13. November 1997, EFG 1998, 180).
  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2005 - 1 K 328/02

    Aufwendungen für Schulung und Vertiefung von Kenntnissen im Bereich der

    Von einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an ... Seminaren kann bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die ... oder ... Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Betrieb zugeschnittenes ... Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist (FG ... Urteil vom 20. Oktober 2004, 1 K 1236/04, EFG 2005, 599).
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